| 0.515.091 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1989 |
Nr. 50 |
ausgegeben am 19. September 1989 |
Übereinkommen
über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
Abgeschlossen in Genf am 10. Oktober 1980
Zustimmung des Landtags: 22. Juni 1989
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. Februar 1990
Die Hohen Vertragsparteien,
eingedenk dessen, dass jeder Staat im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen die Pflicht hat, in seinen internationalen Beziehungen jede gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen,
sowie eingedenk des allgemeinen Grundsatzes des Schutzes der Zivilbevölkerung vor den Auswirkungen von Feindseligkeiten,
ausgehend von dem Grundsatz des Völkerrechts, dass die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben, sowie von dem Grundsatz, der die Verwendung von Waffen, Geschossen und Material sowie Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, in bewaffneten Konflikten verbietet,
sowie eingedenk dessen, dass es verboten ist, Methoden oder Mittel der Kriegführung zu verwenden, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie ausgedehnte, langanhaltende und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen,
ihre Entschlossenheit bekräftigend, dass in Fällen, die von diesem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen oder von anderen internationalen Übereinkünften nicht erfasst sind, die Zivilbevölkerung und die Kombattanten stets unter dem Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts verbleiben, wie sie sich aus feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben,
in dem Wunsch, zur internationalen Entspannung, zur Beendigung des Wettrüstens und zur Vertrauensbildung unter den Staaten und damit zur Verwirklichung der Bestrebungen aller Völker, in Frieden zu leben, beizutragen,
in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, alle Anstrengungen zu unternehmen, die zum Fortschritt in Richtung auf allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle beitragen können,
die Notwendigkeit bekräftigend, die Kodifizierung und fortschreitende Entwicklung der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts fortzuführen,
in dem Wunsch, den Einsatz bestimmter konventioneller Waffen zu verbieten oder weiter zu beschränken, sowie in dem Glauben, dass die in diesem Bereich erzielten positiven Ergebnisse die wichtigsten Abrüstungsgespräche erleichtern können mit dem Ziel, der Herstellung, Lagerung und Weitergabe solcher Waffen ein Ende zu setzen,
nachdrücklich hervorhebend, dass alle Staaten, insbesondere die militärisch wichtigen Staaten, Vertragsparteien dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle werden sollten,
im Hinblick darauf, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen und die Abrüstungskommission der Vereinten Nationen beschliessen könnten, die Frage einer möglichen Ausweitung des Umfangs der in diesem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen enthaltenen Verbote und Beschränkungen zu prüfen,
sowie im Hinblick darauf, dass der Abrüstungsausschuss beschliessen könnte, die Frage der Annahme weiterer Massnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen zu prüfen, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Anwendungsbereich
Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle finden in den Situationen Anwendung, die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz der Kriegsopfer gemeinsamen Art. 2 bezeichnet sind, einschliesslich jeder in Art. 1 Abs. 4 des Zusatzprotokolls I zu diesen Abkommen beschriebenen Situation.
Art. 2
Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften
Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle sind nicht so auszulegen, als verringerten sie die den Hohen Vertragsparteien durch das in bewaffneten Konflikten anwendbare humanitäre Völkerrecht auferlegten sonstigen Verpflichtungen.
Art. 3
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten während eines Zeitabschnitts von zwölf Monaten ab 10. April 1981 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Art. 4
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Jeder Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm beitreten.
2) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
3) Jeder Staat kann zustimmen, durch eines der zu diesem Übereinkommen gehörenden Protokolle gebunden zu sein, sofern er im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen dem Depositar seine Zustimmung notifiziert, durch zwei oder mehr dieser Protokolle gebunden zu sein.
4) Nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen kann ein Staat dem Depositar jederzeit seine Zustimmung notifizieren, durch ein dazugehöriges Protokoll, durch das er nicht bereits gebunden ist, gebunden zu sein.
5) Jedes Protokoll, durch das eine Hohe Vertragspartei gebunden ist, ist für diese Vertragspartei Bestandteil dieses Übereinkommens.
Art. 5
Inkrafttreten
1) Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2) Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
3) Jedes der zu diesem Übereinkommen gehörenden Protokolle tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwanzig Staaten nach Art. 4 Abs. 3 oder 4 ihre Zustimmung notifiziert haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
4) Für jeden Staat, der seine Zustimmung, durch ein zu diesem Übereinkommen gehörendes Protokoll gebunden zu sein, nach dem Zeitpunkt notifiziert, zu dem zwanzig Staaten ihre Zustimmung notifiziert haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat seine Zustimmung notifiziert hat, durch das Protokoll gebunden zu sein.
Art. 6
Verbreitung
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedenszeiten wie in Zeiten eines bewaffneten Konflikts dieses Übereinkommen und diejenigen der dazugehörigen Protokolle, durch die sie gebunden sind, in ihren Ländern soweit wie möglich zu verbreiten, insbesondere ihr Studium in die militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, so dass diese Übereinkünfte ihren Streitkräften bekannt werden.
Art. 7
Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens
1) Ist eine der an einem Konflikt beteiligten Parteien nicht durch ein zu diesem Übereinkommen gehörendes Protokoll gebunden, so bleiben die durch das Übereinkommen und das betreffende dazugehörige Protokoll gebundenen Parteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch diese Übereinkünfte gebunden.
2) Eine Hohe Vertragspartei ist durch dieses Übereinkommen und ein dazugehöriges Protokoll, das für sie in Kraft ist, in jeder in Art. 1 vorgesehenen Situation in bezug auf jeden Staat gebunden, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens oder durch das einschlägige Protokoll gebunden ist, wenn dieser Staat das Übereinkommen oder das einschlägige Protokoll annimmt und anwendet und dies dem Depositar notifiziert.
3) Der Depositar unterrichtet die beteiligten Hohen Vertragsparteien sofort von jeder nach Abs. 2 eingegangenen Notifikation.
4) Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle, durch die eine Hohe Vertragspartei gebunden ist, gelten in bezug auf einen gegen diese Hohe Vertragspartei gerichteten bewaffneten Konflikt der in Art. 1 Abs. 4 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz der Kriegsopfer erwähnten Art,
a) wenn die Hohe Vertragspartei auch Vertragspartei des Zusatzprotokolls I ist und ein in Art. 96 Abs. 3 jenes Protokolls bezeichnetes Organ sich verpflichtet hat, die Genfer Abkommen und das Zusatzprotokoll I nach Art. 96 Abs. 3 jenes Protokolls anzuwenden, und sich verpflichtet, dieses Übereinkommen und die einschlägigen dazugehörigen Protokolle in bezug auf den betreffenden Konflikt anzuwenden, oder
b) wenn die Hohe Vertragspartei nicht Vertragspartei des Zusatzprotokolls I ist und ein Organ der unter Bst. a genannten Art die Verpflichtungen der Genfer Abkommen sowie dieses Übereinkommens und der einschlägigen dazugehörigen Protokolle in bezug auf den betreffenden Konflikt annimmt und anwendet. Diese Annahme und Anwendung hat in bezug auf den betreffenden Konflikt folgende Wirkungen:
i) Die Genfer Abkommen sowie dieses Übereinkommen und die einschlägigen dazugehörigen Protokolle werden für die am Konflikt beteiligten Parteien unmittelbar wirksam;
ii) das genannte Organ übernimmt die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Hohe Vertragspartei der Genfer Abkommen, dieses Übereinkommens und der einschlägigen dazugehörigen Protokolle, und
iii) die Genfer Abkommen, dieses Übereinkommen und die einschlägigen dazugehörigen Protokolle binden alle am Konflikt beteiligten Parteien in gleicher Weise.
Die Hohe Vertragspartei und das Organ können auch vereinbaren, die Verpflichtungen des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anzunehmen und anzuwenden.
Art. 8
Revision und Änderungen
1)
a) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Hohe Vertragspartei jederzeit Änderungen dieses Übereinkommens oder eines dazugehörigen Protokolls, durch das sie gebunden ist, vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Depositar mitgeteilt; dieser notifiziert ihn allen Hohen Vertragsparteien und holt ihre Ansicht darüber ein, ob eine Konferenz zur Prüfung des Vorschlags einberufen werden soll. Stimmt eine Mehrheit, die mindestens achtzehn Hohe Vertragsparteien umfassen muss, dem zu, so beruft er umgehend eine Konferenz ein, zu der alle Hohen Vertragsparteien eingeladen werden. Staaten, die Nicht-Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, werden als Beobachter zu der Konferenz eingeladen.
b) Eine solche Konferenz kann Änderungen vereinbaren, die in derselben Weise wie dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Protokolle angenommen werden und in Kraft treten; jedoch können Änderungen des Übereinkommens nur von den Hohen Vertragsparteien und Änderungen eines bestimmten dazugehörigen Protokolls nur von den Hohen Vertragsparteien, die durch das Protokoll gebunden sind, angenommen werden.
2)
a) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Hohe Vertragspartei jederzeit zusätzliche Protokolle über andere Kategorien konventioneller Waffen vorschlagen, die durch die bestehenden dazugehörigen Protokolle nicht erfasst sind. Jeder Vorschlag für ein zusätzliches Protokoll wird dem Depositar mitgeteilt, der ihn allen Hohen Vertragsparteien nach Abs. 1 Bst. a notifiziert. Stimmt eine Mehrheit, die mindestens achtzehn Hohe Vertragsparteien umfassen muss, dem zu, so beruft der Depositar umgehend eine Konferenz ein, zu der alle Staaten eingeladen werden.
b) Eine solche Konferenz kann unter voller Beteiligung aller auf der Konferenz vertretenen Staaten zusätzliche Protokolle vereinbaren, die in derselben Weise wie dieses Übereinkommen angenommen werden, ihm beigefügt werden und nach Art. 5 Abs. 3 und 4 in Kraft treten.
3)
a) Ist innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens keine Konferenz nach Abs. 1 Bst. a oder Abs. 2 Bst. a einberufen worden, so kann jede Hohe Vertragspartei den Depositar um die Einberufung einer Konferenz ersuchen, zu der alle Hohen Vertragsparteien eingeladen werden, um die Tragweite und die Wirkungsweise dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle zu überprüfen und etwaige Änderungsvorschläge zu dem Übereinkommen oder den bestehenden Protokollen zu prüfen. Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, werden als Beobachter zu der Konferenz eingeladen. Die Konferenz kann Änderungen vereinbaren, die nach Abs. 1 Bst. b angenommen werden und in Kraft treten.
b) Auf einer solchen Konferenz können auch Vorschläge für zusätzliche Protokolle über andere Kategorien konventioneller Waffen geprüft werden, die nicht von den bestehenden dazugehörigen Protokollen erfasst sind. Alle Staaten, die auf der Konferenz vertreten sind, können voll an dieser Prüfung teilnehmen. Jedes zusätzliche Protokoll wird in derselben Weise wie dieses Übereinkommen angenommen, wird ihm beigefügt und tritt nach Art. 5 Abs. 3 und 4 in Kraft.
c) Eine solche Konferenz kann prüfen, ob Vorkehrungen für die Einberufung einer weiteren Konferenz auf Ersuchen einer Hohen Vertragspartei getroffen werden sollen, wenn nach einem Zeitabschnitt entsprechend Bst. a keine Konferenz nach Abs. 1 Bst. a oder Abs. 2 Bst. a einberufen worden ist.
Art. 9
Kündigung
1) Jede Hohe Vertragspartei kann dieses Übereinkommen oder eines der dazugehörigen Protokolle durch eine entsprechende Notifikation an den Depositar kündigen.
2) Eine Kündigung wird erst ein Jahr nach Eingang der Kündigungsnotifikation beim Depositar wirksam. Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres für die kündigende Hohe Vertragspartei eine in Art. 1 genannte Situation eingetreten, so bleibt die Vertragspartei durch die Verpflichtungen dieses Übereinkommens und der einschlägigen dazugehörigen Protokolle bis zum Ende des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung, in jedem Fall aber bis zum Abschluss der mit der endgültigen Freilassung, der Heimschaffung oder der Niederlassung der durch die Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts geschützten Personen im Zusammenhang stehenden Massnahmen, und im Fall eines dazugehörigen Protokolls mit Bestimmungen über Situationen, in denen friedenssichernde, Beobachtungs- oder ähnliche Aufgaben von Truppen oder Missionen der Vereinten Nationen in dem betreffenden Gebiet durchgeführt werden, bis zur Beendigung dieser Aufgaben gebunden.
3) Eine Kündigung dieses Übereinkommens gilt auch für alle dazugehörigen Protokolle, durch welche die kündigende Hohe Vertragspartei gebunden ist.
4) Eine Kündigung wird nur in bezug auf die kündigende Hohe Vertragspartei wirksam.
5) Eine Kündigung berührt nicht die wegen eines bewaffneten Konflikts von der kündigenden Hohen Vertragspartei nach diesem Übereinkommen und den dazugehörigen Protokollen bereits eingegangenen Verpflichtungen in bezug auf eine vor dem Wirksamwerden der Kündigung begangene Handlung.
Art. 10
Depositar
1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle.
2) Zusätzlich zu seinen üblichen Aufgaben unterrichtet der Depositar alle Staaten
a) von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens nach Art. 3;
b) von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen nach Art. 4;
c) von jeder Notifikation der Zustimmung, durch dazugehörige Protokolle gebunden zu sein, nach Art. 4;
d) von jedem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und jedes der dazugehörigen Protokolle nach Art. 5 und
e) von jeder Kündigungsnotifikation, die nach Art. 9 eingegangen ist, sowie vom Tag ihres Wirksamwerdens.
Art. 11
Authentische Texte
Die Urschrift dieses Übereinkommens mit den dazugehörigen Protokollen, deren arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Depositar hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Protokoll über nichtentdeckbare Splitter
Es ist verboten, eine Waffe zu verwenden, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen, die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können.
Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen
Art. 1
Sachlicher Anwendungsbereich
Dieses Protokoll bezieht sich auf den Einsatz zu Land der hierin definierten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, einschliesslich der zum Sperren von Stränden, Gewässer- oder Flussübergängen gelegten Minen; es findet jedoch keine Anwendung auf den Einsatz von Minen gegen Schiffe auf See oder auf Binnenwasserstrassen.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
1. bedeutet "Mine" ein unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebrachtes Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Detonation oder Explosion gebracht zu werden; bedeutet "fernverlegte Mine" jede so definierte Mine, die durch Artilleriegeschütz, Rakete, Granatwerfer oder ein ähnliches Mittel verlegt oder aus einem Luftfahrzeug abgeworfen wird;
2. bedeutet "Sprengfalle (booby-trap)" eine Vorrichtung oder einen Stoff, der dafür bestimmt, gebaut oder eingerichtet ist, zu töten oder zu verletzen, und der unerwartet in Tätigkeit tritt, wenn eine Person einen scheinbar harmlosen Gegenstand aus seiner Lage bringt oder sich ihm nähert oder eine scheinbar ungefährliche Handlung vornimmt;
3. bedeutet "andere Vorrichtungen" handverlegte Kampfmittel und Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, zu töten, zu verletzen oder Sachschaden zu verursachen, und die durch Fernbedienung oder nach einer bestimmten Zeitspanne selbsttätig ausgelöst werden;
4. bedeutet "militärisches Ziel", soweit es sich um Objekte handelt, ein Objekt, das aufgrund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt;
5. bedeutet "zivile Objekte" alle Objekte, die keine militärischen Ziele im Sinne der Nummer 4 sind;
6. bedeutet "Aufzeichnung" eine physische, verwaltungsmässige und technische Massnahme, die dazu bestimmt ist, zum Zweck der Registrierung in den amtlichen Unterlagen alle verfügbaren Informationen zur Erleichterung der Auffindung von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen zu erlangen.
Art. 3
Allgemeine Beschränkungen des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen
1) Dieser Artikel findet Anwendung auf
a) Minen;
b) Sprengfallen und
c) andere Vorrichtungen.
2) Es ist unter allen Umständen verboten, die Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, entweder offensiv oder defensiv oder als Repressalie gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen zu richten.
3) Der unterschiedslose Einsatz von Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, ist verboten. Als unterschiedsloser Einsatz gilt jede Anbringung dieser Waffen,
a) die nicht an einem militärischen Ziel erfolgt oder nicht gegen ein solches Ziel gerichtet ist;
b) bei der Einsatzmethoden oder -mittel verwendet werden, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden können, oder
c) bei der damit zu rechnen ist, dass sie auch Verluste an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.
4) Es sind alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen der Waffen zu schützen, auf die dieser Artikel Anwendung findet. Praktisch mögliche Vorsichtsmassnahmen sind solche, die unter Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände einschliesslich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder praktisch möglich sind.
Art. 4
Beschränkungen des Einsatzes von Minen, die keine fernverlegten Minen sind, von Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in bevölkerten Gebieten
1) Dieser Artikel findet Anwendung auf
a) Minen, die keine fernverlegten Minen sind;
b) Sprengfallen und
c) andere Vorrichtungen.
2) Es ist verboten, die Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen ähnlich konzentriert sind, einzusetzen, in denen eine Kampfhandlung zwischen Landstreitkräften nicht stattfindet oder nicht unmittelbar bevorzustehen scheint, es sei denn,
a) sie werden an oder in unmittelbarer Nähe von militärischen Zielen, die einer gegnerischen Partei gehören oder ihrer Kontrolle unterstehen, angebracht oder
b) es werden Massnahmen zum Schutz der Zivilpersonen vor ihren Wirkungen getroffen, zum Beispiel die Aufstellung von Warnzeichen, die Aufstellung von Wachen, die Verbreitung von Warnungen oder die Aufstellung von Zäunen.
Art. 5
Beschränkungen des Einsatzes fernverlegter Minen
1) Der Einsatz fernverlegter Minen ist verboten, es sei denn, dass diese Minen nur innerhalb eines Gebiets eingesetzt werden, das selbst ein militärisches Ziel ist oder militärische Ziele enthält, und
a) dass ihr Standort nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a genau aufgezeichnet werden kann oder
b) dass an jeder solchen Mine ein wirksamer Neutralisierungsmechanismus verwendet wird, das heisst ein Selbstauslösemechanismus, der dazu bestimmt ist, eine Mine unschädlich zu machen oder sich selbst zu zerstören, wenn vorauszusehen ist, dass die Mine nicht mehr dem militärischen Zweck dient, für den sie verlegt worden ist, oder ein Fernbedienungsmechanismus, der dazu bestimmt ist, eine Mine unschädlich zu machen oder zu zerstören, wenn die Mine nicht mehr dem militärischen Zweck dient, für den sie verlegt worden ist.
2) Der Verlegung oder dem Abwurf fernverlegter Minen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muss eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die gegebenen Umstände erlaubten dies nicht.
Art. 6
Verbot des Einsatzes bestimmter Sprengfallen
1) Unbeschadet der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts über Verrat und Heimtücke ist es unter allen Umständen verboten,
a) Sprengfallen in Form eines scheinbar harmlosen beweglichen Gegenstands einzusetzen, der eigens dafür bestimmt und gebaut ist, Sprengstoff zu enthalten und zu detonieren, wenn er aus seiner Lage gebracht wird oder sich ihm jemand nähert, oder
b) Sprengfallen einzusetzen, die auf irgendeine Weise befestigt sind an oder verbunden sind mit
i) international anerkannten Schutz verleihenden Kennzeichen, Abzeichen oder Signalen;
ii) Kranken, Verwundeten oder Toten;
iii) Beerdigungsstätten, Krematorien oder Gräbern;
iv) Sanitätseinrichtungen, medizinischem Gerät, medizinischen Versorgungsgütern oder Sanitätstransporten;
v) Kinderspielzeug oder anderen beweglichen Gegenständen oder Erzeugnissen, die eigens für die Ernährung, Gesundheit, Hygiene, Bekleidung oder Erziehung von Kindern bestimmt sind;
vi) Nahrungsmitteln oder Getränken;
vii) Küchengeräten oder -zubehör ausser in militärischen Einrichtungen, militärischen Niederlassungen oder militärischen Versorgungsdepots;
viii) Gegenständen eindeutig religiöser Art;
ix) geschichtlichen Denkmälern, Kunstwerken oder Kultstätten, die zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören;
x) Tieren oder Tierkadavern.
2) Es ist unter allen Umständen verboten, Sprengfallen einzusetzen, die dazu bestimmt sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen.
Art. 7
Aufzeichnung und Veröffentlichung der Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen
1) Die an einem Konflikt beteiligten Parteien haben die Lage
a) aller von ihnen verlegten vorgeplanten Minenfelder und
b) aller Gebiete, in denen sie Sprengfallen in grossem Umfang und vorgeplant angebracht haben, aufzuzeichnen.
2) Die Parteien bemühen sich, die Aufzeichnung der Lage aller übrigen Minenfelder, Minen und Sprengfallen, die sie verlegt oder angebracht haben, sicherzustellen.
3) Alle diese Aufzeichnungen sind von den Parteien aufzubewahren; die Parteien
a) haben sofort nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten
i) alle erforderlichen und angemessenen Massnahmen einschliesslich der Verwendung solcher Aufzeichnungen zu treffen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen zu schützen, und entweder
ii) in Fällen, in denen die Streitkräfte keiner Partei sich im Hoheitsgebiet der gegnerischen Partei befinden, einander und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über die Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen im Hoheitsgebiet der gegnerischen Partei zur Verfügung zu stellen, oder,
iii) sobald sich die Streitkräfte der Parteien aus dem Hoheitsgebiet der gegnerischen Partei vollständig zurückgezogen haben, der gegnerischen Partei und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über die Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen im Hoheitsgebiet der gegnerischen Partei zur Verfügung zu stellen;
b) haben, sobald eine Truppe oder Mission der Vereinten Nationen in einem Gebiet Aufgaben wahrnimmt, der in Art. 8 genannten Stelle alle in jenem Artikel geforderten Informationen zur Verfügung zu stellen;
c) haben, soweit irgend möglich, im gegenseitigen Einvernehmen für die Freigabe von Informationen über die Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen zu sorgen, insbesondere in Vereinbarungen über die Beendigung der Feindseligkeiten.
Art. 8
Schutz der Truppen und Missionen der Vereinten Nationen vor den Wirkungen von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen
1) Nimmt eine Truppe oder Mission der Vereinten Nationen Aufgaben der Friedenssicherung, der Beobachtung oder ähnliche Aufgaben in einem Gebiet wahr, so wird jede an dem Konflikt beteiligte Partei, wenn sie vom Leiter der Truppe oder Mission der Vereinten Nationen in dem Gebiet darum ersucht wird, soweit es in ihren Kräften steht,
a) alle Minen oder Sprengfallen in dem Gebiet beseitigen oder unschädlich machen;
b) alle gegebenenfalls erforderlichen Massnahmen treffen, um die Truppe oder Mission während der Erfüllung ihrer Pflichten vor den Wirkungen von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen zu schützen, und
c) dem Leiter der Truppe oder Mission der Vereinten Nationen in dem Gebiet alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über die Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen in dem Gebiet zur Verfügung stellen.
2) Nimmt eine Untersuchungsmission der Vereinten Nationen in einem Gebiet Aufgaben wahr, so sorgt jede betroffene an dem Konflikt beteiligte Partei für den Schutz dieser Mission, es sei denn, sie kann wegen deren Grösse keinen angemessenen Schutz gewähren. In diesem Fall stellt sie dem Leiter der Mission die in ihrem Besitz befindlichen Informationen über die Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen in dem Gebiet zur Verfügung.
Art. 9
Internationale Zusammenarbeit bei der Beseitigung von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen
Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten bemühen sich die Parteien sowohl untereinander als auch gegebenenfalls mit anderen Staaten und mit internationalen Organisationen um den Abschluss einer Vereinbarung über die Bereitstellung von Informationen sowie technischer und materieller Hilfe - einschliesslich, wenn die Umstände es zulassen, gemeinsamer Massnahmen -, die notwendig sind, um die während des Konflikts angebrachten Minenfelder, Minen und Sprengfallen zu beseitigen oder auf andere Weise unwirksam zu machen.
Technische Anlage zu dem Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen
(Protokoll II)
Grundsätze für die Aufzeichnung
Sobald nach Massgabe des Protokolls die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen entsteht, sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. Hinsichtlich vorgeplanter Minenfelder sowie des umfangreichen und vorgeplanten Einsatzes von Sprengfallen
a) sollen Karten, Diagramme oder andere Unterlagen so angefertigt werden, dass die Ausdehnung des Minenfelds oder des mit Sprengfallen versehenen Gebiets erkennbar ist, und
b) soll die Lage des Minenfelds oder des mit Sprengfallen versehenen Gebiets mit Hilfe der Koordinaten eines Bezugspunkts und durch die geschätzten Ausmasse des Minen und Sprengfallen enthaltenden Gebiets im Verhältnis zu diesem einzigen Bezugspunkt bezeichnet werden.
2. Hinsichtlich anderer Minenfelder, Minen und Sprengfallen, die verlegt oder angebracht worden sind, gilt folgendes: Soweit möglich sollen die in Abs. 1 bezeichneten sachdienlichen Informationen aufgezeichnet werden, damit die Gebiete, die Minenfelder, Minen und Sprengfallen enthalten, festgestellt werden können.
Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
1. bedeutet "Brandwaffe" Waffen oder Kampfmittel, die in erster Linie dazu bestimmt sind, durch die Wirkung von Flammen, Hitze oder einer Kombination derselben, hervorgerufen durch eine chemische Reaktion eines auf das Ziel verbrachten Stoffes, Objekte in Brand zu setzen oder Personen Brandwunden zuzufügen.
a) Brandwaffen können beispielsweise die Form von Flammenwerfern, Fugassen, Geschossen, Raketen, Granaten, Minen, Bomben und sonstigen Behältern von Brandstoffen haben.
b) Zu den Brandwaffen gehören nicht
i) Kampfmittel, die als Nebenwirkung Brandwirkungen haben können, wie Leuchtkörper, Leuchtspursätze, Rauch- oder Signalisierungssysteme;
ii) Kampfmittel, die dazu bestimmt sind, Durchschlag-, Spreng- oder Splitterwirkungen mit einer zusätzlichen Brandwirkung zu verbinden, wie panzerbrechende Geschosse, Splittergeschosse, Sprengbomben und ähnliche Kampfmittel mit kombinierter Wirkung, bei denen die Brandwirkung nicht eigens dazu bestimmt ist, Personen Brandverletzungen zuzufügen, sondern gegen militärische Ziele wie Panzerfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Einrichtungen oder Anlagen verwendet zu werden;
2. bedeutet "Konzentration von Zivilpersonen" jede ständige oder nichtständige Konzentration von Zivilpersonen, zum Beispiel in bewohnten Teilen von Grossstädten, in bewohnten Städten oder Dörfern oder in Flüchtlings- oder Evakuiertenlagern oder -kolonnen oder Nomadengruppen;
3. bedeutet "militärisches Ziel", soweit es sich um Objekte handelt, ein Objekt, das aufgrund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt;
4. bedeutet "zivile Objekte" alle Objekte, die nicht militärische Ziele im Sinne der Nummer 3 sind;
5. bedeutet "praktisch mögliche Vorsichtsmassnahmen" Massnahmen, die unter Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände einschliesslich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder praktisch möglich sind.
Art. 2
Schutz von Zivilpersonen und zivilen Objekten
1) Es ist unter allen Umständen verboten, die Zivilbevölkerung als solche, einzelne Zivilpersonen oder zivile Objekte zum Ziel von Angriffen mit Brandwaffen zu machen.
2) Es ist unter allen Umständen verboten, ein innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen gelegenes militärisches Ziel zum Ziel eines Angriffs mit Brandwaffen aus der Luft zu machen.
3) Es ist ferner verboten, ein innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen gelegenes militärisches Ziel zum Ziel eines Angriffs mit anderen als aus der Luft eingesetzten Brandwaffen zu machen, es sei denn, dass dieses militärische Ziel eindeutig von der Konzentration von Zivilpersonen getrennt ist und alle praktisch durchführbaren Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, um die Brandwirkungen auf das militärische Ziel zu begrenzen und dadurch verursachte Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen und die Beschädigung ziviler Objekte zu vermeiden und in jedem Fall auf ein Mindestmass zu beschränken.
4) Es ist verboten, Wälder oder andere Arten pflanzlicher Bodenbedeckungen zum Ziel eines Angriffs mit Brandwaffen zu machen, es sei denn, dass diese Gegebenheiten der Natur dazu verwendet werden, Kombattanten oder andere militärische Ziele zu decken, zu verbergen oder zu tarnen, oder dass sie selbst militärische Ziele sind.