741.435.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1988 Nr. 30 ausgegeben am 11. August 1988
Verordnung
vom 31. Mai 1988
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Abgasemissionen von Motorrädern (FAV 3)
Aufgrund von Art. 7 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 18. August 1987 über die Abgasemissionen von Motorrädern (FAV 3), LGBl. 1987 Nr. 43, wird wie folgt abgeändert:
Ziff. 5.2.3
5.2.3 Unter Vorbehalt von Ziff. 5.2.5 wird die Prüfung dreimal durchgeführt. Die bei jeder Prüfung ermittelten Mengen an Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen und Stickoxiden dürfen die in den nachstehenden Tabellen angegebenen Grenzwerte nicht übersteigen:
Schadstoffe
Grenzwerte L in g/km
 
Motorräder mit 4-Takt-Motor
Motorräder mit 2-Takt-Motor
Kohlenmonoxid
13.0
8.0
Kohlenwasserstoffe
3.0
3.0
Stickoxide
0.30
0.10
Ziff. 5.3.2
5.3.2 Der Gehalt an Kohlenmonoxid (COkorr) der bei Leerlauf emittierten Abgase darf bei keiner Einstellmöglichkeit der Gemischaufbereitungsanlage 2.5 vol-% übersteigen.
Anhang 1 Ziff. 2.3.1.1 und 5.2.1
2.3.1.1 Bei konstanter Geschwindigkeit muss die Motordrehzahl zwischen 50 und 90 % der Höchstleistungs-Drehzahl liegen. Wird ...
5.2.1 In der letzten Zeile der Tabelle lautet der Ausdruck für die Bezugsmasse 435 < R anstelle von 435 ࣘ R 475.
Anhang 2 Ziff. 2.5
2.5 Einstellmöglichkeit der Gemischaufbereitungsanlage
2.5.1 Der Leerlauftest ist im folgenden Drehzahlbereich durchzuführen:
2.5.1.1 nach unten begrenzt durch den höheren der beiden folgenden Werte:
- die niedrigstmögliche Motordrehzahl im Leerlauf;
- die niedrigste vom Hersteller zugelassene Leerlaufdrehzahl abzüglich 100 min-1;
2.5.1.2 nach oben begrenzt durch den niedrigsten der drei folgenden Werte:
- die höchste Motordrehzahl, die durch Einwirkung auf die Leerlaufeinstelleinrichtung zu erreichen ist;
- die höchste vom Hersteller zugelassene Leerlaufdrehzahl zuzüglich 250 min-1;
- die Einschaltdrehzahl bei automatischen Kupplungen.
2.5.2 Innerhalb des Drehzahlbereichs nach Ziff. 2.5.1 dieses Anhanges sind alle Einstelleinrichtungen, die einen Einfluss auf die Zusammensetzung des Leerlaufgemisches ausüben, in jeder möglichen Stellung zu prüfen, sofern sie nicht plombiert sind oder nur mit Spezialwerkzeug betätigt werden können.
2.5.3 Leerlaufeinstellungen, die keinen einwandfreien Betrieb des Motors gestatten, sind als Messpunkte nicht zu berücksichtigen. Bei Motoren mit mehreren Vergasern sind alle Vergaser gleich einzustellen.
II.
Übergangsbestimmung
Die geänderten Ziff. 5.2.3 und 5.3.2 gelten für die erstmalige Zulassung aller ab 1. Oktober 1990 eingeführten oder in Liechtenstein hergestellten Fahrzeuge.
III.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef