| 831.30 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1988 |
Nr. 44 |
ausgegeben am 7. Dezember 1988 |
Gesetz
vom 18. Oktober 1988
über die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 46, wird abgeändert wie folgt:
4) Versicherte, die ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der Invalidenversicherung beziehen, haben ebenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach Abs. 1. In Abweichung von Art. 2 Abs. 2 wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet.
5) Bezüger von Viertelsrenten der Invalidenversicherung haben keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1989 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Hans-Adam
Erbprinz
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef