| 0.831.109.101.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1990 |
Nr. 27 |
ausgegeben am 25. Juli 1990 |
Abkommen
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit
Abgeschlossen in Bern am 8. März 1989
Zustimmung des Landtags: 14. Dezember 1989
Inkrafttreten: 1. Mai 1990
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein
und
der Schweizerische Bundesrat,
vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Staaten bestehenden Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit den Entwicklungen im innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Recht anzupassen, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, welches das Abkommen über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 3. September 1965, das Abkommen über die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in der sozialen Unfallversicherung vom 31. Dezember 1932 sowie das Abkommen über Familienzulagen vom 26. Februar 1969 ersetzen soll, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein: Herrn Dr. Benno Beck, Leiter des Amtes für Volkswirtschaft,
Der Schweizerische Bundesrat: Frau Verena Brombacher Chefin der Abteilung Zwischenstaatliche Soziale Sicherheit im Bundesamt für Sozialversicherung.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
1. Abschnitt
Art. 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
a) "Staatsangehöriger" in bezug auf die Schweiz einen Schweizer Bürger, in bezug auf Liechtenstein einen liechtensteinischen Landesbürger;
b) "Zuständige Behörde" in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in bezug auf Liechtenstein die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder die von ihr bezeichnete Behörde;
c) "Wohnsitz" grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
d) "Gesetzgebung" die in Art. 2 bezeichneten Gesetze der Vertragsstaaten nebst den zugehörigen Verordnungen.
Art. 2
1) Dieses Abkommen bezieht sich
A. in der Schweiz
a) auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b) auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung;
c) auf das Bundesgesetz über die Unfallversicherung;
d) auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft;
e) auf die Gesetze der Kantone St. Gallen und Graubünden über die Familienzulagen.
B. im Fürstentum Liechtenstein
a) auf das Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b) auf das Gesetz über die Invalidenversicherung;
c) auf das Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung;
d) auf das Gesetz über die Familienzulagen.
2) Dieses Abkommen bezieht sich auf alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Abs. 1 aufgeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
3) Hingegen bezieht es sich
a) auf Gesetze und Verordnungen über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird;
b) auf Gesetze und Verordnungen, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen nur, wenn der seine Gesetzgebung ändernde Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse eine gegenteilige Mitteilung dem anderen Vertragsstaat zukommen lässt.
4) Die Regierungen der Vertragsstaaten können vereinbaren, dass sich das Abkommen auf die Familienzulagengesetze weiterer Kantone der Schweiz bezieht.
Art. 3
1) Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten.
2) Dieses Abkommen gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie für Staatenlose im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen. Es gilt unter derselben Voraussetzung auch für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit sie ihre Rechte von diesen Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten.
3) Dieses Abkommen gilt in bezug auf die Art. 5, 6, Abs. 2 bis 5, Art. 8, 20 bis 23 sowie den vierten und fünften Abschnitt auch für andere als in den Abs. 1 und 2 genannte Personen.
Art. 4
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die in Art. 3 Abs. 1 genannten Personen in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 bezeichneten Gesetzen einander gleich.
2. Abschnitt
Art. 5
1) Soweit die Art. 6 bis 8 nichts anderes bestimmen, gilt für erwerbstätige Personen die Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben.
2) Personen, auf die nach Abs. 1 die Gesetzgebungen beider Vertragsstaaten anzuwenden sind, entrichten an die Versicherung jedes Vertragsstaates Beiträge nur vom Erwerbseinkommen, das sie im Gebiet dieses Vertragsstaates erzielen.
3) Für nichterwerbstätige Personen gilt die Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie ihren Wohnsitz haben.
4) Für Personen, die im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie ihren Wohnsitz haben, keine Erwerbstätigkeit ausüben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates nicht dauernd voll erwerbstätig sind, gilt die Gesetzgebung beider Vertragsstaaten. Auf Antrag berücksichtigt die Versicherung des Wohnsitzstaates jedoch für die Bemessung der nach dessen Gesetzgebung zu entrichtenden Beiträge allfällige Beiträge, die nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates für denselben Zeitraum zu entrichten sind.
Art. 6
1) Für Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates für einen Arbeitgeber mit Sitz im ersten Vertragsstaat tätig sind und von diesem entlöhnt werden, gilt die für den Arbeitgeber massgebende Gesetzgebung.
2) Für Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, gilt während der ersten 24 Monate die Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates weiter, als wären sie noch in dessen Gebiet beschäftigt.
3) Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates tätig sind, gilt die Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates, als wären sie in dessen Gebiet beschäftigt.
4) Für Arbeitnehmer, die für einen Betrieb, der sich aus dem Grenzgebiet des einen Vertragsstaates in das Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates erstreckt, in dem dort gelegenen Betriebsteil tätig sind, gilt die Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates, als wären sie in dessen Gebiet beschäftigt.
5) Für Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten tätig sind, gilt die Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie ausschliesslich dort beschäftigt.
6) Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates versichert.
Art. 7
1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die als Mitglieder einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertagsstaates tätig sind, sind nach der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates versichert.
2) Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die von einer der in Abs. 1 bezeichneten Personen in persönlichen Diensten beschäftigt werden, sind nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates versichert, in dessen Gebiet sie ihre Beschäftigung ausüben.
3) Beschäftigt eine diplomatische Mission oder ein konsularischer Posten des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates Personen, die nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates versichert sind, so hat sie die den Arbeitgebern durch die Gesetzgebung dieses Vertragsstaates im allgemeinen auferlegten Pflichten zu erfüllen. Beschäftigt ein in Abs. 1 genannter Staatsangehöriger Personen im Sinne des vorhergehenden Satzes, so gilt diese Bestimmung für ihn entsprechend.
Art. 8
Die zuständige Behörde eines Vertragsstaates kann im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Ausnahmen von den Art. 5 bis 7 zulassen.
3. Abschnitt
1. Kapitel
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 9
1) Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die an die obligatorische oder freiwillige Versicherung beider Vertragsstaaten zusammen während mindestens eines vollen Jahres Beiträge entrichtet haben, sowie deren Hinterlassene haben gegenüber den Versicherungen beider Staaten Anspruch auf je einen gemäss den Art. 10 und 11 berechneten Teil der ordentlichen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente.
2) Abs. 1 gilt sinngemäss auch für die Festsetzung des Anspruchs auf Ehepaar-Renten, wenn ein Ehegatte während mindestens eines vollen Jahres Beiträge nur an die Versicherung des einen Vertragsstaates entrichtet und der andere Ehegatte Beitragszeiten nur in der Versicherung des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat.
3) Ist eine bestimmte Rente nur nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates vorgesehen, so gilt für den Anspruch auf diese Rente und deren Berechnung ausschliesslich die Gesetzgebung dieses Vertragsstaates.
4) Sind in bezug auf eine Rente, die nach den Gesetzgebungen beider Vertragsstaaten vorgesehen ist, die Voraussetzungen nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates voll, die Voraussetzungen nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates aber nur teilweise erfüllt, so berechnet die Versicherung des ersten Vertragsstaates die Rente nach Art. 10 und gewährt den von ihr nach dieser Bestimmung geschuldeten Teil der Rente.
Art. 10
In den Fällen von Art. 9 berechnet die Versicherung jedes Vertragsstaates die von ihr zu gewährende Rente wie folgt:
a) Für die Ermittlung der Beitragsdauer zur Bestimmung der Rentenskala berücksichtigt die Versicherung des einen Vertragsstaates auch die nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates in der obligatorischen und freiwilligen Versicherung zurückgelegten Beitragszeiten und die ihnen gleichgestellten Zeiten, als wären sie in der Versicherung des ersten Vertragsstaates zurückgelegt worden. Ist die Beitragsdauer nicht vollständig und sieht die Gesetzgebung des einen Vertragsstaates die Anrechnung zusätzlicher Beitragszeiten vor, so werden für die Erfüllung der Voraussetzungen zur Anrechnung und für die Anrechnung selbst entsprechende Beitragszeiten und ihnen gleichgestellte Zeiten, die nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates zurückgelegt wurden, berücksichtigt, als wären sie nach der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates zurückgelegt worden.
b) Für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens berücksichtigt die Versicherung jedes Vertragsstaates die Erwerbseinkommen, von denen der Versicherte in der obligatorischen und freiwilligen Versicherung beider Vertragsstaaten Beiträge bezahlt hat, und die entsprechenden Beitragsjahre, als wären sie in der Versicherung des betreffenden Vertragsstaates erworben worden. Bst. a zweiter Unterabsatz gilt sinngemäss. Hat die Versicherung eines Vertragsstaates nach dessen Gesetzgebung für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens während bestimmter Zeiten erzielte Erwerbseinkommen, von denen Beiträge bezahlt wurden, und die entsprechenden Beitragsjahre nicht zu berücksichtigen, so gilt dies auch für entsprechende Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates bezahlt wurden, und die entsprechenden Beitragsjahre.
c) Unter Berücksichtigung der Bst. a und b setzt sodann die Versicherung jedes Vertragsstaates die Rente nach der für sie geltenden Gesetzgebung fest, wobei Zeitabschnitte, für die gleichzeitig Beiträge an die obligatorische oder freiwillige Versicherung beider Vertragsstaaten bezahlt wurden, nur einfach gezählt werden. Von der so festgesetzten Rente gewährt die Versicherung jedes Vertragsstaates den Teil, der dem Verhältnis der Erwerbseinkommen, auf denen nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates Beiträge bezahlt wurden, zur Summe der Erwerbseinkommen, auf denen an die Versicherungen beider Vertragsstaaten seit 1. Januar 1948 Beiträge bezahlt wurden, entspricht.
Art. 11
Wäre die Rente, die der Berechtigte ohne Anwendung der Art. 9 und 10 von der Versicherung eines Vertragsstaates nach Massgabe der innerstaatlichen Gesetzgebung gestützt auf die Erwerbseinkommen, von denen dort Beiträge bezahlt wurden, und die dort zurückgelegten Beitragsjahre beanspruchen könnte, grösser als der Gesamtbetrag der von den Versicherungen beider Vertragsstaaten gemäss Art. 10 festgesetzten Rententeile, so erhöht sich die vom ersten Vertragsstaat zu gewährende Rente um den Differenzbetrag.
Art. 12
1) Staatsangehörige der Vertragsstaaten haben nach der Gesetzgebung des Wohnsitzstaates Anspruch auf ausserordentliche Rente, falls ihnen in keinem der Vertragsstaaten eine ordentliche Rente zusteht oder die ordentliche Rente des einen oder des anderen Vertragsstaates oder die Summe der nach den Art. 9 und 10 ermittelten Rententeile sowie des Differenzbetrages nach Art. 11 kleiner ist als die ausserordentliche Rente des Wohnsitzstaates.
2) Hängt der Anspruch auf ausserordentliche Rente nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates von einer bestimmten Versicherungsdauer ab, so werden Versicherungszeiten im anderen Vertragsstaat den Versicherungszeiten im ersten Vertragsstaat gleichgestellt.
3) Die ausserordentliche Rente des Wohnsitzstaates tritt an die Stelle der ordentlichen Rente oder der Rententeile und des Differenzbetrages. Die Versicherung des anderen Vertragsstaates leistet die von ihr geschuldete ordentliche Rente oder den von ihr geschuldeten Rententeil und Differenzbetrag an die auszahlende Stelle des Wohnsitzstaates.
4) Bei Verlegung des Wohnsitzes in das Gebiet des anderen Vertragsstaates beginnt die Auszahlung durch diesen Vertragsstaat vom nächstfolgenden Monat an.
Art. 13
Soweit für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses vorausgesetzt wird, gelten Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates versichert sind, auch als Versicherte im Sinne der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates.
Art. 14
1) Staatsangehörige der Vertragsstaaten mit Wohnsitz im Gebiet eines Vertragsstaates erhalten Eingliederungsmassnahmen ausschliesslich von der Invalidenversicherung des Wohnsitzstaates.
2) Wird vor oder während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen der Wohnsitz vom Gebiet des einen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt, so bleibt die Versicherung des ersten Vertragsstaates für einmalige oder kurzfristige Massnahmen voll, für langandauernde Massnahmen längstens während drei Monaten leistungspflichtig; die zuständigen Behörden können im Einzelfall den Übergang der Leistungspflicht abweichend regeln.
3) Für die Durchführung der von der Versicherung eines Vertragsstaates zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen gilt das Gebiet des anderen Vertragsstaates nicht als Ausland.
Art. 15
1) Erhebt ein Staatsangehöriger der Vertragsstaaten mit Wohnsitz im Gebiet eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Leistung der Invalidenversicherung beider oder eines der Vertragsstaaten, so obliegt die Abklärung des Falles, namentlich die Bestimmung der Eingliederungsfähigkeit und der geeigneten Eingliederungsmassnahmen sowie die Feststellung des Invaliditätsgrades, der Versicherung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Versicherte seinen Wohnsitz hat. Die Kosten der Abklärung gehen zu Lasten dieses Vertragsstaates.
2) Begründet ein Invaliditätsfall Ansprüche gegen die Versicherung beider Vertragsstaaten, so sind die Feststellungen der Versicherung des Wohnsitzstaates für jene des anderen Staates verbindlich und unterliegen dort nicht mehr der richterlichen Überprüfung.
Art. 16
Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, werden Staatsangehörigen der Vertragsstaaten gewährt, solange sie ihren Wohnsitz und Aufenthalt im Gebiet eines Vertragsstaates haben.
Art. 17
Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Hilfsmittel der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung besteht ausschliesslich gegenüber der Versicherung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Berechtigte seinen Wohnsitz hat.
Art. 18
Für die Gewährung von Hilflosenentschädigungen und Hilfsmitteln der Alters- und Hinterlassenenversicherung an Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, gilt der Bezug einer Altersrente nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates als Bezug einer Altersrente im Sinne der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates.
Art. 19
1) Wird nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates oder nach diesem Abkommen für die Gewährung einer Leistung vorausgesetzt, dass die betreffende Person Wohnsitz und Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates oder eines der Vertragsstaaten hat, so steht dem Aufenthalt in dessen Gebiet ein Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates gleich.
2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Abklärung von Leistungsansprüchen durch die Invalidenversicherung des Wohnsitzstaates.
3) Die zuständigen Behörden können vereinbaren, dass in Fällen, in denen sich ein Berechtigter nicht im Gebiet des Wohnsitzstaates, sondern im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, die Leistungsgewährung oder die Abklärung des Leistungsanspruchs durch die Versicherung dieses Vertragsstaates nach dessen Gesetzgebung erfolgt.
2. Kapitel
Art. 20
Für die Gewährung von Leistungen der Unfallversicherung nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates gilt das Gebiet des anderen Vertragsstaates nicht als Ausland.
Art. 21
Die zuständige Behörde des einen Vertragsstaates wird dafür eintreten, dass die im anderen Vertragsstaat tätigen Unfallversicherer in Verträge miteinbezogen werden, die nach der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates mit den bei der Durchführung von Heilbehandlungs- und Rehabilitationsmassnahmen mitwirkenden Personen und Einrichtungen abgeschlossen werden.
Art. 22
Die Leistungspflicht der Versicherer bei Personen, die nach der Gesetzgebung beider Vertragsstaaten versichert sind oder versichert waren, richtet sich nach der Gesetzgebung der Vertragsstaaten, für deren Anwendung stehen die Versicherer der beiden Vertragsstaaten einander gleich.
3. Kapitel
Art. 23
Besteht nach der anwendbaren Gesetzgebung beider Vertragsstaaten für ein Kind bezüglich desselben Zeitraumes Anspruch auf Familienzulagen in Form von vollen Zulagen oder von Teilzulagen, so gilt die nachstehende Regelung, wobei die in den Gesetzgebungen vorgesehenen Bestimmungen über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nicht berücksichtigt werden:
a) Bei verheirateten Eltern ist die Zulage nach der Gesetzgebung am Erwerbsort des Vaters geschuldet. Ist der Vater im Gebiet beider Vertragsstaaten erwerbstätig, so ist die Zulage nach der Gesetzgebung beider Vertragsstaaten entsprechend der ausgeübten Beschäftigung geschuldet. Löst eine solche Tätigkeit nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates Anspruch auf eine volle Zulage aus, so entfällt die Zulage nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates.
b) Bei unverheirateten, geschiedenen oder getrennten Eltern ist die Zulage nach der Gesetzgebung jenes Vertragsstaates geschuldet, nach welcher ein Anspruch der Person gegeben ist, unter deren Obhut sich das Kind befindet. Besteht danach ein Anspruch in beiden Vertragsstaaten, so ist die Zulage nach der Gesetzgebung jenes Vertragsstaates geschuldet, in dem die Person, unter deren Obhut sich das Kind befindet, ihre Erwerbstätigkeit ausübt. Bst. a zweiter und dritter Satz gilt sinngemäss.
c) Besteht nach den Bst. a und b für die anspruchsberechtigte Person lediglich ein Anspruch auf eine Teilzulage, so wird eine Zulage, welche nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates zusteht, ausgerichtet, und zwar in Höhe der Differenz zum massgebenden Ansatz nach dieser Gesetzgebung.
4. Abschnitt
Verschiedene Bestimmungen
Art. 24
Die zuständigen Behörden
a) vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen;
b) bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten;
c) unterrichten einander über alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden;
d) unterrichten einander laufend über alle Änderungen ihrer Gesetzgebung.
Art. 25
Für die Durchführung dieses Abkommens und der in Art. 2 bezeichneten Gesetze leisten die Behörden, Gerichte und Träger der beiden Vertragsstaaten einander kostenlos Hilfe, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung.
Art. 26
1) Die durch die Gesetzgebung eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Stempelgebühren und Steuern für Schriftstücke und Urkunden, die nach dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für entsprechende Schriftstücke und Urkunden, welche nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates beizubringen sind.
2) Die zuständigen Behörden oder Träger der Vertragsstaaten verzichten auf die diplomatische oder konsularische Beglaubigung der Schriftstücke und Urkunden, welche in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind.
Art. 27
Ein bei einer zuständigen Stelle im Gebiet des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Rente nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt. Die Erklärung des Antragstellers, die Rente nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten aufzuschieben, bleibt vorbehalten.
Art. 28
Die Auszahlung der nach diesem Abkommen geschuldeten Leistungen richtet sich nach der Gesetzgebung des jeweiligen Vertragsstaates. Die zuständigen Behörden können namentlich für die Auszahlung minimaler Rententeile ein besonderes Verfahren vereinbaren.
Art. 29
1) Beschwerden gegen die Festsetzung der Rententeile gemäss Art. 10 Bst. c sind bei der zuständigen Rekursinstanz des Vertragsstaates, dessen Versicherung den Rententeil festgesetzt hat, innerhalb der nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates vorgesehenen Frist einzureichen.
2) Setzen die Versicherungen der Vertragsstaaten die beiden Rententeile nicht gleichzeitig fest, so beginnt die Frist zur Einreichung von Beschwerden gegen den zuerst festgesetzten Rententeil mit dem Beginn der Beschwerdefrist für den zuletzt festgelegten Rententeil von neuem.
Art. 30
Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die in Anwendung der Gesetzgebung eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einem Sozialversicherungsträger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Gericht oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
Art. 31
1) Die Träger, Behörden und Gerichte eines Vertragsstaates dürfen Eingaben und sonstige Schriftstücke nicht aus Gründen der Sprache zurückweisen, wenn sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.
2) Bei der Anwendung dieses Abkommens können die Träger, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern unmittelbar oder über die Verbindungsstellen in ihren Amtssprachen verkehren.
Art. 32
1) Hat der Träger eines Vertragsstaates Geldleistungen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung, auf die nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, zugunsten dieses Trägers einbehalten werden.
2) Hat eine Person nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für den ihr oder ihren Familienangehörigen von einem Fürsorgeträger des anderen Vertragsstaates Vorschüsse auf diese Geldleistung oder Unterstützungsleistungen gewährt worden sind, so sind Nachzahlungen dieser Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten des ersatzberechtigten Fürsorgeträgers einzubehalten, als sei dieser ein Fürsorgeträger mit Sitz im Gebiet des ersten Vertragsstaates.
Art. 33
1) Hat eine Person, der nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Gesetzgebung gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den leistungspflichtigen Träger des ersten Vertragsstaates nach der für ihn geltenden Gesetzgebung über; der zweite Vertragsstaat erkennt diesen Übergang an.
2) Haben Träger beider Vertragsstaaten in Anwendung des Abs. 1 wegen Leistungen auf Grund desselben Schadensfalles Ersatzanspruch, so sind sie Gesamtgläubiger. Im Innenverhältnis sind sie anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Art. 34
1) Die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebenden Schwierigkeiten werden durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten geregelt.
2) Kann ein Streitfall auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so wird er auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.
3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt. Können die beiden Schiedsrichter die Streitfrage nicht beilegen, so bestellen sie einen Obmann. Falls sie sich über den Obmann nicht einigen können, so ist dieser durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes zu bezeichnen.
4) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitgliedes; die des Obmannes und die sonstigen Kosten gehen zu gleichen Teilen zu Lasten beider Vertragsstaaten. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 35
1) Dieses Abkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle.
2) Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.
3) Frühere Entscheide stehen der Anwendung des Abkommens nicht entgegen.
4) Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden ist, werden auf Antrag nach diesem Abkommen neu festgestellt. Die Neufeststellung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Ergäbe die Neufeststellung keine oder eine geringere Rente, als sie zuletzt für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gezahlt worden ist, so ist die Rente in der Höhe des bisherigen Zahlbetrages weiter zu gewähren.
5) Die Verjährungsfristen nach den Gesetzgebungen der beiden Vertragsstaaten beginnen für alle Ansprüche, die auf Grund dieses Abkommens entstehen, frühestens mit dem Inkrafttreten des Abkommens.
Art. 36
Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 37
1) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens an, geschlossen. Es gilt jeweils für ein weiteres Jahr, wenn es nicht von einem Vertragsstaat spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird.
2) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Leistungsansprüche erhalten. Die auf Grund seiner Bestimmungen erworbenen Anwartschaften sind zwischen den Vertragsstaaten zu regeln.
Art. 38
1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Vaduz ausgetauscht.
2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Art. 39
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 3. September 1965, das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz über die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in der sozialen Unfallversicherung vom 31. Dezember 1932 sowie das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Familienzulagen vom 26. Februar 1969 ausser Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Bern, am 8. März 1989, in zwei Urschriften.
|
Für das Fürstentum Liechtenstein:
gez. Dr. Benno Beck
|
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
gez. Verena Brombacher
|
Anhang
zum Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit
Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit (nachstehend "Abkommen" genannt) haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten folgende Erklärungen vereinbart:
A. Das Abkommen bezieht sich auch
1.
a) in der Schweiz auf das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
b) im Fürstentum Liechtenstein
aa) auf das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
bb) auf das Gesetz über die Gewährung von Blindenbeihilfe.
B. Art. 2 Abs. 2 des Abkommens gilt entsprechend.
2. Art. 4 des Abkommens gilt für die in Art. 3 Abs. 1 des Abkommens genannten Personen auch in bezug auf die in Ziff. 1 bezeichneten Gesetze.
3. Art. 4 des Abkommens gilt nicht für die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über
a) die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ihrer im Ausland niedergelassenen Staatsangehörigen;
b) die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ihrer Staatsangehörigen, die im Ausland für einen Arbeitgeber im Heimatstaat tätig sind und von diesem entlöhnt werden; vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 6 des Abkommens;
c) die Fürsorgeleistungen für ihre Staatsangehörigen im Ausland.
4. Der zweite Abschnitt des Abkommens gilt nicht für die Familienzulagen.
5.
a) Bei Anwendung von Art. 5 Abs. 3 des Abkommens im Falle von nichterwerbstätigen Ehegatten gelten für deren Befreiung von der Beitragspflicht in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung deren nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates versicherte Ehegatten auch nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates als versichert, sofern mindestens einer der beiden Ehegatten Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist. Satz 1 gilt auch für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Abkommens, in denen der nichterwerbstätige Ehegatte nach der Gesetzgebung des Wohnsitzstaates beitragspflichtig gewesen wäre, aber diese Beiträge weder bezahlt noch inzwischen eine unter Berücksichtigung dieser Zeiten festgesetzte Rente bezogen hat.
b) In Fällen nach Bst. a findet Art. 8 des Abkommens keine Anwendung.
6. Die Art. 9 bis 11 des Abkommens gelten für beide Ehegatten, wenn mindestens ein Ehegatte Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist.
7. Art. 9 Abs. 1 des Abkommens gilt entsprechend für Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die Hinterlassene einer in Art. 3 Abs. 2 und 3 des Abkommens genannten Person sind.
8. Art. 10 Bst. a erster Unterabsatz des Abkommens gilt sinngemäss für die Berechnung der Rente von Personen, die an die obligatorische oder freiwillige Versicherung des einen Vertragsstaates während mindestens eines vollen Jahres Beiträge entrichtet und nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates ausschliesslich gleichgestellte Zeiten zurückgelegt haben.
9. Für die Berechnung der Rente berücksichtigt die Versicherung des einen Vertragsstaates auch Zeiten, in denen eine Person infolge Anwendung von Ziff. 5 Bst. a von der Beitragspflicht in dieser Versicherung befreit war.
10. Für die Anwendung der Art. 9 bis 11 des Abkommens werden die seit dem 1. Januar 1948 zurückgelegten Beitragszeiten sowie die Erwerbseinkommen, von denen Beiträge bezahlt wurden, berücksichtigt. Bei der Anwendung von Art. 10 Bst. a des Abkommens werden von der liechtensteinischen Versicherung die in der Schweiz vom 1. Januar 1948 bis zum 31. Dezember 1953 zurückgelegten Beitragszeiten für die Ermittlung der Beitragsdauer des Versicherten und seines Jahrgangs nicht berücksichtigt.
11. Hat ein Staatsangehöriger mit Anspruch auf ausserordentliche Rente des Wohnsitzstaates im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Abkommens gleichzeitig Anspruch auf ausserordentliche Rente nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates, so wird ihm nur die ausserordentliche Rente des Wohnsitzstaates ausgerichtet. Die Versicherung des anderen Vertragsstaates leistet die Hälfte der ausserordentlichen Rente, die nach der für sie geltenden Gesetzgebung geschuldet wäre, an die auszahlende Stelle des Wohnsitzstaates.
12. Art. 15 Abs. 1 des Abkommens gilt sinngemäss für die Abklärung der Verhältnisse bei der Revision von Invalidenrenten.
13. Erhebt ein in einem Drittstaat wohnhafter Staatsangehöriger eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Leistung der Invalidenversicherung beider oder eines der Vertragsstaaten, so obliegt die Abklärung des Falles sowie die allfällige Gewährung von Eingliederungsmassnahmen der Versicherung des Staates, in dem er zuletzt Wohnsitz hatte.
14.
a) Die Kosten für Eingliederungsmassnahmen, die nach Art. 14 des Abkommens durch die Invalidenversicherung eines Vertragsstaates zu gewähren sind, gehen grundsätzlich voll zu Lasten dieser Versicherung.
b) Werden die Massnahmen durch eine Eingliederungsstätte im Gebiet des anderen Vertragsstaates durchgeführt, so gewährt die Versicherung des ersten Vertragsstaates dieser Eingliederungsstätte Betriebsbeiträge in dem Umfang, in dem sie solche Beiträge einer entsprechenden Einrichtung im Gebiet des ersten Vertragsstaates gewährt hätte, wenn die Massnahme dort durchgeführt worden wäre. Dies gilt entsprechend für die Unterbringung und Dauerbeschäftigung von Invaliden.
c) Erwachsen der Invalidenversicherung des einen Vertragsstaates aus der Eingliederung von Angehörigen des anderen Vertragsstaates ausserordentliche Belastungen, so können die zuständigen Behörden Kostenbeiträge der Invalidenversicherung des zweiten Vertragsstaates an jene des ersten Vertragsstaates vereinbaren.
15. Beim Abschluss von Verträgen im Sinne von Art. 27 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung wird die schweizerische zuständige Behörde dafür eintreten, dass die liechtensteinische Versicherung in Verträge, an denen sie interessiert ist, miteinbezogen wird.
16. Art. 2 Abs. 2 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung beziehungsweise Art. 35 Abs. 2 des liechtensteinischen Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung finden auch Anwendung auf Schweizer Bürger, die aus der obligatorischen Versicherung in der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausscheiden, beziehungsweise auf liechtensteinische Landesbürger, die aus der obligatorischen Versicherung in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausscheiden.
17. Durch die Anwendung von Art. 23 des Abkommens wird die Gewährung ergänzender Leistungen nach der anwendbaren Gesetzgebung eines Vertragsstaates nicht ausgeschlossen.
18.
a) Staatsangehörige der Vertragsstaaten haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ausschliesslich nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie ihren Wohnsitz haben.
b) Für die Gewährung von Ergänzungsleistungen nach der Gesetzgebung des Wohnsitzstaates steht der Anspruch auf eine Leistung aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des anderen Vertragsstaates dem Anspruch auf eine Leistung aus der Versicherung des Wohnsitzstaates gleich.
c) Art. 19 Abs. 1 und 3 des Abkommens gelten entsprechend.
19. Der Übertritt von der Krankenversicherung des einen in die Krankenversicherung des anderen Vertragsstaates wird wie folgt erleichtert:
a) Scheidet eine Person, die ihren Wohnort von Liechtenstein nach der Schweiz verlegt, aus der gesetzlichen Versicherung bei einer liechtensteinischen Krankenkasse, deren Tätigkeitsgebiet sich auf Liechtenstein beschränkt, aus, so wird sie ungeachtet ihres Alters in eine der anerkannten Krankenkassen, die von der schweizerischen zuständigen Behörde bezeichnet werden, aufgenommen und für Krankenpflege und Krankengeld versichert, sofern sie -die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt, -sich innerhalb von drei Monaten seit ihrem Ausscheiden aus der liechtensteinischen Versicherung um die Aufnahme bewirbt und -nicht ausschliesslich zu Kur- und Heilzwecken übersiedelt. Für den Erwerb des Leistungsanspruchs gemäss den Statuten der Krankenkasse werden die in der liechtensteinischen gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, bezüglich der Leistungen im Falle von Mutterschaft jedoch nur, wenn die Versicherte seit drei Monaten einer schweizerischen Krankenkasse angehört.
b) Scheidet eine Person, die ihren Wohnort von der Schweiz nach Liechtenstein verlegt, aus der Versicherung bei einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse aus, so werden für den Erwerb eines Leistungsanspruchs aus der liechtensteinischen Krankenversicherung auch die in der schweizerischen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.
c) Die Bst. a und b gelten unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person.
Geschehen zu Bern, am 8. März 1989, in zwei Urschriften.
|
Für das Fürstentum Liechtenstein:
gez. Dr. Benno Beck
|
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
gez. Verena Brombacher
|