| 836.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1991 |
Nr. 8 |
ausgegeben am 22. Januar 1991 |
Verordnung
vom 20. Dezember 1990
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Familienzulagen
Aufgrund von Art. 55 des Gesetzes vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 28, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 1. April 1986 zum Gesetz über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 29, in der Fassung der Verordnung vom 24. Januar 1989, LGBl. 1989 Nr. 24, wird wie folgt abgeändert:
4) Die Pflegekinder im Sinne von Art. 24 Bst. d des Gesetzes sind den übrigen Kindern gleichgestellt. Ein Pflegekindschaftsverhältnis im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn es auf Dauer begründet ist und allfällige von dritter Seite geleistete Unterhaltsbeiträge den Betrag von 500 Franken pro Monat nicht übersteigen. Ein Pflegekindschaftsverhältnis im Sinne des Gesetzes kann auch angenommen werden, wenn für einen nahen Familienangehörigen, der kein Kind im Sinne von Art. 24 Bst. a bis c des Gesetzes ist, wie für ein Pflegekind gesorgt wird.
1) Die Höhe der Kinderzulagen für Kinder, die sich ständig in einem Land aufhalten, in dem die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten niedriger sind als die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in Liechtenstein und die dort gewährten, den Kinderzulagen vergleichbaren Leistungen weniger als ein Drittel des Grundbetrages der in Liechtenstein gewährten Kinderzulagen ausmachen, beträgt ohne Rücksicht auf Anzahl und Alter der Kinder für jedes Kind monatlich 140 Franken. Allfällige im Wohnland dieser Kinder ausgerichtete Familienzulagen stellen keinen Ausschliessungsgrund dar.
2) Die Höhe der Geburtszulagen für Kinder im Ausland gemäss Abs. 1 beträgt für jedes lebend oder tot geborene Kind 650 Franken.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef