| 836.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1989 |
Nr. 24 |
ausgegeben am 14. März 1989 |
Verordnung
vom 24. Januar 1989
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Familienzulagen
Aufgrund von Art. 55 des Gesetzes vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 28, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 1. April 1986 zum Gesetz über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 29, wird wie folgt abgeändert:
Anspruchsberechtigung für Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz im Inland
1) Die gemäss Art. 26 des Gesetzes in Liechtenstein ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit oder die bei einem in Liechtenstein ansässigen Arbeitgeber ausgeübte, entlöhnte, unselbständige Erwerbstätigkeit bestimmen sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
2) Liegen Umstände vor, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob eine Erwerbstätigkeit nach den bestehenden gewerberechtlichen Vorschriften oder nach den bestehenden Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zulässig ist, so hat die Anstalt entsprechende Abklärungen beim Amt für Volkswirtschaft oder bei der Fremdenpolizei vorzunehmen.
1) Bei Unterbrechung der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall besteht der Anspruch auf Familienzulagen mindestens noch für den laufenden Monat und die folgenden sechs Monate weiter. Wird die selbständige Erwerbstätigkeit vor Ablauf dieser Frist aufgegeben oder das unselbständige Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf dieser Frist aufgelöst und erlischt auch der diesbezügliche Lohnanspruch vor Ablauf dieser Frist, so besteht der Anspruch auf Familienzulagen bis zum Ende des Monates, in dem die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird oder der Lohnanspruch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erlischt. Der Anspruch auf Familienzulagen gemäss den Sätzen 1 und 2 ist bei Saisonniers und Jahresaufenthaltern an die Bedingung geknüpft, dass sie sich aufgrund einer gültigen Aufenthaltsbewilligung im Inland aufhalten. In Härtefällen kann die Anstalt weitergehende Ausnahmen bewilligen.
1) Die Höhe der Kinderzulagen für Kinder, die sich ständig in einem Land aufhalten, in dem die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten niedriger sind als die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in Liechtenstein und die dort gewährten, den Kinderzulagen vergleichbaren Leistungen weniger als ein Drittel des Grundbetrages der in Liechtenstein gewährten Kinderzulagen ausmachen, beträgt ohne Rücksicht auf Anzahl und Alter der Kinder für jedes Kind monatlich 120 Franken. Allfällige im Wohnland dieser Kinder ausgerichtete Familienzulagen stellen keinen Ausschliessungsgrund dar.
Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 treten rückwirkend auf den 1. April 1986, Art. 17 Abs. 1 rückwirkend auf den 1. Januar 1989 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef