181.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1987 Nr. 63 ausgegeben am 28. Dezember 1987
Gesetz
vom 20. Oktober 1987
über die Ausrichtung von Beiträgen an die römisch-katholische Landeskirche
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Grundsatz
1) Der Staat richtet für kirchliche Zwecke, soweit sie überpfarreilicher Natur sind, an die römisch-katholische Landeskirche einen jährlichen Beitrag aus.
2) Der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, deren Träger der Staat ist, wird weiterhin durch den Staat getragen. Das gleiche gilt für andere gesetzliche Leistungen des Staates.
Art. 2
Höhe des Beitrages
1) Die Höhe des Beitrages wird auf jährlich 500 000 Franken festgesetzt.
2) Der Beitrag wird von der Regierung zu Beginn des Kalenderjahres an das Dekanat ausgerichtet.
Art. 3
Verwendung; Berichterstattung
Das Dekanat legt die Verwendung des Beitrages fest und erstattet der Regierung jährlich darüber Bericht.
Art. 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Für das Jahr 1987 wird die Hälfte des Beitrages ausgerichtet.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Hans-Adam

Erbprinz

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef