| 705.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1990 |
Nr. 43 |
ausgegeben am 25. August 1990 |
Feuerwehrgesetz
vom 16. Mai 1990
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Begriff
Die Feuerwehr ist ein polizeiliches Organ der Gemeinde.
Art. 2
Pflichten der Gemeinden
1) Jede Gemeinde hat eine den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechende Gemeindefeuerwehr zu unterhalten.
2) Besteht in einer Gemeinde ein freiwilliger Feuerwehrverein, kann dieser vom Gemeinderat als Gemeindefeuerwehr anerkannt werden, solange dieser Gewähr bietet, die Aufgaben und Anforderungen im Sinne dieses Gesetzes zu erfüllen.
Art. 3
Aufgaben der Feuerwehr
1) Die Feuerwehr tritt bei Elementarereignissen, Unglücksfällen und Katastrophen sowie im Rahmen der Katastrophenorganisation in Einsatz.
2) Der Feuerwehr obliegen in erster Linie die Hilfeleistung in Brandfällen und die Feuerbekämpfung. Sie trifft im weiteren die nötigen Massnahmen bei Chemie-, Explosions- und Strahlenunfällen.
3) Bei besonderen Veranstaltungen oder Vorkommnissen kann der Gemeinderat die Feuerwehr oder einzelne Abteilungen der Feuerwehr zur Hilfeleistung heranziehen.
Art. 4
Aufsicht
Die Aufsicht über das Feuerwehrwesen obliegt der Regierung.
Art. 5
Feuerwehrpflicht
1) Alle Einwohner im Alter von 18 bis 60 Jahren sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig.
2) Die Gemeinden können innerhalb dieser Altersgrenzen die Feuerwehrpflicht auf eine kleinere Zahl von Jahren beschränken.
3) Die Befreiung von der Dienstpflicht hat nach allgemein gültigen Gesichtspunkten zu erfolgen. Gesundheitliche, berufliche, dienstliche oder andere persönliche Verhältnisse sind zu berücksichtigen.
4) Nach Möglichkeit soll sich die Feuerwehr aus freiwillig Dienstleistenden zusammensetzen.
Art. 6
Gemeindefeuerwehrordnung
1) Jede Gemeinde erlässt eine Feuerwehrordnung. Diese regelt Bestand und Organisation der Feuerwehr und unterliegt der Genehmigung der Regierung.
2) Die Gemeinden sind für den guten Stand des Feuerwehrwesens verantwortlich.
Art. 7
Gemeindefeuerwehr
1) Die Gemeindefeuerwehr besteht aus dem Feuerwehrkader, den Fachabteilungen und der Mannschaft.
2) Dem Feuerwehrkader gehören der Feuerwehrkommandant, dessen Stellvertreter, die Offiziere, die Leiter der Fachabteilungen und der Materialwart an.
3) Fachabteilungen sind:
a) Motorspritzen- und Tanklöschfahrzeuggruppe;
b) Öl- und Chemiewehrgruppe;
c) Atemschutzgruppe;
d) Strahlenschutzgruppe;
e) weitere Gruppen nach Bedarf der Gemeinde.
Art. 8
Betriebsfeuerwehr
1) Grössere Betriebe und Betriebe, die wegen ihres Gefahrengutes eines erhöhten Brandschutzes bedürfen, können von der Regierung verpflichtet werden, auf ihre Kosten Betriebsfeuerwehren oder in kleineren Betrieben Löschgruppen aufzustellen, zu unterhalten und mit den der Art des Betriebes entsprechenden Ausrüstungen zu versehen.
2) Für Betriebsfeuerwehren sind durch die Betriebsinhaber besondere Vorschriften aufzustellen. Diese bedürfen der Genehmigung der Regierung.
3) Die Betriebsfeuerwehr ist in der Regel der Gemeindefeuerwehr unterstellt und hat, wenn nötig, auch ausserhalb des Betriebes mitzuwirken. Über Ausnahmefälle entscheidet die Regierung.
Art. 9
Feuerwachen
1) Gemeinden, deren Gebiet dem Föhn oder anderen heftigen Winden ausgesetzt ist, können die Feuerwehr anhalten, bei stürmischem Wetter die Feuerwachen zu übernehmen.
2) Die Feuerwachen haben dafür zu sorgen, dass Brandgefahren begegnet wird. Sie leiten die erste Brandbekämpfung ein.
Art. 10
Feuerwehrkommandant
1) An der Spitze der Gemeindefeuerwehr steht der Feuerwehrkommandant. Er und dessen Stellvertreter werden vorbehaltlich Art. 11 vom Gemeinderat gewählt und sind diesem gegenüber direkt verantwortlich.
2) Die Wahl der übrigen Offiziere steht der Gesamtmannschaft der Feuerwehr zu.
Art. 11
Vorbehalt
Wenn die Gemeindefeuerwehr als freiwilliger Verein gemäss Art. 2 Abs. 2 organisiert ist, werden der Kommandant und die Feuerwehroffiziere vom Verein gemäss dessen Statuten gewählt. Die Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters ist vom Gemeinderat, die Wahl der übrigen Feuerwehroffiziere von der Feuerwehrkommission zu genehmigen. Wenn während sechs Monaten der Verein keinen Kommandanten wählt, hat der Gemeinderat die Wahl vorzunehmen.
Art. 12
Wahl der Chargierten
Bei der Wahl aller Chargierten sowie bei Beförderungen sind die Ausbildung und die Erfahrung im Feuerwehrdienst sowie die persönliche Eignung bestimmend.
B. Leitung des Feuerwehrwesens, Dienstobliegenheiten
Art. 13
a) Wahl
1) Der Gemeinderat wählt eine Feuerwehrkommission. Diese besteht aus einem Mitglied des Gemeinderates, dem Feuerwehrkommandanten und weiteren drei Mitgliedern.
2) Der Gemeinderat bestimmt den Vorsitzenden der Kommission. Vorsitzender ist in der Regel das Gemeinderatsmitglied.
Art. 14
b) Obliegenheiten
1) Der Feuerwehrkommission obliegen insbesondere:
a) die Begutachtung der Anschaffung von Feuerwehrgeräten, der hiefür erforderlichen Lokale und der Wasserbezugsorte sowie der persönlichen Ausrüstung der Feuerwehr;
b) die Aufsicht über die Dienstbereitschaft der Feuerwehr;
c) die Genehmigung der Wahl der Offiziere sowie die Beförderung, Versetzung oder Entlassung der Offiziere der einzelnen Fachabteilungen;
d) die Erstellung eines Gefahrenkatasters.
2) In allen Fällen, in denen die Feuerwehrkommission Mängel im Feuerwehrwesen der Gemeinde wahrnimmt, die sie nicht von sich aus beseitigen kann, hat sie zuerst dem Gemeinderat und dann dem von der Regierung beauftragten Amt Anzeige zu machen und ihnen Vorschläge zur Behebung der betreffenden Übelstände zu unterbreiten.
Art. 15
Aufgaben des Feuerwehrkommandanten
1) Dem Feuerwehrkommandanten obliegen insbesondere:
a) der Oberbefehl über die gesamte Feuerwehr;
b) die Erzielung eines guten Ausbildungsstandes der Gesamtmannschaft, des Kaders und der Fachabteilungen;
c) die alljährliche Aufstellung eines Übungsplanes;
d) die Anordnung und Überwachung der Übungen der einzelnen Abteilungen und die Leitung der Gesamtübungen;
e) die unmittelbare Aufsicht über Personal und Material;
f) die Erstellung von Rapporten und Abrechnungen über die Tätigkeiten der Feuerwehr gemäss Art. 3 und die Berichterstattung an den Gemeindevorsteher;
g) die Durchführung der beschlossenen Neuanschaffungen und die Magazinierung der Feuerwehrgeräte;
h) das Aufgebot zur Hilfeleistung;
i) die Vertretung der Feuerwehr nach aussen;
k) die Erstellung von Einsatzakten und Einsatzplänen.
2) Bei Verhinderung des Kommandanten tritt der Stellvertreter in dessen Funktionen ein.
Art. 16
Amt
Das von der Regierung mit dem Feuerwehrwesen beauftragte Amt überwacht die Aus- und Weiterbildung und Ausrüstung der Feuerwehren und nimmt selbst oder durch die von ihm ernannten Fachleute Inspektionen in den Gemeinden vor.
C. Überkommunaler Einsatz
Art. 17
Hilfeleistung
Die Gemeindefeuerwehren haben nötigenfalls zusätzliche Hilfeleistungen in anderen Gemeinden zu erbringen.
Art. 18
Stützpunktfeuerwehr
1) Zur Bekämpfung von Grossbränden, Chemie- und Ölunfällen haben die Gemeinden eine Stützpunktfeuerwehr aufzustellen und sie personell und technisch zweckentsprechend zu organisieren und auszurüsten.
2) Können sich die Gemeinden über die Kostendeckung nicht einigen, entscheidet die Regierung.
3) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Vorschriften.
D. Ausbildung der Feuerwehren
Art. 19
Allgemeines
Für die Ausbildung der Feuerwehren sind die von der Regierung erlassenen Vorschriften massgebend.
Art. 20
Ausbildung
Die Ausbildung der Feuerwehren erfolgt in Einführungs- und Weiterbildungskursen. Sie werden von der Regierung angeordnet und umfassen Grundkurse, Kurse für das Kader und Kurse über Spezialaufgaben aus dem Feuerwehrbereich.
Art. 21
Uebungsplan
Der Feuerwehrkommandat hat jährlich vor Beginn der Übungen der von der Regierung bezeichneten Amtsstelle einen Übungsplan zuzustellen.
Art. 22
Uebungsdienst
1) Jede Feuerwehr hat jährlich mindestens acht Mannschaftsübungen von mindestens 1 12 Stunden Dauer durchzuführen. Diese Übungen sind auf das ganze Jahr zu verteilen. Auf die Arbeitszeit der Feuerwehrleute ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.
2) Die Fachabteilungen haben einen über Abs. 1 hinausgehenden Übungsdienst zu leisten.
3) Vor Beginn der Mannschaftsübungen im Frühjahr sind Kaderübungen abzuhalten.
4) Die Regierung ordnet gemeinsame Übungen mehrerer Gemeindefeuerwehren und weiterer Schutzorganisationen an.
Art. 23
Inspektion
1) Die Gemeindefeuerwehren und Betriebsfeuerwehren sind durch die Regierung periodisch zu inspizieren.
2) Die Inspektion hat sich auf den Bestand und den Zustand des Materials, auf die persönliche Ausrüstung, die Hydrantenanlagen und sonstigen Wasserbezugsorte, auf die Dienstkenntnisse, die alarmmässige Einsatzbereitschaft und auf die Ausbildung der Kader- und Fachabteilungen zu beziehen und soweit als möglich die Gefahrenumstände der Gemeinde zu berücksichtigen.
3) Gemeinden, deren Einsatzbereitschaft sich als mangelhaft erweist, können nach fruchtloser Mahnung durch die Regierung zur Verbesserung der Verhältnisse veranlasst werden.
E. Alarmierung und Einsatzdienste
Art. 24
Alarmierung
Jedermann ist verpflichtet, Schadenereignisse im Sinne dieses Gesetzes sofort der öffentlich bekanntgemachten Alarmstelle zu melden.
Art. 25
Art der Alarmierung
1) Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt durch die Alarmstelle, die von der Regierung errichtet und unterhalten wird.
2) Über das arbeitsfreie Wochenende sowie an allgemeinen Feiertagen und bei besonderen Anlässen ist bei der Stützpunktfeuerwehr ein Pikett-Dienst einzurichten.
Art. 26
Kommandoverhältnisse auf dem Schadenplatz
1) Auf dem Schadenplatz führt der Gemeindefeuerwehrkommandant den Befehl. Jedermann ist verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten. In seiner Abwesenheit übernimmt der auf dem Schadenplatz anwesende höchste Chargierte das Kommando.
2) Bei einem Schadenfall in einem Betrieb, welcher eine Feuerwehr unterhält, kann der Betriebsfeuerwehrkommandant das Kommando übernehmen.
3) Wird die Feuerwehr zur Hilfeleistung im Sinne von Art. 17 aufgeboten, so bleibt sie unter ihrem Kommandanten, auch wenn für derartige Katastrophenfälle eine Amtsperson zuständig ist.
Art. 27
Vermeidung von Gebäudeschäden
1) Die Bekämpfung des Feuers hat unter Schonung des Gebäudes und der Fahrnis zu geschehen.
2) Der Feuerwehrkommandant hat dafür zu sorgen, dass alle unnötigen Zerstörungen am Brandobjekt unterbleiben.
3) Das Aufräumen des Schadenplatzes ist Sache der Feuerwehr, soweit es für die völlige Löschung des Feuers oder für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
4) Wird die Feuerwehr zu weitergehender Aufräumungsarbeit zugezogen, hat sich der Kommandant mit dem Gebäudeeigentümer bezüglich der Entschädigung zu verständigen.
Art. 28
Abklärung der Brandursache
Die Feuerwehr hat alles zu tun, was der Ermittlung der Brandursache und der Sicherung der Spuren dienlich sein kann.
Art. 29
Brandwache
Nach einem Brand muss die Brandstätte durch eine Abteilung der Feuerwehr auf eine den jeweiligen Verhältnissen entsprechende Zeitdauer bewacht werden.
Art. 30
Rapporte
Ueber den Verlauf eines Einsatzfalles, bei welchem die Feuerwehr in Aktion getreten ist, hat der Feuerwehrkommandant den Gemeindevorsteher und dem von der Regierung bezeichneten Amt Bericht zu erstatten. Er meldet die Ereignisse, die zum Einsatz der Feuerwehr Anlass gegeben haben, sowie die getroffenen Massnahmen.
F. Nothilfe und Requisition
Art. 31
Betreten von Liegenschaften
Die Feuerwehr ist berechtigt, unter möglichster Schonung des Eigentums private und öffentliche Liegenschaften zu betreten.
Art. 32
Requisition
Jedermann kann durch das Feuerwehrkommando verpflichtet werden, bei Einsatzfällen der Feuerwehr persönliche und sachliche Leistungen (Maschinen, Fahrzeuge, Geräte usw.) zu erbringen.
Art. 33
Nothilfe
Privatpersonen können bei Schadenereignissen vom Feuerwehrkommando im Bedarfsfalle zur Mithilfe angehalten werden. Für allfällige Unfälle solcher Personen hat die Gemeinde aufzukommen.
G. Haftpflicht der Gemeinde
Art. 34
Haftpflicht
1) Die Gemeinden sind gemäss Amtshaftungsgesetz ersatzpflichtig für Schaden, welcher Dritten durch Dienstpflichtige in Ausübung des Dienstes schuldhaft zugefügt wird.
2) Für Schaden an requirierten Fahrzeugen und requiriertem Material sowie für Schaden, der bei übungsweisem Betreten von Liegenschaften entsteht, haftet die Gemeinde ohne Nachweis eines Verschuldens der Feuerwehr.
Art. 35
Rückgriff
Auf Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht oder veranlasst haben, kann für alle Auslagen aus dem Einsatz Rückgriff genommen werden.
Art. 36
Kosten von Einsätzen
1) Die Hilfe der Feuerwehr bei Brandfällen ist unentgeltlich. Technische Einsätze oder Einsätze bei Öl- und Chemieunfällen werden dem Verursacher belastet. Kann der Verursacher nicht ermittelt werden, erfolgt eine hälftige Kostenteilung zwischen Land und Gemeinde.
2) Die Dienstleistungskosten der Feuerwehr bei Ausstellungen und anderen Anlässen werden dem Veranstalter belastet.
Art. 37
Beiträge
1) Die Regierung gewährt Beiträge von 30 % an die Kosten von ortsfesten Einrichtungen für die Löschwasserversorgung und von Materialien, Geräten und Fahrzeugen für die Ortsfeuerwehren.
2) Die Regierung gewährt Beiträge von 50 % an die Kosten und Aufwendungen, die mit den besonderen Aufgaben einer Stützpunktfeuerwehr verbunden sind.
Art. 38
Kurskosten für Aus- und Weiterbildung
Die Regierung übernimmt die Kosten der Kursteilnehmer und richtet ein Taggeld aus. Es wird keine Verdienstausfallentschädigung entrichtet.
Art. 39
Beschwerde
1) Verfügungen und Entscheidungen der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Amtsstellen können mit Beschwerde angefochten werden.
2) Gegen Verfügungen und Entscheidungen der Feuerwehrkommission kann innert 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Gemeinderat und gegen Verfügungen und Entscheidungen des Gemeinderates bei der Regierung erhoben werden.
Art. 40
Zuständigkeit
1) Wer die in den Art. 5, 24 und 33 vorgeschriebenen Pflichten verletzt, wird von der Regierung mit Geldstrafe bis zu 1000 Franken bestraft.
2) Die Gemeinden sind berechtigt, in der Feuerwehrordnung weitere Ordnungsstraftatbestände aufzustellen. Zur Bestrafung ist der Gemeindevorsteher zuständig.
Art. 41
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen in Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.
Art. 42
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 43
Delegation
Die Regierung kann Vollzugsaufgaben, unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Regierung, an eine Amtsstelle übertragen.
Art. 44
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Feuerlöschgesetz vom 18. Juli 1967, LGBl. 1967 Nr. 31, wird aufgehoben.
Art. 45
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef