| 741.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1988 |
Nr. 54 |
ausgegeben am 24. Dezember 1988 |
Gesetz
vom 15. November 1988
über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, wird wie folgt abgeändert:
Zuständigkeiten
1) Die Regierung ist ermächtigt,
a) Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären;
b) für alle Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsanordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen;
c) für alle oder einzelne Arten von Motorfahrzeugen zeitliche Fahrverbote zu erlassen;
d) Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer zu ergreifen, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind;
e) den Verkehr auf den Bergpoststrassen zu beschränken;
f) andere Beschränkungen oder Anordnungen zu erlassen, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden.
2) Die Regierung verfügt ein Nacht- und Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung und bestimmt die Ausnahmen.
3) In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.
2) Wer die Strasse aufbrechen, zur Ablage von Materialien oder zu ähnlichen Zwecken benützen muss, bedarf einer Bewilligung des Tiefbauamtes.
1) Fahrräder müssen den Vorschriften entsprechen und ein amtliches Kennzeichen tragen. Dieses wird abgegeben, wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. Es enthält das Landeszeichen FL, die Postleitzahl jener Gemeinde, von der es ausgegeben wird, und eine Kontrollnummer.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse untergeordneten Dienststellen übertragen. Das Beschwerderecht an die Kollegialregierung bleibt vorbehalten.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Hans-Adam
Erbprinz
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef