836.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1991 Nr. 3 ausgegeben am 15. Januar 1991
Gesetz
vom 22. November 1990
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 28, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, LGBl. 1989 Nr. 4, wird wie folgt abgeändert:
Art. 29 Abs. 2, 3 und 4
2) Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind monatlich 160 Franken. Sie erhöht sich mit Beginn des Monats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich 210 Franken.
3) Sobald und solange eine anspruchsberechtigte Person Zwillinge oder mehr als zwei zulagenberechtigte Kinder hat, beträgt die Kinderzulage monatlich 210 Franken für jedes Kind. Stirbt eines dieser zulagenberechtigten Kinder, so bleibt der erhöhte Ansatz für die verbleibenden Kinder bestehen.
4) Die Kinderzulage einer Vollwaise beträgt monatlich 160 Franken; sie erhöht sich mit Beginn des Monats, in dem die Vollwaise das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich 210 Franken. Sobald und solange mehr als zwei zulagenberechtigte Vollwaisen sich in einem gemeinsamen Haushalt befinden, beträgt die Zulage monatlich 210 Franken für jede dieser Vollwaisen.
Art. 32
Die Geburtszulage beträgt für jedes lebend oder tot geborene Kind sowie für ein Adoptivkind 1 500 Franken. Bei Mehrlingsgeburten wird eine Geburtszulage von 2 000 Franken pro Kind ausgerichtet.
II. Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. September 1988 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen, LGBl. 1989 Nr. 4, wird aufgehoben.
III. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef