622.16
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1988 Nr. 24 ausgegeben am 8. Juli 1988
Gesetz
vom 25. Mai 1988
betreffend die Ausgabe einer Gold- und einer Silbermünze aus Anlass des 50jährigen Regierungsjubiläums von
Fürst Franz Josef II. von Liechtenstein
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Aus Anlass des 50jährigen Regierungsjubiläums von Fürst Franz Josef II. von Liechtenstein am 26. Juli 1988 werden 35 000 Goldmünzen zu 50 Franken und 35 000 Silbermünzen zu 10 Franken ausgegeben.
Art. 2
1) Die Goldmünzen wiegen 10 Gramm und werden in einem Mischverhältnis von 900 Tausendteilen Gold und 100 Tausendteilen Silber legiert. Es werden eine Gewichtstoleranz von ± 0,02 Gramm und eine Feingehaltstoleranz von einem Promille gestattet.
2) Die Silbermünzen wiegen 30 Gramm und werden in einem Mischverhältnis von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer legiert. Es werden eine Gewichtstoleranz von ± 0,15 Gramm und eine Feingehaltstoleranz von fünf Promille gestattet.
Art. 3
Die Goldmünze hat einen Durchmesser von 22,3 mm, die Silbermünze von 37,3 mm. Die Motive werden als mattes Relief auf poliertem Hintergrund geprägt.
Art. 4
Die Münzen tragen auf der Vorderseite das Bildnis des Fürsten mit der Umschrift "Franz Josef II. Fürst von Liechtenstein 1988" und auf der Rückseite das grosse Staatswappen ohne Fürstenmantel und den Nominalwert mit der Umschrift "FünfzigJahre Fürst von Liechtenstein".
Art. 5
Der Feingehalt der Münzen wird durch die Sektion Edelmetallkontrolle der Eidgenössischen Zollverwaltung geprüft.
Art. 6
1) Die Münzen werden durch die Liechtensteinische Landesbank ausgegeben. Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Organisation mitzuwirken.
2) Anspruch auf den Bezug je einer Gold- und einer Silbermünze zu einem vergünstigten Preis haben alle Personen, welche in Liechtenstein ihren ordentlichen Wohnsitz haben, sowie alle im Ausland wohnhaften Landesbürger, sofern sie ihren Anspruch in der festgesetzten Frist geltend machen.
Art. 7
Die Münzen werden von den öffentlichen Kassen jederzeit zum Nominalwert angenommen.
Art. 8
Der nach Abzug der Gestehungskosten verbleibende Ertrag wird zur Erinnerung an das 50jährige Regierungsjubiläum von Fürst Franz Josef II. von Liechtenstein einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.
Art. 9
Die Regierung regelt durch Verordnung den Ausgabepreis, die Organisation der Münzenausgabe und die Anspruchsberechtigung.
Art. 10
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Hans-Adam Erbprinz

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef