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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1988 Nr. 43 ausgegeben am 6. Dezember 1988
Gesetz
vom 18. Oktober 1988
über die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
§ 1
Das Gesetz vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 28, wird abgeändert wie folgt:
Art. 26 Abs. 1 und 2
Anspruchsberechtigung für Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz im Inland
1) Personen, welche die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 nicht erfüllen, haben nur Anspruch auf Kinderzulagen, wenn sie in Liechtenstein bei einem in Liechtenstein ansässigen Arbeitgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bezie hen oder als Selbständigerwerbende bei der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung der Beitragspflicht unterstellt sind und ihre selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausüben.
2) Kein Anspruch besteht, wenn die Erwerbstätigkeit gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer oder gegen bestehende gewerberechtliche Vorschriften verstösst.
Art. 30 Abs. 2 Satz 2
Für Anspruchsberechtigte gemäss Art. 26 entsteht der Anspruch mit dem Tag des Arbeitsantritts bzw. mit dem Tag der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Art. 51 Abs. 1
Rechtsmittel
1) Gegen Verfügungen der Anstalt können die Betroffenen binnen 30 Tagen das Rechtsmittel der Vorstellung an die Anstalt erheben. Gegen die auf Grund des Rechtsmittels der Vorstellung ergangene Entscheidung der Anstalt ist binnen 30 Tagen Berufung an das Fürstliche Obergericht zulässig. Die Entscheidung des Obergerichtes kann mit dem Rechtsmittel der Revision beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
§ 2
Übergangsbestimmungen
1) Art. 26 Abs. 1 und 2 und Art. 30 Abs. 2 Satz 2 treten rückwirkend auf den 1. April 1986 in Kraft.
2) Art. 51 Abs. 1 gilt für alle nach dem 1. Januar 1989 erlassenen Verfügungen.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1989 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Hans-Adam

Erbprinz

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef