831.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1990 Nr. 29 ausgegeben am 27. Juli 1990
Verordnung
vom 12. Juni 1990
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 100 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 35, wird wie folgt abgeändert:
Art. 40
Grundsatz
1) Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, und ihre Hinterlassenen können die an die Alters- und Hinterlassenenversicherung selbst entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.
2) Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung.
II.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef