851.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1990 Nr. 24 ausgegeben am 21. Juni 1990
Verordnung
vom 27. März 1990
über die Abänderung der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
Aufgrund von Art. 31 des Sozialhilfegesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 17, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 7. April 1987 zum Sozialhilfegesetz, LGBl. 1987 Nr. 18, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12 Abs. 3
3) Besteht eine akute Krisen- oder Notsituation, in der eine sofortige wirtschaftliche Hilfe nötig ist, ist das Fürsorgeamt nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden der zuständigen Gemeindefürsorgekommission ermächtigt, wirtschaftliche Hilfe für die Zeit bis zur nächsten Sitzung der zuständigen Gemeindefürsorgekommission zu gewähren.
Art. 20
Richtsätze
Soweit die Hilfe in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind in der Regel unter Berücksichtigung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel folgende Beiträge zu gewähren:
a) Zur Deckung der Aufwendungen für Nahrungsmittel, Körperpflege, Reinigung und Unterhalt der Kleider und der Wohnung sowie kleine tägliche Bedarfsartikel:
1. für Alleinstehende mit eigenem Haushalt monatlich 590 Franken;
2. für Ehepaare mit eigenem Haushalt monatlich 860 Franken;
3. für Kinder, die mit einem Elternteil oder beiden Eltern im eigenen Haushalt zusammenleben, folgende Zuschläge zu den Richtsätzen gemäss Ziff. 1 oder 2:
- für das erste Kind monatlich 210 Franken;
- für das zweite Kind monatlich 158 Franken;
- für jedes weitere Kind monatlich 147 Franken;
- Alterszuschlag für jedes Kind ab dem vollendeten 10. Lebensjahr monatlich 32 Franken;
- Alterszuschlag für jedes Kind ab dem vollendeten 16. Lebensjahr monatlich 58 Franken.
b) Zur Deckung der Wohnkosten ist die Wohnungsmiete gemäss Mietvertrag in voller Höhe zu vergüten, soweit sie der Höhe nach angemessen erscheint. Die Situation auf dem Wohnungsmarkt ist gebührend zu berücksichtigen.
c) für Kleider, Schuhe und Wäsche pro Person monatlich 60 Franken;
d) für Transportkosten pro Person ein Monatsabonnement der PTT;
e) für Umlagekosten wie Telefon, Zeitungsabonnement, TV, pro Haushalt monatlich 55 Franken; für Telefongesprächstaxen ist eine angemessene Quote zu berücksichtigen.
f) Zur Deckung des nötigen Aufwandes für Heizkosten, Stromkosten und Versicherungen (Beiträge an AHV, IV, Krankenkasse, Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Unfallversicherung usw.) sind die tatsächlich aufzuwendenden Kosten zu vergüten.
g) Ein Taschengeld von 145 Franken monatlich pro erwachsene Person. Bei Ehepaaren haben Mann und Frau je einen eigenen Anspruch auf Taschengeld. Für Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist ein Taschengeld von 50 Franken monatlich zu gewähren, sofern diese keine eigenen Einkünfte zur Verfügung haben.
h) Wenn die Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in einer Anstalt oder einem Heim verwendet wird, ist dem Hilfsbedürftigen ein monatliches Taschengeld entweder
- entsprechend der internen Regelung des jeweiligen Institutes oder
- bei Rentenempfängern in der Höhe von 20 % der Rente inklusive allfälliger wiederkehrender Leistungen und Ergänzungsleistungen oder
- in allen übrigen Fällen in der Höhe von monatlich 145 Franken zu gewähren.
i) Die Deckung von Kosten für gesundheitsbedingte Mehraufwendungen nur gemäss ärztlicher Verordnung.
k) Die Deckung von Zusatzkosten für Bildung und Erholung, in einem den Bedürfnissen des Hilfsbedürftigen angemessenen Ausmass, falls die zuständige Gemeindefürsorgekommission dies ausdrücklich befürwortet.
Art. 22
Richtsätze für Sonderfälle
1) Für Pflegekinder, die dauernd in einer Pflegefamilie Aufnahme finden, wird ein Pflegegeld in der Höhe von 660 Franken monatlich ausgerichtet.
2) Für Pflegekinder, die tagsüber in einer Pflegefamilie Aufnahme finden, wird ein Pflegegeld in der Höhe von 580 Franken monatlich ausgerichtet.
3) Leben beim haushaltführenden Hilfsbedürftigen erwerbstätige Kinder, Verwandte oder sonstige Personen, so wird davon ausgegangen, dass diese sich an den Kosten der Haushaltführung anteilmässig nach folgenden Grundsätzen zu beteiligen haben:
a) Aufteilung der festen, regelmässig wiederkehrenden Kosten wie Miete, Heizung, Versicherungen, Gebühren usw. nach Köpfen;
b) Zahlung eines monatlichen Beitrages in einem Rahmen von 400 bis 600 Franken für den Unterhalt (Verpflegung, Kleider usw.) zu Gunsten des Haushaltführenden, wobei bei den sich noch in Ausbildung befindlichen Kindern des haushaltführenden Hilfsbedürftigen die persönlichen Verhältnisse der Kinder zu berücksichtigen sind.
Art. 30
Grundsatz
1) Eine Förderung privater Träger der Sozialhilfe kommt dann in Betracht, wenn diese Träger Sozialhilfe durch persönliche, sachliche oder finanzielle Mittel leisten.
2) Förderungshilfe an Institutionen der Sozialhilfe erstreckt sich nur auf Aufwendungen, die nicht durch andere Kostenträger gedeckt sind.
3) Über Förderungsbeiträge an private Träger der Sozialhilfe entscheidet die Regierung. Die Regierung entscheidet auch, welcher private Träger zu fördern ist, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Massnahmen gleichermassen geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs beizutragen.
Art. 31
Träger
Als private Träger der Sozialhilfe kommen sowohl Vereine, Interessengemeinschaften, Arbeitskreise oder juristische Personen anderer Art mit gemeinnützigem Charakter in Frage als auch Privatpersonen.
Art. 32
Förderungsvoraussetzungen
Die Gewährung einer Förderung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
a) Nachweis des Bedarfs für die vom privaten Träger beabsichtigte oder bereits getätigte Sozialhilfe;
b) Erbringungen einer angemessenen Eigenleistung, wobei die Finanzkraft und die besonderen Verhältnisse zu berücksichtigen sind;
c) Gewährleistung der Koordination mit den zuständigen staatlichen Organen der Sozialhilfe;
d) Gewährleistung der Durchführung der Sozialhilfe nach fachlich einwandfreien Gesichtspunkten und Gewährleistung der systematischen Auswertung der geleisteten Sozialhilfe durch den Träger und die mit der Durchführung beauftragten Personen;
e) Der Hauptzweck des privaten Trägers muss den Zielsetzungen der Sozialhilfe entsprechen;
f) Die Organisation und Führung des privaten Trägers muss betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechen.
Art. 33
Förderungsformen
1) Zuschüsse können laufend oder einmalig gewährt werden.
2) Folgende Arten von Unkosten können durch Förderungsbeiträge unterstützt werden:
a) Personalkosten, wobei die allgemein übliche Besoldungshöhe für entsprechendes Fachpersonal massgeblich ist;
b) Kosten für den allgemeinen Betriebsaufwand wie Ausgaben für Büroräumlichkeiten und Büroeinrichtungen, allgemeine Büroauslagen und Ausgaben für Fachmaterial. Der Aufwand soll dabei in einem vernünftigen Verhältnis zur Grösse der Organisation und der erbrachten Leistung stehen;
c) Fortbildungskosten, Kosten von Veranstaltungen, Werbekosten.
3) Nicht förderungsberechtigt im Rahmen der Sozialhilfe sind insbesondere Baukosten.
Art. 34
Förderungsgesuch
1) Förderungsgesuche sind bis zum 30. Juni des Vorjahres dem Fürsorgeamt zur Begutachtung einzureichen. Bei erstmaligen Gesuchen sind Unterlagen, die über die Organisationsform Auskunft geben, einzureichen. Das Fürsorgeamt kann weitere Unterlagen anfordern.
2) Gesuchen um laufende Zuschüsse sind beizulegen:
a) Jahresbericht des abgelaufenen Jahres;
b) Bilanz und Erfolgsrechnung des abgelaufenen Jahres;
c) Budget des laufenden und des kommenden Betriebsjahres.
3) Gesuche um einmalige Zuschüsse haben Auskunft zu geben über:
a) Zielsetzung und Begründung der einmaligen Aktion oder des Projektes;
b) Dauer der Aktion oder des Projektes;
c) Auswertungskriterien;
d) Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan.
4) Das Fürsorgeamt überprüft die Gesuche und leitet diese mit einem Begleitbericht an die Regierung weiter.
II.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef