741.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1989 Nr. 79 ausgegeben am 30. Dezember 1989
Verordnung
vom 23. Mai 1989
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (VRV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 1. August 1978 über die Strassenverkehrsregeln (VRV), LGBl. 1978 Nr. 19, in der Fassung der Verordnungen vom 27. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 50, vom 21. September 1982, LGBl. 1982 Nr. 67, und vom 27. November 1984, LGBl. 1984 Nr. 39, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 4, 5 und 6
4) Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewe gung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 73 SSV).
5) Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV).
6) Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 73 Abs. 5 SSV).
Art. 3 Abs. 1 und 3
1) Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit weder durch Radio noch andere Tonwiedergabegeräte beeinträchtigt wird.
3) Die Führer von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung, die Radfahrer überdies die Pedale nicht loslassen.
Art. 4 Abs. 2 Bst. a, b, d und g
2) Von dieser Bestimmung in Abs. 1 sind ausgenommen:
a) Kinder bis zu sieben Jahren, sofern sie auf den Vordersitzen mitfahren dürfen (Art. 58 Abs. 1);
b) Taxiführer, während sie Kunden befördern;
d) von Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn sie nicht schneller als 30 km/h fahren;
g) Führer und Mitfahrer bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als 30 km/h gefahren wird.
Art. 4bis
Tragen von Schutzhelmen
1) Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen sowie die Führer von Kleinmotorrädern müssen während der Fahrt typengeprüfte Schutzhelme tragen.
2) Von dieser Bestimmung in Abs. 1 sind ausgenommen:
a) Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann;
b) von Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 30 km/h gefahren wird;
c) Führer und Mitfahrer bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als 30 km/h gefahren wird;
d) Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen, wenn nicht schneller als 30 km/h gefahren wird;
e) Kinder unter sieben Jahren, sofern sie mitfahren dürfen (Art. 61).
3) Die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt typengeprüfte Schutzhelme tragen.
4) Von dieser Bestimmung in Abs. 3 sind ausgenommen:
a) Führer, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann;
b) von Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier;
c) Führer bei Fahrten im Werkareal;
d) Führer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen;
e) Führer von Invaliden-Fahrstühlen (Art. 5 Abs. 2 BAV).
Art. 6 Abs. 1
1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a) in Ortschaften 50 km/h;
b) ausserhalb von Ortschaften 80 km/h.
Art. 8 Abs. 5
5) Die Führer dürfen gekennzeichnete Schulbusse, die halten und die Warnblinklichter eingeschaltet haben, nur langsam und besonders vorsichtig überholen; nötigenfalls müssen sie halten.
Art. 10 Abs. 1 und 3
1) Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist der äusserste Streifen rechts zu benützen. Dies gilt nicht beim Überholen, Einspuren, Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts.
3) Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern den Vortritt zu lassen. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt.
Art. 11 Abs. 2
2) Ist auf schmaler Strasse das Kreuzen nicht möglich, so haben Anhängerzüge den Vortritt vor andern Fahrzeugen, schwere Motorwagen vor leichten und Gesellschaftswagen vor Lastwagen. Unter gleichartigen Fahrzeugen muss jenes zurückfahren, das sich näher bei einer Ausweichstelle befindet; für das Kreuzen auf steilen Strassen und Bergstrassen gilt Art. 37 Abs. 1 erster Satz.
Art. 12 Abs. 2
2) Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht.
Art. 13 Abs. 3
3) Im Bereich von Strassenverzweigungen, wo der Fahrzeugführer die einmündenden Strassen nicht überblicken kann, darf er nur überholen, wenn er sich auf einer Strasse mit Vortrittsrecht befindet oder der Verkehr durch Polizei oder Lichtsignale geregelt wird.
Art. 15 Abs. 3 und 6
3) Das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen ist auf Einspurstrecken untersagt, ausgenommen auf Fahrstreifen, die mit den gleichen Fahrzielen bezeichnet sind.
6) Befördern Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, ist beim Einspuren und Abbiegen besondere Vorsicht geboten. Nötigenfalls ist eine Hilfsperson beizuziehen, die das Fahrmanöver überwacht.
Art. 17
Besondere Fälle des Vortritts
1) Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.
2) Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal "Stop" (3.01) oder "Kein Vortritt" (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.
3) Wer aus Fabrik-, Hof- und Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.
Art. 18 Abs. 3
3) Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur gebraucht werden, solange die Dienstfahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können.
Art. 20 Abs. 1
1) Fahrzeugführer haben nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Auf der Fahrbahn halten sie nur am Rand und parallel dazu. Das Halten auf der linken Strassenseite ist nur zulässig, wenn rechts ein Halte- oder Parkverbot signalisiert oder markiert ist, in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr und in Einbahnstrassen.
Art. 25 Abs. 2 und 3
2) Das Pannensignal ist am Fahrbahnrand aufzustellen, sobald ein Fahrzeug aus zwingenden Gründen vorschriftswidrig auf der Fahrbahn abgestellt wird oder wegen fehlender Fahrzeugbeleuchtung oder ausserordentlicher Witterungsverhältnisse für die übrigen Fahrzeugführer zu spät erkennbar ist z. B. wegen Nebels). Es muss mindestens 50 m, auf Strassen mit schnellem Verkehr mindestens 100 m hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Beim Nothalt auf signalisierten Abstellplätzen für Pannenfahrzeuge (4.16) muss das Pannensignal nicht aufgestellt werden.
3) Warnblinklichter (Art. 27 Abs. 4 Bst. a Ziff. 7 BAV) dürfen nur zur Warnung vor Gefahren wie folgt verwendet werden:
a) am stehenden Fahrzeug zusätzlich zum Pannensignal sowie am gekennzeichneten Schulbus beim Ein- und Aussteigenlassen der Schüler (Art. 8 Abs. 5);
b) am fahrenden Fahrzeug, namentlich vor einer unvermutet auftauchenden Unfallstelle oder bei einem Fahrzeugstau.
Art. 30
Warnsignale
1) Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert; dies gilt auch für Gefahrenlichter (Art. 27 Abs. 4 Bst. c Ziff. 2 BAV).
2) Der Fahrzeugführer hat akustische Warnsignale zu geben, wenn Kinder im Bereich der Strasse nicht auf den Verkehr achten und vor unübersichtlichen, engen Kurven ausserorts.
3) Nach Eintritt der Dunkelheit dürfen nur Lichtsignale gegeben werden. Akustische Warnsignale sind nur in Notfällen zulässig.
Art. 31 Abs. 5
5) Fahrräder, für die keine festangebrachten Lichter vorgeschrieben sind Art. 73 Abs. 6 BAV), müssen wenigstens vorne mit einem nicht blendenden weissen Licht und hinten mit einem roten Licht, die behelfsmässig angebracht sind, beleuchtet sein.
Art. 32 Abs. 5
5) Das Abblendlicht soll bei Motorrädern, Kleinmotorrädern und Motorfahrrädern auch tagsüber eingeschaltet werden.
Art. 33
Besondere Lichter
1) Die Nebellichter und die Kurvenlichter dürfen nur bei Nebel, Schneetreiben oder starkem Regen sowie nachts beim Befahren kurvenreicher Strekken verwendet werden.
2) Die Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sichtweite wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens weniger als 50 m beträgt.
3) Suchlampen dürfen nur an Fahrzeugen verwendet werden, für die sie bewilligt sind (Art. 27 Abs. 4 Bst. c Ziff. 1 BAV).
4) Arbeitslichter dürfen nur verwendet werden, solange sie für die Arbeit unerlässlich sind. Sie sind so zu richten, dass sie nur das Fahrzeug und seine unmittelbare Umgebung beleuchten und die Strassenbenützer nicht blenden.
Art. 37 Abs. 1
1) Können auf steilen Strassen und Bergstrassen gleichartige Fahrzeuge nicht kreuzen, so muss das abwärtsfahrende zurückfahren, ausser das andere befinde sich nahe bei einer Ausweichstelle. Für das Kreuzen mit ungleichartigen Fahrzeugen gilt Art. 11 Abs. 2 erster Satz.
Art. 39 Abs. 3, 4 und 5
3) Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen (6.09) fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern.
4) Ausserhalb von Verzweigungen, z. B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den Radfahrern den Vortritt lassen.
5) Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als 2 m entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr, gelten bei Verzweigungen für die Radfahrer die gleichen Vortrittsregeln wie für die Fahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn. Die Motorfahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn haben beim Abbiegen den Radfahrern den Vortritt zu gewähren.
Art. 40 Abs. 1, 1bis und 3
1) Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleibt.
1bis) Das Parkieren der anderen Fahrzeuge auf dem Trottoir ist untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen sie auf dem Trottoir nur halten zum Güterumschlag oder zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Ein- und Aussteigenlassen ist ohne Verzug zu beenden.
3) Längsstreifen für Fussgänger (6.19) dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden, wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird.
Art. 40bis
Wohnquartiere und dergleichen
Auf Nebenstrassen in Wohnquartieren oder auf Nebenstrassen, wo der Fahrzeugverkehr nur beschränkt zugelassen ist (z. B. Fussgängerzone), haben die Fahrzeugführer besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren.
Art. 46 Abs. 4
4) Schwerhörige, Gehörlose und Blinde dürfen ein Armband mit Invalidenkennzeichen tragen; Blinde können zudem einen weissen Stock mitführen (Art. 8 Abs. 4).
Art. 51 Abs. 2
2) Nachts und wenn die Witterung es erfordert, hat der Reiter und der Führer eines Tieres wenigstens auf der dem Verkehr zugewendeten Seite ein von vorne und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht zu tragen. Das Reittier ist zudem mit rückstrahlenden Gamaschen zu versehen. Bei Reiterkolonnen und Tiergruppen muss wenigstens links vorne und hinten ein gelbes Licht verwendet werden.
Art. 56 Abs. 1, 2 und 4
1) Bestandteile, Arbeitsgeräte oder Ladestücke, die bei Zusammenstössen gefährlich werden könnten, namentlich wegen Spitzen, Schneiden oder Kanten, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen werden.
2) Stehen Ladungen, Einzelteile oder Anhänger nicht leicht erkennbar seitlich vor, so sind die äussersten Stellen auffällig zu kennzeichnen, tags mit Wimpeln oder Tafeln, nachts und wenn die Witterung es erfordert mit Licht oder Rückstrahlern, die nach vorne weiss und nach hinten rot leuchten; die Rückstrahler dürfen sich höchstens 90 cm über dem Boden befinden. Das Ende von Ladungen oder Einzelteilen, die das Fahrzeug auf der Rückseite um mehr als 1 m überragen, ist mit einem Signalkörper (Kugel, Pyramide usw.) zu kennzeichnen, der eine Projektionsfläche von rund 1 000 cm2in Fahrtrichtung aufweist und mit rund 10 cm breiten rot-weissen Streifen sowie mit Rückstrahlern oder Reflexmaterial versehen ist.
4) Überbreite Ladungen oder Anhänger bei Ausnahmetransporten sind vorne am Zugfahrzeug für den Gegenverkehr mit rechteckigen Flaggen oder Tafeln von mindestens 40 cm Seitenlänge zu kennzeichnen, die schräge, rund 0 cm breite rot-weisse Streifen aufweisen. Nachts sind die Zeichen zu beleuchten oder Markierlichter anzubringen.
Art. 58 Abs. 1 und 3
1) In Motorwagen, ausgenommen Wohnmotorwagen, dürfen Kinder bis zu sieben Jahren vorne neben dem Führer nur mitgeführt werden, wenn dies auf Rücksitzen nicht möglich ist oder wenn sie mit einer ECE-geprüften oder einer andern von der Regierung anerkannten Kinderrückhaltevorrichtung (z. B. Kindersitz) gesichert sind.
3) Kinder unter sieben Jahren werden nicht gezählt, doch müssen sie sitzen können, ohne den Führer zu behindern. Für die Berechnung der mitfahrenden Personen auf den Sitzen hinter dem Führer von Kleinbussen und Gesellschaftswagen gelten drei Kinder von sieben bis zwölf Jahren als zwei Personen.
Art. 63 Abs. 4 und 5
4) Eine Überschreitung der zulässigen Länge bei Anhängerzügen bis 2 % ist nicht zu ahnden.
5) Bei Fahrzeugen, die für den Transport von Motorwagen besonders eingerichtet sind, dürfen Stützvorrichtungen zur Sicherung der beförderten Motorwagen die zulässige Länge höchstens 1,10 m nach hinten und 0,50 m nach vorne im Rahmen des zulässigen Überhanges (Art. 71 Abs. 3) überschreiten; Abs. 4 ist nicht anwendbar.
Art. 65 Abs. 1 und 2
1) Durch Eintrag in den Fahrzeugausweis kann die Motorfahrzeugkontrolle höchstens folgende Gesamtgewichte bewilligen:
a) 28 t bei Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen;
b) 28 t bei Motorwagen mit mehr als drei Achsen, deren mindestens zwei angetrieben sind;
c) 25 t bei Motorwagen mit drei Achsen, deren mindestens zwei angetrieben sind;
d) 19 t bei Motorwagen mit mehr als zwei Achsen, von denen lediglich eine einzige angetrieben ist;
e) 16 t bei zweiachsigen Motorwagen;
f) 12 t bei Normalanhängern mit mehr als einer Achse oder mit Doppelachse;
g) 8 t bei einachsigen Normalanhängern;
h) 3,5 t bei gewerblichen Motoreinachsern mit Anhänger;
i) 0,3 t bei dreirädrigen Kleinmotorrädern zum Warentransport.
Bei Langmaterialanhängern kann die Motorfahrzeugkontrolle das nach den Bst. f und g zulässige Gewicht um 2 t erhöhen.
2) Das beladene Fahrzeug darf die im Ausweis eingetragenen Gewichte und die Höchstwerte des Abs. 1 nicht übersteigen.
Art. 66 Abs. 5
5) Sattelanhänger dürfen an leichten Sattelschleppern nur mitgeführt werden, wenn das Zugfahrzeug im Anhängerausweis vermerkt ist; an den übrigen leichten Motorwagen dürfen Anhänger nur mitgeführt werden, wenn ihr Betriebsgewicht die geprüfte, im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges eingetragene Anhängelast nicht übersteigt. Dies gilt nicht bei Pannen und ähnlichen Notfällen, bei der Verwendung von Fahrzeugen mit Kollektivausweis und für Anhänger an zweiachsigen Traktoren, an Motorkarren und Arbeitskarren sowie für landwirtschaftliche Fahrzeuge.
Art. 71 Abs. 3
3) Die Ladung darf bei Motorfahrzeugen, vom hintersten Punkt der Lenkvorrichtung gemessen, höchstens 3 m nach vorne und bei Motorfahrzeugen und Anhängern höchstens 5 m hinter die Mitte der Hinterachse oder den Drehpunkt der Hinterachsen hinausreichen.
Art. 77 Abs. 2
2) Wird der Verkehr erheblich behindert, so ist die Bewilligung zu verweigern, ausser wenn die Wahl eines andern Verkehrsmittels wegen der Natur des Gutes, der Dringlichkeit der Fahrt, der Länge des Weges oder wegen Umladeschwierigkeiten usw. unzumutbar wäre.
Art. 89 Abs. 2, 3 und 4
2) Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 bis 05.00 Uhr.
3) Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen:
a) schwere Motorwagen (Art. 3 Abs. 1 BAV), ausgenommen Fahrzeuge zum Personentransport und landwirtschaftliche Fahrzeuge;
b) gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen;
c) Sattelmotorfahrzeuge und Anhängerzüge mit einem Gesamtzugsgewicht Art. 8 Abs. 9 BAV) von über 5 t, ausgenommen Fahrzeuge zum Personentransport und landwirtschaftliche Fahrzeuge.
4) Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen die Fahrten der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei und der PTT-Betriebe sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen.
Art. 90 Abs. 2 Bst. c und g
2) Nachtfahrbewilligungen dürfen unter den Bedingungen von Abs. 1 erteilt werden:
c) für die Beförderung von Frischmilch und leicht verderblichen Milchprodukten;
g) zur Beförderung von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt und von Postsendungen im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht.
II.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef