| 854.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1990 |
Nr. 5 |
ausgegeben am 24. Januar 1990 |
Gesetz
vom 13. Dezember 1989
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Gewährung von Blindenbeihilfen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 17. Dezember 1970 über die Gewährung von Blindenbeihilfen, LGBl. 1971 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 9, wird wie folgt abgeändert:
2) Ausländer und Staatenlose haben unter Vorbehalt von Abs. 3 nur Anspruch auf Blindenbeihilfe, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben und sofern sie ununterbrochen während zehn Jahren in Liechtenstein ihren zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben.
3) Minderjährige Ausländer und Staatenlose haben nach Vollendung des 6. Lebensjahres Anspruch auf Blindenbeihilfe, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben und sofern bei Eintritt der Blindheit Vater oder Mutter ununterbrochen während zehn Jahren in Liechtenstein zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben.
1) Die monatliche Blindenbeihilfe beträgt:
a) für Vollblinde 440 Franken;
b) für praktisch Blinde 330 Franken;
c) für hochgradig Sehschwache 220 Franken.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef