451.101.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1989 Nr. 49 ausgegeben am 9. September 1989
Verordnung
vom 17. Mai 1989
zum Schutz der Gebirgsflora
Aufgrund von Art. 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1933 über den Schutz der Natur (Naturschutzgesetz), LGBl. 1933 Nr. 11, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1966, LGBl. 1967 Nr. 5, verordnet die Regierung:
Art. 1
Die in Art. 2 näher umschriebenen Gebiete im Alpengebiet werden als Pflanzenschutzgebiet im Sinne von Art. 18 des Naturschutzgesetzes festgelegt.
Art. 2
1) Die Grenzen des Pflanzenschutzgebietes sind in dem dieser Verordnung beigegebenen Plan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.
2) Im Pflanzenschutzgebiet ist es verboten, wildwachsende Pflanzen auszureissen, auszugraben, zu pflücken, zu beschädigen oder deren Lebensräume zu zerstören.
Art. 3
1) Die Beweidung der im Plan ausgeschiedenen Weideflächen mit Gross- und Kleinvieh und deren ordnungsgemässe alpwirtschaftliche Pflege und Nutzung sind gestattet. Die Gross- und Kleinviehweide ausserhalb der ausgeschiedenen Weideflächen ist verboten.
2) Die ordnungsgemässe landwirtschaftliche Nutzung der Wiesen von Malbun, Gross- und Kleinsteg und Silum ist gestattet.
3) Die ordnungsgemässe forstwirtschaftliche Nutzung ist gestattet.
4) Für die Erstellung von Bauten und Anlagen gelten die baurechtlichen Vorschriften.
Art. 4
Verstösse gegen diese Verordnung werden als Zuwiderhandlungen im Sinne von Art. 28 des Naturschutzgesetzes geahndet.
Art. 5
Die Verordnung vom 8. August 1952 [Pflanzenschutzgebiet Malbun], LGBl. 1952 Nr. 12, und die Verordnnung vom 7. Juli 1960 betreffend das Pflanzenschutzgebiet Alpe Sareis, LGBl. 1960 Nr. 15, werden aufgehoben.
Art. 6
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef