831.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1988 Nr. 48 ausgegeben am 17. Dezember 1988
Gesetz
vom 18. Oktober 1988
über die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
§ 1
Das Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, wird abgeändert wie folgt:
Art. 7 Bst. j
j) die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden.
I. Allgemeines
Art. 52
1. Rentenberechtigung
1) Anspruch auf Alters-, Witwen- und Waisenrenten haben Liechtensteiner, Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
2) Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose und ihre nicht das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzenden Hinterlassenen sind rentenberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben und sofern Beiträge während mindestens eines vollen Jahres entrichtet worden sind. Ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein sind Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose und ihre nicht das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzenden Hinterlassenen nur rentenberechtigt, sofern Beiträge während mindestens fünf vollen Jahren entrichtet worden sind.
3) Ausländern und ihren Hinterlassenen, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie Staatenlosen, Flüchtlingen und ihren Hinterlassenen können die persönlich bezahlten Beiträge zurückvergütet werden, sofern diese keinen Rentenanspruch begründen. Die Voraussetzungen und das Ausmass der Rückvergütung werden von der Regierung durch Verordnung geregelt.
4) Hat eine Witwe oder eine Waise den Tod des Versicherten oder sonst einer eine Rente auslösenden Person vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt, so können die Renten dauernd oder auf Zeit gekürzt oder entzogen werden.
2. Sicherung und Verrechnung von Rückvergütungen, Renten und Hilflosenentschädigungen
Art. 54 Abs. 1
1) Jeder Anspruch auf Rückvergütung von Versicherungsbeiträgen sowie jeder Anspruch auf Renten oder Hilflosenentschädigungen ist unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
Art. 56 Abs. 1
1) Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente hat der Ehemann, sofern er das 65.Altersjahr zurückgelegt hat und seine Ehefrau entweder das 62. Altersjahr zurückgelegt hat oder nach Art. 53 des Gesetzes über die Invalidenversicherung invalid ist.
Art. 76
I. Bezügerkreis
1) Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte Landesbürger, denen keine ordentliche Rente zusteht, oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordentliche Rente, soweit 3/4des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens hinzuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen:
a) für einfache Alters- und Witwenrente Fr. 13 400.-
b) für Ehepaar-Altersrente Fr. 20 000.-
c) für einfache Waisen- und Vollwaisenrente Fr. 7 200.-
Die voranstehenden Einkommensgrenzen finden keine Anwendung:
a) auf die vor dem 1. Juli 1889 geborenen Personen und ihre Hinterlassenen;
b) auf die vor dem 1. Dezember 1954 verwitweten Frauen und verwaisten Kinder;
c) auf Ehefrauen, solange der Ehemann keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann;
d) auf Ehefrauen, die nach Vollendung des 61. Altersjahres geschieden oder getrennt werden;
e) auf Kinder, deren Mutter gestorben ist.
2) Für Ehemänner, die Anspruch auf eine Altersrente haben, finden die Einkommensgrenzen betreffend die Bezüger von Ehepaar-Altersrenten Anwendung. Die Einkommensgrenze für Bezüger von einfachen Altersrenten oder von Ehepaar-Altersrenten wird für jedes Kind, für das eine Kinderrente beansprucht wird, um den Betrag der Einkommensgrenze für Bezüger von Waisenrenten erhöht. Die Regierung kann für Altersrentner mit Kindern und für Witwenfamilien gemeinsame Einkommensgrenzen festsetzen.
3) Über die Bewertung und Anrechnung des Einkommens und Vermögens erlässt die Regierung durch Verordnung nähere Vorschriften. Ergänzungsleistungen dürfen nicht als Einkommen angerechnet werden.
4) Ist die ordentliche Rente kleiner als die ausserordentliche Rente, so wird, solange die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind, ausschliesslich die ausserordentliche Rente gewährt.
5) Ausländer mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein haben Anspruch auf ausserordentliche Renten, wenn sie bei Geltendmachung des Anspruches mindestens zehn volle Jahre ununterbrochen Wohnsitz in Liechtenstein gehabt haben. Flüchtlinge und Staatenlose mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein haben Anspruch, wenn sie bei Geltendmachung des Anspruches mindestens fünf volle Jahre ununterbrochen Wohnsitz in Liechtenstein gehabt haben.
6) Ehefrauen von obligatorisch versicherten Liechtensteiner Bürgern im Ausland, die gemäss zwischenstaatlicher Vereinbarung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ihres Wohnsitzstaates nicht angehören, sind den in Liechtenstein wohnhaften Ehefrauen von Liechtensteiner Bürgern gleichgestellt.
Art. 84
a) Rechtsmittel gegen Verfügungen der Anstalt
1) Gegen Verfügungen der Anstalt kann binnen 30 Tagen das Rechtsmittel der Vorstellung bei der Anstalt erhoben werden. Die Anstalt hat auf die Vorstellung einzutreten und in der Sache neuerlich zu entscheiden.
2) Im übrigen richtet sich das Verfahren aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) und es ist eine Entscheidung nach Art. 82 LVG auszufertigen. Das Verfahren ist kosten- und gebührenfrei.
3) Sofern eine Vorstellung oder Wiedererwägung nach Ablauf der Frist eingereicht wird, ist gegen eine diesbezügliche Entscheidung der Anstalt kein Rechtsmittel zulässig.
Art. 85 Abs. 1
1) Zur Erhebung einer Vorstellung sind alle von der Verfügung betroffenen Personen berechtigt.
Art. 86 Abs. 1 und 3
1) Gegen die aufgrund des Rechtsmittels der Vorstellung getroffene Entscheidung der Anstalt ist das Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht zulässig. Die Berufungsfrist beträgt 4 Wochen, sie kann nicht verlängert werden. Die Berufung ist zulässig aus den Berufungsgründen der Zivilprozessordnung sowie wegen Unangemessenheit der Entscheidung.
3) Die Berufung ist beim Obergericht einzureichen.
Art. 88
Aufgehoben
Art. 97bis
g) Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
1) Die Verfügungen der Anstalt erwachsen in Rechtskraft, sofern gegen sie nicht innert offener Frist Vorstellung erhoben wurde.
2) Die Anstalt kann in ihrer Verfügung einer allfälligen Vorstellung die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist. Der Entzug kann unter anderem dann erfolgen, wenn die Vorstellung offensichtlich aussichtslos wäre und bei aufschiebender Wirkung einer Vorstellung befürchtet werden müsste, dass die bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens weiter auszuzahlenden Geldleistungen, die mit der bekämpften Verfügung aberkannt wurden, voraussichtlich nicht oder nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten hereingebracht werden könnten. Das Obergericht kann die von der Anstalt entzogene aufschiebende Wirkung wieder herstellen. Über den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden. Der Beschluss des Obergerichtes stellt eine selbständige anfechtbare Zwischenentscheidung dar, welche innert 14 Tagen durch Rekurs beim Obersten Gerichtshof angefochten werden kann. Es finden die Vorschriften der §§ 488 ff. ZPO entsprechend Anwendung.
3) Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen, so haftet die Anstalt für den daraus erwachsenden Schaden.
4) Die Entscheidungen des Obergerichtes erwachsen in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert offener Frist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erhoben wurde.
5) Die auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen der Anstalt und die rechtskräftigen Entscheidungen der Rechtsmittelinstanzen stellen Exekutionstitel im Sinne von Art. 1 der Exekutionsordnung dar. Das gleiche gilt für angefochtene Verfügungen, wenn der Vorstellung die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.
§ 2
Übergangsbestimmungen
1) Die Art. 52 Abs. 2 und 76 Abs. 6 gelten auch für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Versicherungsfälle. Der Entscheidung über neue Anträge steht die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegen. Für die Feststellung des Leistungsanspruches nach diesen Bestimmungen werden auch Versicherungs-, Beitrags- und Aufenthaltszeiten berücksichtigt, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen zurückgelegt worden sind. Satz 1 begründet keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2) Ausländer und ihre Hinterlassenen, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, Staatenlose, Flüchtlinge und ihre Hinterlassenen, die das Fürstentum Liechtenstein verlassen haben oder binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verlassen werden, können bis zum 31. Dezember 1990 die Rückvergütung der persönlich bezahlten Beiträge nach den altrechtlichen Bestimmungen beanspruchen.
3) Die Änderungen der Rechtspflegebestimmungen gelten für alle nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1989 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Hans-Adam 1

Erbprinz

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef