831.30
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1990 Nr. 49 ausgegeben am 1. September 1990
Gesetz
vom 27. Juni 1990
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 10. Dezember 1965 betreffend Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 46, in der Fassung der Gesetze vom 25. November 1981, LGBl. 1982 Nr. 4, vom 14. Dezember 1983, LGBl. 1984 Nr. 6, vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 10, und vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 44, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Anspruch auf Ergänzungsleistungen
1) In Liechtenstein wohnhafte Landesbürger, denen eine Rente oder eine Hilfosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Invalidenversicherung zusteht, oder die eine Rente einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Invalidenversicherung beziehen, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, soweit das anrechenbare Einkommen folgende Grenzen nicht erreicht:
- für Alleinstehende und für minderjährige Bezüger einer Invalidenrente 13 700 Franken;
- für Ehepaare 20 550 Franken;
- für Waisen 6850 Franken.
2) Für die Vergütung von Kosten, die durch Heimaufenthalt, Krankheit, Hauspflege oder Hilfsmittel entstehen, erhöht sich die Einkommensgrenze um zwei Drittel. Die Regierung kann durch Verordnung die Kosten, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder einer Heilanstalt berücksichtigt werden, begrenzen und den Betrag festlegen, der den Heimbewohnern für persönliche Auslagen überlassen wird.
3) Der Jahresbetrag der Ergänzungsleistung darf im Kalenderjahr das Vierfache des jährlichen Mindestbetrages der einfachen Altersrente gemäss Art. 68 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht übersteigen. Besteht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht während eines ganzen Jahres, so ist der Höchstbetrag nach Massgabe der Anspruchsdauer zu begrenzen.
4) In Liechtenstein wohnhafte Ausländer und Staatenlose sind den liechtensteinischen Bürgern gleichgestellt, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen zehn Jahre in Liechtenstein aufgehalten haben.
5) Zu den Einkommensgrenzen für Alleinstehende und Ehepaare werden für Kinder, die einen Anspruch auf Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, die für Waisen massgebenden Grenzbeträge hinzugezählt; bei Witwen mit rentenberechtigten Waisen sowie bei zusammenlebenden Mutter- und Vollwaisen werden alle massgebenden Einkommensgrenzen zusammengezählt. Dabei werden jeweils die Einkommensgrenzen für zwei Kinder voll, für weitere zwei Kinder je zu zwei Dritteln und für die übrigen je zu einem Drittel angerechnet.
6) Versicherte, die ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der Invalidenversicherung beziehen, haben ebenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach Abs. 1. In Abweichung von Art. 2 Abs. 2 wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet.
7) Bezüger von Viertelsrenten der Invalidenversicherung haben keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Art. 2
Anrechenbares Einkommen
1) Als Einkommen werden angerechnet:
a) Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien;
b) Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern mit um zwei Drittel erhöhter Einkommensgrenze (Art. 1 Abs. 2) ein Zehntel, des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden 30 000 Franken, bei Ehepaaren 45 000 Franken und bei Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, 15 000 Franken übersteigt;
c) Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung;
d) Familienzulagen;
e) Einkünfte und Vermögenswerte, auf die zur Erwirkung von Ergänzungsleistungen verzichtet worden ist;
f) familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
2) Vom jährlichen Erwerbseinkommen sind insgesamt 1 000 Franken bei Alleinstehenden und 1 500 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern ausser Rechnung zu lassen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen.
3) Nicht als Einkommen werden angerechnet:
a) Verwandtenunterstützungen;
b) öffentliche und private Fürsorgeleistungen;
c) Hilflosenentschädigungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung;
d) Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen;
e) der Zuschlag für Renten von Geburtsinvaliden und für die diese Renten ablösenden Altersrenten;
f) Blindenbeihilfen.
4) Vom Einkommen werden abgezogen:
a) Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
b) Schuldzinsen;
c) Gebäudeunterhaltskosten;
d) für Lebens-, Unfall-, Invaliden- und Krankenversicherungsprämien ein jährlicher Betrag von 1 200 Franken bei Alleinstehenden und 2 400 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung und die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeiträge an die betriebliche Personalvorsorgeversicherung;
e) ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Heimaufenthalt, Arzt, Zahnarzt, Arzneimittel und Krankenpflege sowie für Hilfsmittel, soweit sie nicht durch Versicherungsleistungen oder anderweitige Leistungen gedeckt sind. Die Regierung bezeichnet durch Verordnung die Arznei- und Hilfsmittel sowie die Geräte für Pflege und Behandlung, deren Kosten abzugsberechtigt sind, und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Abzug der Kosten zulässig ist und in welchenFällen ein Hilfsmittel, ein Pflegehilfsgerät oder ein Behandlungsgerät leihweise abgegeben wird;
f) für den Mietzins höchstens 7 000 Franken bei Alleinstehenden und 8 400 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Kindern oder an der Rente beteiligten Kindern, soweit er bei Alleinstehenden 800 Franken und bei den anderen Bezügerkategorien 1 200 Franken im Jahr übersteigt; Bewohnern von Heimen und Heilanstalten kann kein Mietzinsabzug gewährt werden;
g) geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
h) ausgewiesene behinderungsbedingte Mehrkosten für die allgemeine Lebenshaltung bis zum jährlichen Höchstbetrag von 4 000 Franken je Person.
5) Das anrechenbare Einkommen von Ehegatten, von Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von zusammenlebenden Waisen wird zusammengerechnet. Bei Mutterwaisen wird das Einkommen des Vaters ebenfalls berücksichtigt.
Art. 2bis
Anpassung der Leistungen
Bei der Neufestsetzung der Renten nach Art. 77 quater des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung kann die Regierung die Beträge nach den Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 sowie Abs. 4 Bst. d, f und h in angemessener Weise anpassen. Die Regierung holt vor der Anpassung der Beträge die Stellungnahmen der Gemeinden ein.
II.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef