| 741.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1989 |
Nr. 10 |
ausgegeben am 3. Februar 1989 |
Verordnung
vom 3. Januar 1989
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Strassensignalisation (SSV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 27. Dezember 1979 über die Strassensignalisation SSV), LGBl. 1980 Nr. 65, wird wie folgt abgeändert:
10. Kapitel (Überschrift)
Die Überschrift zum 10. Kapitel lautet neu wie folgt: Baustellen, Veranstaltungen, Leiteinrichtungen, Schranken.
Vorkehrungen bei Baustellen und Veranstaltungen
1) Bei Baustellen und Veranstaltungen verfügt das Tiefbauamt die Signalisation und Markierung sowie Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen, erteilt den Bauunternehmern und Veranstaltern die erforderlichen Weisungen und überwacht die Ausführung.
2) Die Bauunternehmer und Veranstalter dürfen Signale und Markierungen erst anbringen, wenn das Tiefbauamt die erforderlichen Verfügungen getroffen hat.
3) Für die Anzeige von Verkehrsumleitungen gilt sinngemäss Art. 53 Abs.7.
4) Wird bei Baustellen nicht gearbeitet, haben die Bauunternehmer nach den Weisungen des Tiefbauamtes jene Signale und Markierungen abzudecken oder zu entfernen, die während des Arbeitsunterbruches nicht erforderlich sind.
5) Nach Beendigung von Veranstaltungen haben die Veranstalter nach den Weisungen des Tiefbauamtes die Signale und Markierungen abzudecken oder zu entfernen.
2) Signale und Markierungen dürfen erst angebracht oder entfernt werden, wenn dies angeordnet wurde; Vorschrifts- und Vortrittssignale sowie andere Signale mit Vorschriftscharakter werden nach Art. 97 Abs. 1 verfügt und veröffentlicht.
Zuständigkeiten
1) Signale und Markierungen dürfen nur angebracht und entfernt werden, wenn das Tiefbauamt dies angeordnet hat. Vorbehalten bleiben die Festlegung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (Art. 30 Abs. 2 SVG; Art. 98), die Bestimmung der Hauptstrassen und die Regelung des Vortritts (Art. 99), die Bezeichnung der Bergpoststrassen (Art. 101), die Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu kennzeichnen (Art. 3 Abs. 1 SVG; Art. 25 und 52 VRV), sowie die Befugnis der Polizei, die erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen anordnen kann (Art. 97 Abs. 4; Art. 2 Abs. 3 SVG).
2) Ferner dürfen nach den Weisungen des Tiefbauamtes aufstellen:
a) Eigentümer privater Parkplätze das Signal "Parkieren gestattet" (4.17), das den Namen des Betriebes, jedoch keine Strassenreklamen enthalten darf (Art. 88 Abs. 1 Bst. d;
b) Eigentümer privater Strassen, Wege oder Plätze die Signale, die zum Schutze ihres Grundeigentums erwirkte Verbote oder Beschränkungen anzeigen (Art. 102 Abs. 3).
2) Das Tiefbauamt sorgt für das rechtzeitige Erneuern der Markierungen und für das Entfernen unnötiger Signale und lässt beschädigte Signale und Markierungen ersetzen. Signale und Markierungen, die ohne Bewilligung angebracht wurden, werden auf Kosten des Pflichtigen entfernt.
Grundsätze
1) Vorschrifts- und Vortrittssignale sowie andere Signale mit Vorschriftscharakter dürfen unter Vorbehalt der Abs. 2 und 3 erst angebracht werden, wenn die Verkehrsanordnung (Art. 2 Abs. 1 SVG) verfügt und veröffentlicht wurde und die Beschwerdefrist abgelaufen ist. Vor der Veröffentlichung dürfen sie während höchstens 60 Tagen angebracht werden, sofern die Verkehrssicherheit dies erfordert oder infolge besonderer Verhältnisse eine vorübergehende Signalisation zum Sammeln von Erfahrungen angezeigt ist.
2) Wenn Verkehrsanordnungen nach Abs. 1 länger als 60 Tage dauern sollen oder sich periodisch wiederholen, wird die Verfügung mit dem Hinweis veröffentlicht, dass dagegen Beschwerde geführt werden kann und die Verfügung erst nach erfolgter Signalisation rechtsgültig wird. Die Anordnung von Lichtsignalen muss nicht veröffentlicht werden.
3) Die Aufstellung der Signale "Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung" (2.10), "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" (2.11), "Höchsthöhe" (2.19) und "Zollhaltestelle" (2.51) muss weder verfügtnoch veröffentlicht werden; es genügt die Anordnung nach Art. 91 Abs.2.
4) Vorübergehende Anordnungen der Polizei (Art. 2 Abs. 3 SVG), die länger als 8 Tage gelten sollen, müssen von der nach Art. 94 Abs. 1 zuständigen Behörde genehmigt werden.
5) Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Anordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen einer örtlichen Verkehrsanordnung, muss das Tiefbauamt sie überprüfen und gegebenenfalls für ihre Aufhebung sorgen.
6) Haltestellen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr müssen den verkehrstechnischen und betrieblichen Anforderungen genügen. Sie werden bei der Plangenehmigung unter Berücksichtigung der Anträge der Polizei für Busse im Einvernehmen mit ihr festgelegt.
1) Auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer können nach Anhören der Eigentümer die für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs erforderlichen Anordnungen verfügt werden.
3) Hat der Eigentümer zum Schutze seines Grundeigentums auf seinen Strassen, Wegen oder Plätzen ein Verbot oder eine Beschränkung erwirkt, kann er das zutreffende Signal mit beigefügtem Zusatz "Privat", "Privatweg" usw. nach den Weisungen des Tiefbauamtes aufstellen.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef