836.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1989 Nr. 4 ausgegeben am 26. Januar 1989
Gesetz
vom 20. Dezember 1988
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 28, wird wie folgt abgeändert:
Art. 29 Abs. 2, 3 und 4
2) Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind monatlich 140 Franken. Sie erhöht sich mit Beginn des Monats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich 170 Franken.
3) Sobald und solange ein Anspruchsberechtigter mehr als zwei zulagenberechtigte Kinder hat, beträgt jedoch die Kinderzulage monatlich 170 Franken für jedes Kind. Stirbt eines dieser zulagenberechtigten Kinder, so bleibt der erhöhte Ansatz für die verbleibenden Kinder bestehen.
4) Die Kinderzulage einer Vollwaise beträgt monatlich 140 Franken; sie erhöht sich mit Beginn des Monats, in dem die Vollwaise das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich 170 Franken. Sobald und solange mehr als zwei zulagenberechtigte Vollwaisen sich in einem gemeinsamen Haushalt befinden, beträgt die Zulage monatlich 170 Franken für jede dieser Vollwaisen.
Art. 32
Die Geburtszulage beträgt für jedes lebend oder tot geborene Kind sowie für ein Adoptivkind 1 200 Franken. Bei Mehrlingsgeburten wird eine Geburtszulage von 1 500 Franken pro Kind ausgerichtet.
II. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1989 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Hans-Adam

Erbprinz

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef