734.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1990 Nr. 85 ausgegeben am 22. Dezember 1990
Verordnung
vom 4. Dezember 1990
betreffend die Abänderung der Verordnung über das Starkstrominspektorat
Aufgrund von Art. 32 des Elektrizitätsgesetzes vom 15. Dezember 1982, LGBl. 1983 Nr. 16, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 7. August 1984 über das Starkstrominspektorat, LGBl. 1985 Nr. 24, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3
Das Starkstrominspektorat erhebt folgende Gebühren:
a) für die Genehmigung der Planvorlagen und die Abnahmekontrolle gemäss Verordnung vom 7. August 1984 über die Vorlage für elektrische Starkstromanlagen, LGBl. 1985 Nr. 31, bei einem geschätzten Anlagewert
bis 1 000 Franken
eine Gebühr von 192 Franken
über 1 000 bis 100 000 Franken
eine Gebühr von 182 Franken
 
+ 9,7 ‰ des Anlagewertes
über 100 000 bis 1 000 000 Franken
eine Gebühr von 910 Franken
 
+ 2,42 ‰ des Anlagewertes
über 1 000 000 bis 2 000 000 Franken
eine Gebühr von 2 120 Franken
 
+ 1,21 ‰ des Anlagewertes
über 2 000 000 bis 3 000 000 Franken
eine Gebühr von 2 700 Franken
 
+ 0,92 ‰ des Anlagewertes
über 3 000 000 Franken
1,82 ‰ des Anlagewertes
b) für die Kontrollen gemäss Art. 2 und 13 des Elektrizitätsgesetzes eine Gebühr, die aufgrund der Ansätze der jeweiligen gültigen Honorarordnung des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) für Maschinen- und Elektroingenieurarbeiten (Tarif B, Honoraransätze B 3) zu berechnen ist. In gleicher Weise berechnet sich die von der kontrollierten Unternehmung zu entrichtende Gebühr für die Kontrolle der Unternehmungen mit eingeschränkten Installationsbewilligungen nach Art. 12 der Verordnung vom 4. Dezember 1990 über elektrische Niederspannungsinstallationen, LGBl. 1990 Nr. 84;
c) für die Entscheide nach Art. 33 Abs. 3 der Verordnung vom 4. Dezember 1990 über elektrische Niederspannungsinstallationen, LGBl. 1990 Nr. 84, eine Gebühr, die aufgrund der jeweiligen gültigen Honorarordnung des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) für Maschinen- und Elektroingenieurarbeiten (Tarif B) zu berechnen ist;
d) für die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Bewilligungen, den Erlass von Verboten und anderen Verfügungen und Entscheidungen gestützt auf die Starkstromverordnung vom 7. August 1984, LGBl. 1985 Nr. 26, die Verordnung vom 10. November 1987 über elektrische Niederspannungserzeugnisse, LGBl. 1987 Nr. 58, und die Verordnung vom 4. Dezember 1990 über elektrische Niederspannungsinstallationen, LGBl. 1990 Nr. 84, erhebt das Inspektorat eine Gebühr bis 600 Franken;
e) Reisekosten, Zeugenentschädigungen, dem Starkstrominspektorat auferlegte Gebühren und erwachsene Kosten können auf den Gebührenpflichtigen überwälzt werden.
II.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef