| 812.120 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1989 |
Nr. 72 |
ausgegeben am 29. Dezember 1989 |
Gesetz
vom 25. Oktober 1989
betreffend die Abänderung des Betäubungsmittelgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Betäubungsmittelgesetz vom 20. April 1983, LGBl. 1983 Nr. 38, wird wie folgt abgeändert:
1) Im Falle der Verurteilung wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, die aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden ist, kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als fünf Jahren oder einer Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens fünf Jahren vorläufig aufschieben, sofern sich der Täter einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung unterzieht, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände ein Erfolg dieser Behandlung zu erwarten ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Institution, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.
4) Tätern, die wegen einer Straftat gemäss Abs. 1 eine Freiheitsstrafe zu verbüssen haben, kann das Gericht, wenn die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüsst ist, den Rest der Strafe erlassen, sofern er sich einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung unterzieht, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände ein Erfolg dieser Behandlung zu erwarten ist. Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef