| 741.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1989 |
Nr. 51 |
ausgegeben am 26. September 1989 |
Verordnung
vom 23. Mai 1989
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Strassensignalisation (SSV)
Aufgrund von Art. 2, 4, 8, 42 Abs. 2, 53 Abs. 3 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 27. Dezember 1979 über die Strassensignalisation (SSV), LGBl. 1980 Nr. 65, in der Fassung der Verordnung vom 3. Januar 1989, LGBl. 1989 Nr. 10, wird wie folgt abgeändert:
Zonensignalisation
1) Die Vorschriftssignale und die Hinweissignale "Parkieren gestattet" 4.17), "Parkieren mit Parkscheibe" (4.18) und "Parkieren gegen Gebühr" 4.20) können innerorts auf einer rechteckigen weissen Tafel mit der Aufschrift "ZONE" dargestellt werden (z. B. "Beginn der Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung"; 2.59.1). Die Signale gelten für die ganze Zone bis zum entsprechenden Ende-Signal (z. B. "Ende der Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung"; 2.59.2; Art. 32 Abs. 5).
2) Die Zonensignalisation nach Abs. 1 ist nur zulässig für Verkehrsanordnungen innerorts, die Strassen mit gleichartigen Merkmalen eines abgegrenzten Gebietes betreffen; ausgenommen sind signalisierte Hauptstrassen (Signal 3.03).
3) Die Regierung umschreibt die Einzelheiten in Weisungen.
1) Gefahrensignale haben in der Regel die Form eines gleichseitigen Dreiecks, einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund. Bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein.
Aufgehoben
Lichtsignale, Seitenwind, Stau
1) Das Signal "Lichtsignale" (1.27) kündigt eine Lichtsignalanlage an, bei welcher der Fahrzeugführer gegebenenfalls anhalten muss. Es steht vor Lichtsignalanlagen ausserorts und kann zur Vorankündigung von Lichtsignalen für die zeitweilige Sperrung einzelner Fahrstreifen (Art. 68 Abs. 3) verwendet werden; innerorts kann es auf Strassen mit schnellem Verkehr oder dort, wo die Lichtsignalanlage nicht rechtzeitig erkennbar ist, aufgestellt werden.
3) Das Signal "Stau" (1.31) warnt vor stehenden oder langsam fahrenden Fahrzeugkolonnen. Es darf nur dauernd aufgestellt werden, wo häufig mit Stau zu rechnen ist.
1) Das Signal "Andere Gefahren" (1.30) warnt vor Gefahren auf der Fahrbahn, für die kein besonderes Signal besteht. Die Art der Gefahr wird nötigenfalls auf beigefügter Zusatztafel oder bei kurzfristiger Signalisation auf Faltsignalen unter dem Symbol innerhalb des roten Randes angegeben.
1) Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder ein Verbot an; sie sind in der Regel rund. Verbotssignale haben im allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund; bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund. Bei kurzfristiger Signalisation können Vorschriftssignale auf weissem, dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.
3) Das Signal "Einfahrt verboten" (2.02) zeigt an, dass die Einfahrt für alle Fahrzeuge verboten, der Verkehr aus der Gegenrichtung jedoch gestattet ist. Am andern Ende der Strasse steht das Signal "Einbahnstrasse" (4.08).
4) Die Signale "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" und "Einfahrt verboten" gelten nicht für Handwagen von höchstens 1 m Breite, Kinderwagen, Invalidenfahrstühle im Schrittempo, geschobene Fahrräder sowie für Motorfahrräder und zweirädrige Motorräder, die bei abgestelltem Motor geschoben werden.
5) Ausnahmen vom Signal "Einfahrt verboten" sind namentlich für Fahrzeuge im Linienverkehr, Fahrrräder und Motorfahrräder zu bewilligen, wenn aufgrund der örtlichen Situation keine Nachteile für die Sicherheit aller Strassenbenützer zu erwarten sind. Die Ausnahmen sind auf beigefügter Zusatztafel entweder mit Aufschrift oder durch das entsprechende Symbol ergänzt mit der Aufschrift "Ausgenommen" anzuzeigen.
Art. 19 Abs. 1 Bst. g und h Abs. 4
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g) Das "Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung" (2.10) verbietet die Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten Strassenstrecken nach Anhang B. 8 SDR. Sind nach Anhang B. 8 SDR nur bestimmte gefährliche Güter verboten, wird dies auf beigefügter Zusatztafel angegeben (z. B. "nur leicht entzündbare Flüssigkeiten"). Die Aufstellung der Signale muss weder verfügt noch veröffentlicht werden (Art. 97 Abs. 3);
h) Das "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" (2.11) verbietet die Beförderung wassergefährdender Güter auf bestimmten Strassenstrecken nach Anhang B. 8 SDR. Sind nach Anhang B. 8 SDR nur bestimmte Mengen wassergefährdender Güter oder bestimmte Arten von Fahrzeugen verboten, wird dies auf beigefügter Zusatztafel angegeben z. B. "nur über 1000 l", "nur Tankfahrzeuge"). Die Aufstellung der Signale muss weder verfügt noch veröffentlicht werden (Art. 97 Abs. 3);
4) Das Signal "Skifahren verboten" (2.15.1) untersagt das Fahren mit Skis jeglicher Art, das Signal "Schlitteln verboten" (2.15.2) das Fahren mit Schlitten jeglicher Art. Die Signale sind am Ende der winterlichen Verhältnisse zu entfernen.
2) Die Signale "Rechtsabbiegen" (2.37) und "Linksabbiegen" (2.38) verpflichten den Führer, an der betreffenden Stelle rechts bzw. links abzubiegen.
3) Die Signale "Rechts- oder Linksabbiegen" (2.39), "Geradeaus oder Rechtsabbiegen" (2.40) sowie "Geradeaus oder Linksabbiegen" (2.41) verpflichten den Führer, an der betreffenden Stelle in einer der angezeigten Richtungen zu fahren.
4) Das Signal "Kreisverkehr" (2.41.1) zeigt bei kreisförmigen Plätzen die Richtung an, die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat; es steht unter dem Signal "Kein Vortritt" (3.02) und kann auf der Mittelinsel wiederholt werden. In Verbindung mit dem Signal "Kreisverkehr" zeigt das Signal "Kein Vortritt" dem Führer an, dass er den im Kreis befindlichen Fahrzeugen den Vortritt lassen muss.
1) Die Signale "Abbiegen nach rechts verboten" (2.42) und "Abbiegen nach links verboten" (2.43) zeigen an, dass das Abbiegen nach rechts bzw. nach links an der betreffenden Stelle verboten ist.
1) Das Signal "Schneeketten obligatorisch" (2.48) bedeutet, dass Motorwagen, ausgenommen bergwärts fahrende Motorwagen, bei denen alle Räder angetrieben sind, die betreffende Strecke nur befahren dürfen, wenn wenigstens zwei Antriebsräder der gleichen Achse, bei Doppelrädern je ein Antriebsrad auf jeder Seite, mit Schneeketten aus Metall versehen sind; zulässig sind auch ähnliche von der Regierung bewilligte Vorrichtungen aus anderem Material.
2) Steht das Signal "Halten verboten" (2.49) im Bereich des Fahrbahnrandes, gilt es auch für das angrenzende Trottoir.
2) Das Signal "Freie Fahrt" (2.58) zeigt an, dass mehrere zuvor signalisierte Beschränkungen für den fahrenden Verkehr enden und wieder die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. Weiterhin gültige Beschränkungen sind zu wiederholen.
4) Teilfahrverbote auf einzelnen Fahrstreifen werden durch entsprechende Ende-Signale (2.56.1) aufgehoben.
5) Das Signal "Ende der Zone" (2.59.2) zeigt an, dass die zuvor signalisierte Verkehrsanordnung (Art. 2 Bst. a aufgehoben ist und wieder die allgemeinen Verkehrsregeln gelten.
1) Das Signal "Radweg" (2.60) verpflichtet die Führer von einspurigen Fahrrädern und Motorfahrrädern, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Wo der Radweg endet, kann das Signal "Ende des Radweges" 2.60.1) aufgestellt werden. Für den Vortritt und für die Benützung des Radwegs durch Fahrräder und Motorfahrräder mit Anhänger sowie durch andere Strassenbenützer gelten die Art. 17 Abs. 3 und 39 VRV.
2) Das Signal "Fussweg" (2.61) verpflichtet die Fussgänger, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen; auf Fusswegen dürfen Führer von Invalidenfahrstühlen nur Schrittempo fahren (Art. 40 Abs. 4 VRV). Das Signal "Reitweg" (2.62) verpflichtet die Reiter und Personen, welche die Pferde an der Hand führen, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Andere Strassenbenützer sind auf Fuss- und Reitwegen nicht zugelassen.
4) Ist ein Weg für zwei Benützerkategorien (z. B. Fussgänger/Radfahrer, Fussgänger/Reiter) bestimmt, und wird dort jeder der beiden Benützerkategorien mittels unterbrochener oder ununterbrochener Linie (Art. 73 Abs. 6) eine eigene Verkehrsfläche zugeordnet, werden die entsprechenden Symbole durch einen senkrechten Strich getrennt in einem Signal dargestellt (z. B. "Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen"; 2.63); jede Kategorie hat den ihr durch das entsprechende Symbol zugewiesenen Teil der Verkehrsfläche zu benützen. Ist ein Weg für zwei Kategorien ohne Trennung durch eine Markierung zur gemeinsamen Benützung bestimmt, werden die entsprechenden Symbole auf einem Signal dargestellt (z. B. "Gemeinsamer Rad- und Fussweg"; 2.63.1). Rad- und Motorfahrradfahrer sowie Reiter haben auf Fussgänger Rücksicht zu nehmen und, wo die Sicherheit es erfordert, diese zu warnen sowie nötigenfalls anzuhalten.
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c) am rechten und linken Fahrbahnrand auf Einbahnstrassen mit mehreren Fahrstreifen, deren Vortritt aufgehoben wird.
1) Das Signal "Einbahnstrasse" (4.08) kennzeichnet eine Strasse, die nur in der angezeigten Richtung befahren werden darf (Art. 36 VRV). Am andern Ende der Strasse steht das Signal "Einfahrt verboten" (2.02).
2) Das Signal "Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr" kennzeichnet eine Einbahnstrasse, auf der Gegenverkehr zulässig ist; die Art des Gegenverkehrs wird durch das zutreffende Symbol oder durch entsprechende Aufschrift angezeigt (z. B. "Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern"; 4.08.1). Dem Gegenverkehr wird am Ende der Strasse der Vortritt entzogen.
5) Das Signal "Notfallspur" (4.24) weist auf einen rot-weiss markierten Fahrstreifen mit anschliessender Kieswanne hin, in welcher Fahrzeuge beim Versagen der Bremsen zum Stillstand gebracht werden können.
Art. 47 Abs. 1, 10 und 11
1) Das Signal "Parkieren gestattet" (4.17) kennzeichnet Parkierungsflächen. Beschränkungen der Parkzeit und der Parkberechtigung sowie die Parkordnung können auf einer Zusatztafel stehen. Parkfelder werden nach Art. 78 Abs. 1 markiert.
10) Anstelle von Motorwagen können auch Anhänger abgestellt werden, sofern die Parkscheibe gut sichtbar angebracht oder die Parkgebühr entrichtet wird.
11) Dient eine Parkierungsfläche nur für bestimmte Fahrzeugarten, wird das zutreffende Symbol auf dem entsprechenden Signal im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angebracht.
5) Für Radfahrer werden folgende rote Wegweiser verwendet:
a) Der Wegweiser "Empfohlene Route für Radfahrer" (4.50.1) kennzeichnet Verbindungsstrecken, die aufgrund der Verkehrs- und Strassensituation für Radfahrer besonders geeignet sind. Das Ziel sowie allenfalls die Entfernung werden in weisser Schrift angegeben; auf einem zusätzlichen Feld in der Wurzel des Wegweisers können für den Radfahrer nützliche Hinweise über die empfohlene Route (z. B. Name der Route) angegeben werden.
b) Der Wegweiser "Fahrrad-Rundstrecke" (4.50.2) kennzeichnet Strecken, die aufgrund der Verkehrs- und Strassensituation für Radfahrer besonders geeignet sind und die an den Ausgangspunkt zurückführen. Mit den weissen Buchstaben wird auf Rundstrecken unterschiedlicher Länge hingewiesen, wobei der Bst. A die kürzeste, die nachfolgenden Buchstaben eine immer längere Strecke anzeigen.
c) Verläuft eine Verbindungsstrecke gemeinsam mit einer Rundstrecke, sind zwei getrennte Wegweiser (4.50.1/4.50.2) zu verwenden.
d) Die "Bestätigungstafel für Radfahrer" (4.51) ersetzt die Wegweiser 4.50.1 oder 4.50.2, wo eine Bestätigung mit dem Fahrradsymbol genügt.
Aufgehoben
Wegweisung für Umleitungen
1) Zur Anzeige von Verkehrsumleitungen dienen Vorwegweiser, auf denen die gesperrte Strecke und die wichtigsten Ortsangaben auf der Umleitungsstrecke dargestellt werden ("Vorwegweiser für Umleitungen"; 4.53).
2) Auf den Umleitungsstrecken werden "Wegweiser bei Umleitungen" 4.34) mit orangem Grund verwendet; bei kleineren Umleitungen kann auf die Angabe des Zieles verzichtet werden (4.34.1).
3) Ziele, die über eine Umleitung erreicht werden, können auf allen Tafeln zur Wegweisung in schwarzer Schrift auf orangem Grund angezeigt werden.
1) Das Signal "Anzeige der Fahrstreifen" (4.77) zeigt Zahl, Verlauf und gegebenenfalls die Verminderung oder Vermehrung der Fahrstreifen an. Die Pfeile zeigen die Fahrstreifen und sind schwarz; der Grund der Tafel ist weiss. Bei kurzfristiger Signalisation kann das Symbol des Signals 4.77 auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.
Aufgehoben
1) Ergänzende Angaben zu einem Signal stehen auf einer rechteckigen Zusatztafel. Der Grund ist weiss, die Schrift und allfällige Symbole sind schwarz. Bei Matrixsignalen können der Grund schwarz, die Schrift und Symbole weiss sein. Zusatztafeln werden in der Regel unter den Signalen angebracht; vorbehalten bleibt Art. 91 Abs. 7.
5) Eine Zusatztafel mit Fahrzeugsymbolen zeigt an, dass das Signal, dem die Tafel beigefügt ist, nur für die auf ihr dargestellten Fahrzeugarten gilt (z. B."Schwere Motorwagen"; 5.08). Für die Fahrzeugsymbole auf dem Signal "Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr" (4.08.1) gilt Art. 45 Abs. 2.
Art. 65 Abs. 4 und 5 Bst. a
4) Die Handzeichen können auch bei der Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben (z. B. Verkehrskontrollen) gegeben werden. Das Gebot zum Halten wird nachts oder wenn die Witterung es erfordert, mit einer Stablampe oder Kelle mit rotem Licht angezeigt; die Weisung zur Weiterfahrt kann mit den gleichen Hilfsmitteln gegeben werden. Die Kelle kann die Aufschrift "Polizei" tragen.
5) . . .
a) durch Schüler- und Werkverkehrsdienste bei der Verkehrsregelung mit einer reflektierenden Kelle in Form und Ausgestaltung des Signals "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (2.01), nachts oder wenn die Witterung es erfordert, mit einer Stablampe oder Kelle mit rotem Licht;
Art. 66 Abs. 1 Bst. a und e
a) der uniformierten Landes- und Gemeindepolizei;
e) der Zollorgane bei Zollämtern und für Zollkontrollen im grenznahen Gebiet;
a) grüne, senkrecht nach unten gerichtete Pfeile bedeuten, dass der Verkehr auf dem betreffenden Fahrstreifen gestattet ist; sie müssen erlöschen, sobald dort rote, gekreuzte Schrägbalken oder gelb blinkende Pfeile erscheinen;
b) bei Lichtsignalen vor Einschaltung des gelben Lichtes und nach Ausschaltung der grünen und roten Lichter (Art. 70 Abs. 5);
5) Die Folge der Farben bei den Lichtsignalen ist Grün - Gelb - Rot - Rot und gleichzeitig Gelb - Grün; vorbehalten bleiben die Art. 67 Abs. 7, 68 Abs. 3 und 69 Abs. 4. Rotes und grünes Licht dürfen nicht zusammen leuchten. Das rote Licht und das gleichzeitig leuchtende gelbe Licht dürfen erst erlöschen, wenn das grüne aufleuchtet. Beim Einschalten der Anlage muss vor dem gelben Licht für kurze Zeit gelbes Blinklicht leuchten; beim Ausschalten der Anlage muss nach dem roten oder grünen Licht gelbes Licht und danach für kurze Zeit gelbes Blinklicht leuchten.
6) Lichtsignalanlagen können mit Zusatzeinrichtungen für besondere Verkehrsteilnehmer (z. B. Anmeldeknöpfe für Fussgänger oder Radfahrer, akustische und/oder taktile Vorrichtungen für Blinde) versehen werden.
Art. 73 Abs. 5, 6, 7, 8 und 9
5) Radstreifen werden durch eine gelbe, unterbrochene Linie abgegrenzt (6.09). Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann ausnahmsweise für eine kurze Strecke (z. B. am Ende einer Einspurstrecke) eine gelbe, ununterbrochene Linie angebracht werden; diese darf von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Auf Verzweigungsflächen dürfen Radstreifen nur markiert werden, wenn den einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist. Für die Benützung der Radstreifen gilt im übrigen Art. 39 VRV.
6) Zur Trennung von Rad-, Fuss- und Reitwegen, die auf gleicher Ebene verlaufen (Art. 33), wird eine gelbe, unterbrochene oder ununterbrochene Linie verwendet. Ununterbrochene Linien dürfen von Rad- und Motorfahrradfahrern oder von Reitern weder überfahren noch überquert werden.
7) Auf Radwegen und Radstreifen können das Symbol eines Fahrrades, auf Radwegen auch Fahrtrichtungspfeile, in gelber Farbe aufgemalt werden.
8) Weisse Richtungspfeile kennzeichnen die vom Fahrzeugführer einzuschlagende Fahrtrichtung.
9) Wo ein Radweg über eine Nebenstrasse geführt wird und den Benützern des Radweges entgegen Art. 17 Abs. 3 VRV ausnahmsweise der Vortritt zustellen soll, wird die Überquerung durch gelbe, unterbrochene Linien angezeigt; den Fahrzeugen auf der Nebenstrasse ist der Vortritt mit den Signalen "Stop" (3.01) oder "Kein Vortritt" (3.02) zu entziehen.
1) Parkfelder werden durch weisse, ununterbrochene Linien markiert; ausnahmsweise können sie auch durch eine teilweise Markierung oder durch einen besonderen Belag gekennzeichnet werden. Felder, auf denen das Abstellen von Motorwagen nur mit Parkscheibe (Art. 47 Abs. 2 und 3) gestattet ist, werden in der "Blauen Zone" durch blaue, in der "Roten Zone" durch rote Linien markiert. Felder, die nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen, werden durch gelbe Linien markiert. Wo Parkfelder gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder abgestellt werden. Parkfelder dürfen nur von den Fahrzeugarten benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind; für die Signalisation gilt Art. 47 Abs. 11.
Aufgehoben
5) Nachts oder wenn die Witterung es erfordert, werden Signale und Abschrankungen durch gelbe, nichtblendende Leuchten gekennzeichnet. An Abschrankungen werden die Leuchten in einer Höhe von 80 bis 150 cm angebracht.
4) Inselpfosten tragen schwarz-weisse oder schwarz-gelbe waagrechte oder senkrechte Streifen.
6) Firmenanschriften bestehen aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. "Baustoffe", "Metzgerei", "Cafe;", "Restaurant") und gegebenenfalls einem Firmensignet; sie werden am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht.
e) die retro-reflektieren, fluoreszieren oder lumineszieren;
6) Am gleichen Pfosten dürfen zwei, in zwingenden Ausnahmefällen drei Signale angebracht werden; dies gilt nicht für Wegweiser. In der Regel stehen von oben nach unten: Gefahrensignale, Vorschrifts- oder Vortrittssignale, Hinweissignale.
4) Die Signale müssen nachts beleuchtet sein oder retro-reflektieren; ausgenommen sind Signale auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4) und Signale für den ruhenden Verkehr. Die Zonensignale (Art. 2 Bst. a müssen nachts stets beleuchtet sein oder retro-reflektieren.
3) Die Aufstellung der Signale "Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung" (2.10), "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" 2.11), "Höchsthöhe" (2.19), "Zollhaltestelle" (2.51), "Polizei" (2.52), "Hauptstrasse" (3.03), "Bergpoststrasse" (4.05), Lichtsignale und in Abs. 1 nicht genannte Signale müssen weder verfügt noch veröffentlicht werden; es genügt die Anordnung nach Art. 91 Abs. 2.
Art. 98 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6
1) Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Regierung für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten Art. 6 VRV) anordnen.
2) Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn
a) eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist;
b) bestimmte Strassenbenützer eines besonderen Schutzes bedürfen;
c) auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann;
d) eine übermässige, durch andere Massnahmen nicht vermeidbare Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) erheblich vermindert werden kann.
4) Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten kann durch ein Gutachten abgeklärt werden, ob diese Massnahme nötig und zweckmässig ist oder ob andere Massnahmen angezeigt sind. Das Gutachten berücksichtigt insbesondere die Grösse und Erkennbarkeit der Gefahr, die besonderen örtlichen Schutzbedürfnisse und die eigene Verantwortung der Strassenbenützer.
5) Es sind folgende abweichende Höchstgeschwindigkeiten zulässig:
a) auf Strassen ausserorts: 100/60 km/h, tiefere Höchstgeschwindigkeiten in Abstufungen von je 10 km/h;
b) auf Strassen innerorts: 80/70/60 km/h; tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;
c) auf Strassen mit gleichartigen Merkmalen innerorts mit Zonensignalisation Art. 2 Bst. a: 40/30 km/h.
6) Die Regierung erlässt Weisungen für die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten; wenn diese mit der Zonensignalisation angezeigt werden, kann sie Anforderungen an die bauliche Ausgestaltung der Strasse festlegen.
Anhang 2
1) Signale und Markierungen, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind möglichst bald unter Vorbehalt der Abs. 2 bis 4, spätestens aber bis zum 31.Dezember 1993 zu ersetzen.
2) Die bisherige Wegweisung für Radfahrer ist spätestens bis zum 31.Dezember 1998 durch Wegweiser nach Art. 53 Abs. 5 zu ersetzen.
3) Die Markierungen für Zweiradfahrer, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 1990 durch Markierungen nach Art. 74 Abs. 5 bis 7 zu ersetzen.
4) Die Parkverbotskreuze (6.24) sind spätestens bis zum 31. Dezember 990 zu entfernen (Art. 78 Abs. 5).
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef