| 612.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1991 |
Nr. 1 |
ausgegeben am 3. Januar 1991 |
Finanzgesetz
vom 5. Dezember 1990
für das Jahr 1991
Dem nachstehenden vom Landtag aufgrund der Art. 68 und 69 der Verfassung gefassten Beschluss vom 5. Dezember 1990 erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Der gemäss Anlage festgesetzte Landesvoranschlag für das Jahr 1991 wird bewilligt. Die Verwendung der Kredite für neue Ausgaben bleibt der vorgängigen Zustimmung des Landtages vorbehalten.
Art. 2
1) Der Steuersatz der Vermögens- und Erwerbssteuer für das Steuerjahr 1991 wird mit 60 % der gesetzlichen Steuereinheiten festgesetzt; das ergibt:
a) für die Vermögenssteuer 0,6 ‰ vom Vermögen;
b) für die Erwerbssteuer 1,2 % vom Erwerb;
c) für die Vermögens- und Erwerbssteuer der Gemeinden, Alp-, Wald- und Flurgenossenschaften 0,9 ‰ vom Vermögen und 1,8 ‰ vom Erwerb.
2) Für Steuerpflichtige, deren Steuerpflicht während des Steuerjahres 1991 infolge Wegzuges oder Todes endet, finden die Ansätze nach Art. 2 Abs. 1 Anwendung.
3) Die Gemeinden sind berechtigt, auf die nach den Steuersätzen des Abs. 1 Bst. a und b und den Bestimmungen des Steuergesetzes errechnete Vermögens- und Erwerbssteuer einen Zuschlag bis zu 250 % zu erheben.
4) Der Abzug für die vorausbezahlte Lohnsteuer im Sinne von Art. 55ter des Steuergesetzes wird für das Steuerjahr 1990 auf 4 % festgesetzt.
Art. 3
Die Gesamtzuweisung an die Gemeinden gemäss Art. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1975 über die nicht zweckgebundenen Finanzzuweisungen an die Gemeinden, LGBl. 1976 Nr. 9, wird im Jahre 1991 mit 15 % festgesetzt.
Art. 4
1) Von den österreichischen Grenzgängern wird im Sinne von Art. 15 Abs. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens vom 5. November 1969, LGBl. 1970 Nr. 37, eine Quellensteuer von 4 % der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit erhoben.
2) Übersteigt die durch Quellensteuerabzug einbehaltene Steuer den Betrag, der nach der österreichischen Gesetzgebung auf den in Liechtenstein erzielten Erwerb zu entrichten wäre, so wird dem österreichischen Grenzgänger über Nachweis und Antrag der bei der Steueranrechnung in Österreich nicht berücksichtigte Betrag von der Steuerverwaltung zurückerstattet.
Art. 5
Die Taxen, Gebühren und Stempel sind aufgrund der bestehenden Vorschriften, namentlich nach dem Gesetz vom 30. Mai 1974 betreffend die Gerichts-, Öffentlichkeitsregister- und Grundbuchsgebühren, LGBl. 1974 Nr. 42, dem Gesetz vom 1. Juni 1922 betreffend vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, LGBl. 1922 Nr. 22, und den Bestimmungen des Finanzgesetzes einzuheben.
Art. 6
1) In allen Fällen, in denen die eidgenössische Stempelgesetzgebung bei der Gründung, Errichtung oder Verlegung von Verbandspersonen, Gesellschaften oder besonderen Vermögenswidmungen keine Anwendung findet, beträgt die liechtensteinische Gründungs- oder Wertstempelgebühr 3 % des Kapitals. Die Gründungs- oder Wertstempelgebühr kann über Antrag bei einem Kapital von fünf Millionen Franken und mehr auf 1 1/2 % und bei einem solchen von zehn Millionen Franken und mehr auf 1 % ermässigt werden.
2) Die Gründungs- oder Wertstempelgebühr im Sinne von Abs. 1 wird auch erhoben bei Handwechsel von Beteiligungsrechten an Verbandspersonen, Gesellschaften oder besonderen Vermögenswidmungen, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden sind.
3) Kirchliche, gemeinnützige und Familienstiftungen sowie Stiftungen, deren Zweck ausschliesslich in der Vermögensverwaltung, in der Beteiligung oder dauernden Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen besteht, entrichten, sofern sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, über Antrag eine Gründungs- oder Wertstempelgebühr von 2 ‰, mindestens aber 200 Franken.
4) Die Gründungs- und Wertstempelgebühr ist auch bei jeder Kapitalerhöhung zu entrichten. Vorbehalten bleiben die vor dem 8. Juni 1963 getroffenen abgabenverbindlichen Abmachungen.
5) Die Gründungs- oder Wertstempelgebühr ist von der Steuerverwaltung festzusetzen und zu erheben.
6) Das Öffentlichkeitsregisteramt darf erst dann die Veröffentlichung des Registereintrages vornehmen oder die Bestätigung über die Hinterlegung ausstellen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Gründungs- oder Wertstempelgebühr erbracht ist.
7) Die Gründungs- oder Wertstempelgebühren dürfen nicht in Stempelmarken auf dem Akt entwertet, sondern müssen insgesamt bar abgeführt werden.
Art. 7
Das Gesetz vom 1. Juni 1922 betreffend vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, LGBl. 1922 Nr. 22, wird wie folgt geändert:
a) die in Art. 1 Abs. 3 festgesetzte Gebühr beträgt bis zu 500 Franken;
b) die in Art. 2 Abs. 5 genannte Höchstgebühr beträgt 10 000 Franken.
Art. 8
Die Gebühren für die Beglaubigungen von Unterschriften betragen fünf Franken, die Gebühren für die Beglaubigung von Abschriften, Auszügen und für die Superlegalisation von Unterschriften durch die Regierungskanzlei fünf bis zweihundert Franken. Diese Gebühren werden auch eingehoben anstelle der in Art. 123 Abs. 4 Bst. a der Rechtssicherungsordnung vom 9. Februar 1923, LGBl. 1923 Nr. 8, genannten Gebühren.
Art. 9
Verwaltungsgebühren, Registrierungsgebühren und Wertstempelbeträge, die auf ein und derselben Urkunde mit über 200 Franken in Form von Stempelmarken entrichtet werden, sind von den Amtsstellen in bar an die Landeskasse abzuführen.
Art. 10
1) Die Regierung ist ermächtigt, nach Massgabe der bewilligten Haushaltsmittel Subventionen gemäss Subventionsreglement auszurichten. Vorbehalten bleibt ein in besonderen Gesetzen verankerter Anspruch auf Ausrichtung einer Subvention.
2) Die Subvention für Rüfeschutzbauten wird im Jahre 1991 auf 70 % und für Rheinschutzbauten auf 80 % festgesetzt.
Art. 11
Die Regierung wird aufgrund von Art. 28 Abs. 3 des Finanzhaushaltsgesetzes ermächtigt, mit Genehmigung der Finanzkommission bzw. des Landesausschusses Grundstücke zu erwerben und zu veräussern.
Art. 12
Das Dotationskapital der Liechtensteinischen Landesbank ist wie folgt zu verzinsen:
a) 10 Millionen Franken zu 4,50 %,
b) 120 Millionen Franken zu 5,25 %,
c) 10 Millionen Franken zu 5,50 %,
d) 20 Millionen Franken zu 6,75 %.
Art. 13
Das vom Land durch Bareinlage gewidmete Anstaltskapital der Liechtensteinischen Kraftwerke von zwei Millionen Franken ist mit 5,25 % zu verzinsen.
Art. 14
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Landtag hat diesen Gesetzesbeschluss als dringlich erklärt.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
Voranschlag für das Jahr 1991