| 831.201 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1989 |
Nr. 12 |
ausgegeben am 15. Februar 1989 |
Verordnung
vom 10. Januar 1989
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung
Aufgrund von Art. 85 des Gesetzes vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes vom 4.November 1981, LGBl. 1982 Nr. 14, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 22. Dezember 1981 zum Gesetz über die Invalidenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 36, in der Fassung der Verordnung vom 1.Februar 1983, LGBl. 1983 Nr. 23, und der Verordnung vom 20. Dezember 983, LGBl. 1983 Nr. 56, wird wie folgt abgeändert:
Invalidenversicherungs-Kommission
1) Die Kommission kann Fachkräfte aus dem In- und Ausland für beratende Tätigkeit beiziehen.
2) Der Direktor der Anstalt nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Präsidialbeschlüsse
Die Zuständigkeit des Präsidenten richtet sich nach Art. 14bis des Gesetzes, soweit die Beschlussfassung nicht nach Art. 14ter Abs. 2 des Gesetzes dem Sekretariat übertragen ist.
Aufgaben des Sekretariates
Dem Sekretariat obliegen neben den in dieser Verordnung ausdrücklich genannten Aufgaben alle administrativen Arbeiten der Kommission, wozu insbesondere gehören:
a) die Entgegennahme und die Kontrolle über die eingehenden Anmeldungen;
b) die Vorbereitung der Geschäfte und der Sitzungen der Kommission;
c) die Protokollführung;
d) die Ausfertigung der Beschlüsse der Kommission und die Besorgung der damit zusammenhängenden Korrespondenz;
e) die Kontrolle über die Durchführung angeordneter Eingliederungsmassnahmen;
f) die Auskunftserteilung;
g) die Aufbewahrung der Akten;
h) die Vernichtung von Akten gemäss einem vom Verwaltungsrat zu erlassenden Reglement;
i) die Ausfertigung von Stellungnahmen der Kommission in Vorstellungs(Wiedererwägungs-) verfahren.
Durchführung des Anhöreverfahrens
Der Versicherte oder sein Vertreter wird angehört:
a) in der Regel vom Sekretariat;
b) auf Wunsch des Versicherten oder seines Vertreters vom Präsidenten;
c) auf Anordnung des Präsidenten von diesem, der Gesamtkommission oder einem Ausschuss derselben.
Zusätzliche Aufgaben und Befugnisse
1) Die Abklärungsstellen sind befugt, ohne Beschluss der Kommission:
a) die Eingliederungsmöglichkeiten für Versicherte abzuklären und ihnen Arbeit zu vermitteln, solange dadurch keine anderen Leistungen der Versicherung ausgelöst werden;
b) Eingliederungsversuche bei Arbeitgebern bis zur Dauer von höchstens sechs Monaten und bei Eingliederungsstätten bis zur Dauer von höchstens drei Wochen, vorbehaltlich Taggeldanspruch, zu veranlassen.
2) Die Abklärungsstellen können ferner zur Sicherung des Arbeitsplatzes bei der sozialen Eingliederung mitwirken.
Geschäftsverkehr
Das Sekretariat verkehrt bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben direkt mit der Kommission, den Durchführungsstellen und Abklärungspersonen.
Unterbringung ausserhalb einer Kranken- und Kuranstalt
Erfordert die Durchführung medizinischer Massnahmen auswärtige Un1terkunft und Verpflegung ausserhalb einer Kranken- oder Kuranstalt, so übernimmt die Anstalt die Kosten, höchstens jedoch im Ausmass des Art. 95 Abs. 3 und 4. Vorbehalten bleiben tarifliche Vereinbarungen (Art. 52 des Gesetzes).
Analysen und Arzneimittel
1) Bei der Durchführung medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 36, 37 und 38 des Gesetzes übernimmt die Versicherung die Analysen, Arzneimittel und pharmazeutischen Spezialitäten, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.
2) Die Regierung kann durch Verordnung für besondere Belange der Versicherung, namentlich für diätetische Nährmittel, eine Ergänzungsliste erstellen oder Pauschalvergütungen festlegen.
5) Wird der Versicherte infolge seiner Invalidität in einer Ausbildungsstätte untergebracht, so übernimmt die Anstalt die Kosten von Unterkunft und Verpflegung. Bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Ausbildungsstätte übernimmt die Anstalt die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens jedoch Leistungen gemäss Art. 95 Abs. 3 und 4. Vorbehalten bleiben tarifliche Vereinbarungen (Art. 52 des Gesetzes).
Umschulung
1) Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2) Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Anstalt die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte.
3) Bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Ausbildungsstätte übernimmt die Versicherung die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens jedoch Leistungen nach Art. 95 Abs. 3 und 4. Vorbehalten bleiben tarifliche Vereinbarungen (Art. 52 des Gesetzes).
2) Ist der Transport von und zur Primar- und Sekundarschule infolge Invalidität nicht möglich oder nicht zumutbar, richtet die Versicherung bei auswärtiger Unterbringung oder Verpflegung einen Kostgeldbeitrag gemäss Art. 20 Bst. b aus.
1) Der Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige beläuft sich bei Hilflosigkeit schweren Grades auf 20 Franken, bei Hilflosigkeit mittleren Grades auf 15 Franken und bei Hilflosigkeit leichten Grades auf 10 Franken im Tag. Bei Anstaltsaufenthalt wird zusätzlich ein Kostgeldbeitrag von 25 Franken je Aufenthaltstag gewährt.
Anspruch auf Hilfsmittel
1) Die Liste der Hilfsmittel gemäss Art. 46 des Gesetzes befindet sich im Anhang. Für die Abgabe von Behandlungsgeräten, die einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne der Art. 37 und 38 des Gesetzes bilden und die nicht in der im Anhang enthaltenen Liste aufgeführt sind, gelten die Art. 26 bis 32 sinngemäss.
2) Anspruch auf die in dieser Liste mit Prozent bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig ist.
3) Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingte notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen.
4) Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Beim Fehlen von vertraglich vereinbarten Tarifen können von der Regierung angemessene Höchstbeiträge im Sinne von Art. 52 des Gesetzes festgelegt werden.
5) Begnügt sich ein Versicherter, der Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem andern, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zwecke wie das ihm zustehende dient, so ist ihm dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist.
Abgabe
Kostspielige Hilfsmittel, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, werden leihweise abgegeben. In besonderen Fällen, die in der Liste im Anhang umschrieben sind, erhält der Versicherte die Mietkosten für ein gemietetes Hilfsmittel. Alle übrigen Hilfsmittel erhält der Versicherte zu Eigentum.
1) Fallen die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes dahin, so können leihweise abgegebene Hilfsmittel dem Versicherten zu weiterem Gebrauch überlassen werden, solange er sie zur Fortbewegung, zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder zur Selbstsorge benötigt.
Gebrauchstraining, Reparatur und Betrieb
1) Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training des Versicherten voraus, so übernimmt die Anstalt die dadurch entstehenden Kosten.
2) Bedarf ein von der Anstalt abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch der Reparatur, Anpassung oder teilweisen Erneuerung, so übernimmt die Anstalt die Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist.
3) Die Kosten für den Betrieb und Unterhalt von Hilfsmitteln, insbesondere von Motorfahrzeugen, Fahrstühlen mit elektrischem Antrieb und Hörapparaten, werden von der Anstalt nicht übernommen. In Härtefällen gewährt die Anstalt an solche Kosten einen monatlichen Beitrag bis zur Hälfte des Mindestbetrages der ordentlichen einfachen Altersrente.
4) An die Kosten für die Haltung eines von der Anstalt abgegebenen Blindenführhundes wird ein monatlicher Beitrag in der Höhe eines Viertels des Mindestbetrages der ordentlichen einfachen Altersrente gewährt.
1) Der Versicherte hat Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, um
a) den Arbeitsweg zu überwinden oder
b) den Beruf auszuüben oder
c) besondere Fähigkeiten zu erwerben, welche die Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt ermöglichen.
Untersuchungszeit
Der Versicherte, der sich zur Abklärung seines Leistungsanspruches an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen einer von der Kommission an geordneten Untersuchung unterzieht, hat für jeden Untersuchungstag Anspruch auf Taggeld.
Nicht zusammenhängende Tage
Der Versicherte, der innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht, hat Anspruch auf ein Taggeld
a) für die Eingliederungstage, wenn er wegen der Massnahme ganztags verhindert ist, der Arbeit nachzugehen;
b) für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage, wenn er in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist.
Wartezeit während der Arbeitsvermittlung
1) Der Versicherte hat für die Zeit, während der er auf die Vermittlung geeigneter Arbeit wartet, keinen Anspruch auf Taggeld. Ging jedoch der Arbeitsvermittlung eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung voraus, so wird das bisherige Taggeld während längstens 60 Tagen weitergewährt.
2) Versicherte, denen das Taggeld der Arbeitslosenversicherung zusteht, haben keinen Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.
Taggeld und Invalidenrente
1) Hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weiter gewährt.
2) Hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 50 Abs. 2 des Gesetzes, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist gemäss Abs. 3 durch ein Taggeld ersetzt, das einschliesslich Zuschläge einem Dreissigstel des Rentenbetrages entspricht.
3) Dem Bezüger einer Rente wird diese während Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen weiter gewährt, und zwar längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt. Zusätzlich wird ihm das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt.
4) Löst eine Rente ein Taggeld ab, so wird für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, die Rente ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt.
Aufgehoben
Bemessungsgrundlagen
1) Für die Bemessung der Taggelder ist Art. 50 Abs. 1, 2 und 3 des Gesetzes massgebend.
2) Liegt die vom Versicherten zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der Versicherte, wenn er nicht invalid geworden wäre, durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte.
3) Übt ein Versicherter während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld einschliesslich Eingliederungszuschlag gekürzt, soweit es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das gemäss den Abs. 1 und 2 massgebende Erwerbseinkommen übersteigt. Art. 40ter Abs. 4 bleibt vorbehalten.
Höchstversicherter Tages- und Jahresverdienst, Kinderzulage und Mindestbetrag
1) Das Taggeld gemäss Art. 48 des Gesetzes beträgt 80 % des dem Versicherten infolge Invalidität entgehenden Lohnes einschliesslich regelmässiger Nebenbezüge. Ein Mehrbetrag des Tagesverdienstes über 224 Franken bzw. ein Mehrbetrag des Jahresverdienstes über 81 600 Franken wird nicht berücksichtigt. Das Taggeld wird für jeden Kalendertag ausgerichtet.
2) Die Kinderzulage gemäss Art. 49 des Gesetzes beträgt 12 Franken im Tag.
3) Der Mindestbetrag für Taggelder gemäss Art. 50 Abs. 3 des Gesetzes beträgt 25 Franken im Tag. Der Eingliederungszuschlag ist in diesem Betrag inbegriffen.
Bemessung der Taggelder in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und in gleichgestellten Fällen
1) Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von minderjährigen Versicherten, die noch nie erwerbstätig gewesen sind und eine Sonderschule besuchen oder sich medizinischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, entspricht in der Regel einem Dreissigstel des monatlichen Durchschnittslohns aller Lehrlinge gemäss der jährlichen Lohnund Gehaltserhebung des Schweizerischen Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Bei Ausbildungen, die mindestens zwei Jahre dauern, wird das Taggeld während des ersten Jahres um einen Viertel gekürzt und während des letzten Jahres um einen Viertel erhöht. Allfällige Kinderzulagen gemäss Art. 49 des Gesetzes sowie der Eingliederungszuschlag nach Art. 49bis des Gesetzes sind in diesen Beträgen inbegriffen.
2) Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, erhöht sich das Taggeld auf 80 % des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens, zuzüglich Eingliederungszuschlag und allfälliger Kinderzulagen, soweit das zuletzt erzielte Monatseinkommen nicht überschritten wird.
3) Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die ohne Gesundheitsschaden die Ausbildung abgeschlossen hätten und bereits im Erwerbsleben stünden, erhalten das Doppelte des um einen Viertel erhöhten durchschnittlichen Lehrlingslohns gemäss Abs. 1.
4) Von dem nach den Abs. 1 bis 3 oder nach Art. 38 Abs. 2 ermittelten Taggeld werden abgezogen:
a) ein Dreissigstel des halben monatlichen Erwerbseinkommens, das der Versicherte während der Ausbildung erzielt;
b) der nach Art. 11 der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ermittelte Gegenwert der Verpflegung, wenn diese von der Invalidenversicherung übernommen wird.
Aufgehoben
1) Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a) Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge von Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b) Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann;
c) Arbeitslosenentschädigungen und Taggelder der Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung.
Aufgehoben
Aufgehoben
Aufgehoben
Getrennt lebende Ehegatten
Ehegatten gelten als getrennt lebend im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Gesetzes, wenn die Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 2 der Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 35, erfüllt sind.
Kinderrenten für Waisen
Besteht für ein Kind zu Lebzeiten beider Eltern Anspruch auf eine ganze, halbe oder Viertels-Doppelkinderrente, so wird diese Rente nach dem Tode eines Elternteils so lange weitergewährt, als der Invaliditätsgrad des überlebenden Elternteils nicht die Ausrichtung einer höheren Doppelkinderrente erlaubt. Art. 62bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bleibt vorbehalten.
3) Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 89 bis 93 Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt der Berechtigte, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats.
Bemessung
1) Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2) Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a) in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
3) Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
a) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder
b) einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder
c) einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder
d) wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
Taggelder und Hilflosenentschädigungen
Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden wegen Selbstverschuldens weder verweigert, gekürzt noch entzogen.
1) Ist die Invalidität auf den Genuss gesundheitsschädigender Mittel zurückzuführen, so wird die Rente weder entzogen noch gekürzt, wenn der Missbrauch die Folge eines Gesundheitsschadens ist.
2) Der Anmeldung sind der Versicherungsausweis des Versicherten und gegebenenfalls seiner Ehefrau beizulegen. Ferner sind die Personalien in geeigneter Form nachzuweisen.
Legitimation
1) Befugt zur Geltendmachung des Anspruches sind der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen.
2) Ist der Versicherte urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter andere Personen gegenüber den Organen der Versicherung von der Schweigepflicht befreien, soweit dies zur Abklärung des Anspruches oder für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte erforderlich ist. Ist kein gesetzlicher Vertreter bestimmt, so steht diese Befugnis auch der betreuenden Person zu, die den Anspruch geltend macht.
Allgemeines
1) Das Sekretariat überprüft die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
2) Sind diese erfüllt, so beschafft es von sich aus oder gemäss besonderem Auftrag der Kommission die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte einverlangt, Gutachten eingeholt und Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen werden.
3) Das Sekretariat kann den Versicherten zu einer Besprechung mit dem zuständigen Sachbearbeiter, dem Kommissionsarzt oder dem Kommissions:präsidenten einladen oder ihn auffordern, vor der Kommission zu erscheinen Art. 76).
4) Der Kommissionsarzt nimmt keine ärztlichen Untersuchungen bei Versicherten vor.
Beschlussfassung
1) Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die Kommission, ihr Präsident (Art. 14bis Abs. 1 des Gesetzes) oder ihr Sekretariat (Art. 14ter des Gesetzes) über die in Art. 14 des Gesetzes erwähnten Sachfragen.
2) Beschlüsse des Präsidenten oder des Sekretariates sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen und wie die übrigen Kommissionsbeschlüsse auszufertigen.
Verfügung der Anstalt
1) Die Anstalt überprüft die Unterlagen und erlässt die Verfügung.
2) Verfügungen, die dem Begehren des Versicherten nicht oder nur teilweise entsprechen, sind ausreichend und allgemein verständlich zu begründen.
Zustellung der Verfügung
Die Verfügung ist zuzustellen
a) dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter;
b) der Person oder Behörde, die gemäss Art. 69 den Anspruch geltend gemacht hat oder an die gemäss Art. 87 eine Geldleistung ausbezahlt wird;
c) den Durchführungsstellen;
d) dem Arzt, der, ohne Durchführungsstelle zu sein, im Auftrag der Versicherung einen Arztbericht oder ein Gutachten erstellt hat, wenn er ausdrücklich die Zustellung der Verfügung verlangt.
Auszahlung
1) Die Anstalt zahlt die Taggelder monatlich nachschüssig aus oder verrechnet diese im Sinne von Art. 72 Abs. 2 des Gesetzes über die Invalidenversicherung oder Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
2) Bedürfen der Versicherte oder seine Angehörigen des Taggeldes in kürzeren Zeitabständen, so sind auf Gesuch hin Teilzahlungen auszurichten.
Beitragsabrechnung
1) Für die Erfassung der Taggelder als Erwerbseinkommen und ihre Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten sind die Vorschriften des dritten Abschnittes des Gesetzes und der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.
2) Hat eine Eingliederungsmassnahme weniger als 15 Tage gedauert, so sind keine Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten. Es wird auch keine Eintragung in ein individuelles Konto gemacht.
1) Art. 103 der Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 35, ist für die Nachzahlung von Taggeldern, von Renten und von Hilflosenentschädigungen sinngemäss anwendbar. Die Verjährung und Verwirkung des Nachzahlungsanspruches gemäss Art. 73 des Gesetzes bleibt vorbehalten.
2) Über das Ergebnis der Überprüfung erlässt die Anstalt eine entsprechende Verfügung, wenn die Versicherungsleistung eine Änderung erfährt oder vom Versicherten eine Änderung beantragt wurde.
Anwendbare Bestimmungen
Soweit im Gesetz und in der Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des sechsten Abschnittes der Verordnung vom 7.Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 35, sinngemäss anwendbar.
Anhang
(Art. 25)
1.01 Definitive funktionelle Fuss- und Beinprothesen
1.02 Definitive funktionelle Hand- und Armprothesen
3.03 Halsorthesen
4 Schuhwerk und Schuheinlagen
4.01 Orthopädische Mass-Schuhe, sofern eine Versorgung gemäss den nachfolgenden Ziff. 4.02 bis 4.04 nicht möglich ist. Dem Versicherten ist eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.
4.02 Kostspielige Änderungen an Serienschuhen
4.03 Serienmässig hergestellte orthopädische Schuhe. Dem Versicherten ist eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.
4.04 Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Serienschuhen.
4.05* Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.
5.01 Augenprothesen
5.02 Gesichtsepithesen
5.03 Aufgehoben
5.04 Aufgehoben
9.02 Elektrofahrstühle für Versicherte, die einen gewöhnlichen Fahrstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb fortbewegen können.
10.01* Motorfahrräder, zwei- bis vierrädrig
10.03* Aufgehoben
10.04* Automobile
11.06 Lesegeräte für Blinde und hochgradig Sehschwache, die nur mit einem solchen Gerät lesen können und über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten zu seiner Verwendung verfügen.
11.08 Schreibmaschinen, sofern damit der Kontakt mit der Umwelt erheblich erleichtert wird. Die Kosten für das Erlernen des Maschinenschreibens gehen zu Lasten des Versicherten.
11.09 Blindenschrift-Schreibtafeln
12.01 Krückstöcke
12.02 Gehwagen und Gehböcke
13.02* Der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen Bei der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten geringfügig sind, gehen zu Lasten des Versicherten.
13.04* Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und zur Ermöglichung der selbständigen Haushaltführung wie Anbringen von Haltestangen, Entfernen von Türschwellen, Erstellung von Rampen und Versetzen von Türstöcken sowie Ruflichtsignalanlagen für Schwerhörige und Taube.
13.05* Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigungen oder Abänderungen von baulichen Hindernissen im und um den Wohn- und Arbeitsbereich, sofern damit die Überwindung des Arbeitsweges zur Ausübung einer existenzsichernden Tätigkeit oder das selbständige Führen eines Haushalts ermöglicht wird.
13.06* Treppenfahrstühle und Rampen, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Schulungsoder Ausbildungsstätte ermöglicht wird.
14.03 Elektrobetten (mit Aufzugbügel, jedoch ohne Matratze und sonstiges Zubehör) zur Verwendung im privaten Wohnbereich für Versicherte, die darauf angewiesen sind, um zu Bett zu gehen und aufzustehen. Dauernd Bettlägerige sind vom Anspruch ausgeschlossen. Die Versicherung übernimmt die Mietkosten.
14.04 Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung, Anbringen von Haltestangen, Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen, Versetzen von Türstöcken, Installation von Lichtsignalanlagen für hochgradig Schwerhörige und Gehörlose sowie Rufanlagen für Taubblinde.
15.01 Schreibmaschinen, sofern ein Versicherter nicht von Hand schreiben kann und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zu ihrer Verwendung verfügt.
15.02 Elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte für sprech- und schreibunfähige Versicherte, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zu seiner Verwendung verfügen.
15.05 Umweltkontrollgeräte, sofern ein schwerstgelähmter Versicherter, welcher nicht in einem Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann oder sofern ihm dadurch die selbständige Fortbewegung mit dem Elektrofahrstuhl innerhalb seines Wohnbereichs ermöglicht wird.
15.07 Beiträge an massgefertigte Kleider, sofern ein Versicherter wegen Zwerg- oder Riesenwuchses oder wegen skelettaler Deformationen keine Serienkonfektion tragen kann.
15.08 Sturzhelme für Epileptiker und Hämophile
15.09 Ellbogen- und Knieschoner für Hämophile
Entsteht mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Anspruch auf Taggeld im Sinne von Art. 40ter, so fällt eine bereits laufende Rente auf den gleichen Zeitpunkt dahin. Art. 38 Abs. 2 ist anwendbar.
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1989 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef