vom 10. Januar 1989
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 100 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juli 1981, LGBl. 1981 Nr. 66, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 35, wird wie folgt abgeändert:
2) Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:
a) Versicherungsleistungen bei Arbeitslosigkeit, Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Art. 50bis des Gesetzes über die Invalidenversicherung, sowie Fürsorgeleistungen;
b) der Wert von Beteiligungsrechten, wie Arbeitnehmeraktien, über die der Arbeitnehmer erst bei der invaliditäts- oder altersbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfügen kann;
c) die Familienzulagen;
d) Stipendien und ähnliche Zuwendungen zum Besuch von Schulen und Kursen, zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Förderung und Anerkennung des kulturellen Schaffens der wissenschaftlichen Forschung oder anderer hervorragender Leistungen, sofern die Zuwendung ihren Grund nicht in einem Dienstverhältnis des Empfängers hat und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann.
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1989 in Kraft.