| 741.2 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1988 |
Nr. 17 |
ausgegeben am 27. Mai 1988 |
Verordnung
vom 3. Mai 1988
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Strassensignalisation (SSV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 27. Dezember 1979 über die Strassensignalisation SSV), LGBl. 1980 Nr. 65, wird wie folgt abgeändert:
5) Strassenreklamen dürfen weder übermässig gross noch sonst aussergewöhnlich auffallend sein. Freistehende Strassenreklamen dürfen höchstens 7 m2 Reklamefläche aufweisen; ausgenommen sind temporäre Strassenreklamen wie Baureklamen (Reklamen, die während der Bauzeit über Bau und am Bau beteiligte Unternehmungen orientieren) und Reklamen für Veranstaltungen. Grösse und Anordnung der Strassenreklamen (Schriften und Signete) an oder auf Gebäuden und baulichen Anlagen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grösse und zur Gestaltung der Fassade oder der baulichen Anlage stehen.
7) Das Anbringen, Abändern und Entfernen von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung des Tiefbauamtes. Es legt die zulässige Grösse der Strassenreklame fest und stellt dabei auf die Ausmasse der Gebäude und der baulichen Anlage sowie auf deren Abstand von der Strasse ab. Auf den Schutz des Landschafts- und Ortschaftsbildes ist Bedacht zu nehmen.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef