622.16
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1988 Nr. 46 ausgegeben am 15. Dezember 1988
Gesetz
vom 18. Oktober 1988
über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausgabe einer Gold- und einer Silbermünze aus Anlass des 50jährigen Regierungsjubiläums von Fürst Franz Josef II. von Liechtenstein
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 25. Mai 1988 betreffend die Ausgabe einer Gold- und einer Silbermünze aus Anlass des 50jährigen Regierungsjubiläums von Fürst Franz Josef II. von Liechtenstein, LGBl. 1988 Nr. 24, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1
1) Die Goldmünzen wiegen 10 Gramm und werden in einem Mischverhältnis von 900 Tausendteilen Gold, 54 Tausendteilen Silber und 46 Tausend teilen Kupfer legiert. Es werden eine Gewichtstoleranz von ± 0.02 Gramm und eine Feingehaltstoleranz von einem Promille für das Gold und von fünf Promille für das Silber gestattet.
II.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 25. Mai 1988 betreffend die Ausgabe einer Gold- und einer Silbermünze aus Anlass des 50jährigen Regierungsjubiläums von Fürst Franz Josef II. von Liechtenstein, LGBl. 1988 Nr. 24, in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Hans-Adam

Erbprinz

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef