| 831.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1990 |
Nr. 2 |
ausgegeben am 20. Januar 1990 |
Gesetz
vom 28. November 1989
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 1988 über die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1988 Nr. 48, erhält folgende neue Fassung:
2) Ausländer und ihre Hinterlassenen, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, Staatenlose, Flüchtlinge und ihre Hinterlassenen, die das Fürstentum Liechtenstein verlassen haben oder bis zum 31. Dezember 1991 verlassen werden, können bis zum 31. Dezember 1992 die Rückvergütung der persönlich bezahlten Beiträge nach den altrechtlichen Bestimmungen beanspruchen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef