| 0.142.191.021 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1991 |
Nr. 11 |
ausgegeben am 27. Februar 1991 |
Vertrag
zur Änderung des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich vom 17. März 1960 zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen
Abgeschlossen in Wien am 3. Mai 1990
Zustimmung des Landtags: 12. September 1990
Inkrafttreten: 1. März 1991
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein
und
der Bundespräsident der Republik Österreich
sind übereingekommen, den am 17. März 1960 abgeschlossenen Vertrag zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen - im folgenden Vertrag genannt - abzuändern und zu ergänzen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein
Herrn Dr. Norbert Marxer,
Leiter des Rechtsdienstes der Regierung,
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Erich Kussbach,
Gesandter im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Der Vertrag wird wie folgt geändert:
1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass beiderseits der Grenzlinie ein Streifen von 1 m Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) ein Kreis mit dem Radius von 1 m von Bäumen, Sträuchern und anderen, die Sichtbarkeit der Grenzzeichen und des Verlaufes der Staatsgrenze beeinträchtigenden Pflanzen freigehalten werden. Diese Bestimmung findet auf Bann- und Schutzwälder keine Anwendung.
2) Die Kommission (Art. 11) kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1, erster Satz, zulassen, wenn und solange die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird.
3) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten der an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke sind verpflichtet, den Zugang zu den im Abs. 1 erwähnten Gebietsteilen nicht zu behindern.
4) Entschädigungsansprüche aufgrund von Arbeiten und Massnahmen nach Abs. 1 sind gegen den Vertragsstaat geltend zu machen, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke liegen, und nach dessen Recht zu beurteilen.
1) Zur Durchführung der nach diesem Vertrag erforderlichen Aufgaben wird die Liechtensteinisch-Österreichische Grenzkommission - im Vertrag Kommission genannt - eingesetzt. Die Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.
2) Die Kommission besteht aus einer liechtensteinischen und einer österreichischen Delegation von je vier Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat bestellt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder und deren Stellvertreter. Jede Seite kann Experten und Hilfskräfte beiziehen. Die Vorsitzenden sind berechtigt, unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
3) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von ihm bestellten Mitglieder einschliesslich der Kosten der von ihm beigezogenen Experten und Hilfskräfte.
4) Die Kommission tritt zu Tagungen und Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es selbst beschliesst oder wenn es einer der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege verlangt. Die Kommission tritt, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet eines der beiden Vertragsstaaten zusammen.
5) Die Tagungen werden vom Vorsitzenden der Delegation des Vertragsstaates geleitet, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Grenzbesichtigungen werden von den Vorsitzenden der beiden Delegationen gemeinsam geleitet.
6) Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung ist eine Niederschrift in zwei Originalen zu verfassen. Diese sind von den Vorsitzenden beider Delegationen zu unterzeichnen.
7) Zu einem Beschluss der Kommission ist die Übereinstimmung der beiden Delegationen erforderlich.
8) Die Kommission ist nicht befugt, den Verlauf der Staatsgrenze zu ändern, sie kann jedoch Vorschläge zur Änderung der Staatsgrenze den Vertragsstaaten unterbreiten.
1) Die Vertragsstaaten werden die Grenzzeichen in der Regel in Zeitabständen von zehn Jahren einer periodischen Revision unterziehen.
2) Im Zuge der periodischen Revision sind der Zustand der Grenzvermarkung zu überprüfen und die Behebung allfälliger Mängel zu veranlassen. Insbesondere können, wo dies erforderlich ist, zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, Grenzzeichen auf sichere Stellen versetzt und direkte Vermarkungen der Grenzlinie in indirekte abgeändert werden oder umgekehrt.
3) Die Vertragsstaaten werden überdies Vermarkungsschäden laufend einander mitteilen. Deren Behebung wird durch die Kommission veranlasst.
4) Über sämtliche Arbeiten sind Niederschriften und erforderlichenfalls Feldskizzen zu verfassen, die von der Kommission zu genehmigen sind. Bei Änderungen und Ergänzungen der Vermarkung sowie bei Berichtigungen von Fehlern im Grenzurkundenwerk ist durch die Kommission eine Urkunde "Ergänzung und Berichtigung des Grenzurkundenwerkes" zu erstellen.
5) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücken sowie ober- und unterirdischen Bauten und Anlagen sind verpflichtet, die zur Durchführung der nach den Abs. 1, 2 und 3 sowie nach Art. 10 erforderlichen Arbeiten und Massnahmen, insbesondere das Setzen oder Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen, zu dulden.
6) Die Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten sind unter möglichster Schonung bestehender öffentlicher und privater Interessen vorzunehmen.
7) Entschädigungsansprüche aufgrund von Arbeiten und Massnahmen nach Abs. 5 sind gegen den Vertragsstaat geltend zu machen, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke, Bauten und Anlagen liegen, und nach dessen Recht zu beurteilen.
Personen, die zu Arbeiten und Massnahmen nach diesem Vertrag an der Staatsgrenze eingesetzt werden, sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsgrenze auch ausserhalb der zugelassenen Grenzübertrittsstellen zu überschreiten. Sie haben ein Reisedokument, das zum Grenzübertritt berechtigt, sowie einen schriftlichen Dienstauftrag mit sich zu führen.
1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Vaduz ausgetauscht.
2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 3. Mai 1990, in zwei Urschriften.
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Für das Fürstentum Liechtenstein:
gez. Dr. Norbert Marxer
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Für die Für die Republik Österreich:
gez. Dr. Erich Kussbach
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