| 451.101.8 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1987 |
Nr. 31 |
ausgegeben am 11. August 1987 |
Verordnung
vom 7. Oktober 1986
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Schutze des "Ruggeller Rietes"
Aufgrund von Art. 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1933 über den Schutz der Natur (Naturschutzgesetz), LGBl. 1933 Nr. 11, in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 1977, LGBl. 1977 Nr. 56, verordnet die Regierung:
Der der Verordnung vom 17. Oktober 1978 zum Schutze des "Ruggeller Rietes", LGBl. 1978 Nr. 32, beigegebene Plan wird durch den dieser Verordnung beigegebenen neuen Plan ersetzt. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.
Die Verordnung vom 17. Oktober 1978 zum Schutze des "Ruggeller Rietes", LGBl. 1978 Nr. 32, wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b
a) bauliche Massnahmen aller Art auszuführen, sofern sie nicht dem Schutzzweck dienen,
b) Ackerbau zu betreiben, die Riedflächen zu düngen und Biozide anzuwenden,
3) Ausgenommen vom Verbot, bauliche Massnahmen aller Art auszuführen, sind insbesondere
a) der Unterhalt und die Instandstellung bestehender Torfhütten und Wege im bisherigen Umfang,
b) der Wiederaufbau ehemaliger Torfhütten, sofern eine Verwendung gemäss ihrer Zweckbestimmung gewährleistet ist.
4) Die Planung und Ausführung baulicher Massnahmen gemäss Abs. 3 bedürfen der vorgängigen Begutachtung und Befürwortung der Natur- und Denkmalschutzkommission.
Die Aufsicht über das Schutzgebiet und dessen treuhänderische Verwaltung obliegt den dafür nach dem Naturschutzgesetz vorgesehenen Organen, welche die Einhaltung dieser Verordnung überwachen und eine Übertretung der Regierung zur Anzeige bringen.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
Naturschutzgebiet "Ruggeller Riet"