| 734.016 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1991 |
Nr. 13 |
ausgegeben am 18. März 1991 |
Verordnung
vom 15. Januar 1991
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Vorlagen für elektrische Starkstromanlagen
Aufgrund von Art. 6 des Elektrizitätsgesetzes vom 15. Dezember 1982, LGBl. 1983 Nr. 16, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 7. August 1984 über die Vorlagen für elektrische Starkstromanlagen, LGBl. 1985 Nr. 31, wird wie folgt abgeändert:
1) Wenn sich der Bauherr mit allen Dritten, deren Rechte durch die geplante Anlage berührt werden, vor der Plangenehmigung verständigt hat, kann mit den Arbeiten begonnen werden, sobald entweder die 14tägige Beschwerdefrist für die Anfechtung der Plangenehmigungsverfügung unbenützt abgelaufen oder eine Beschwerde entschieden und rechtskräftig geworden ist.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef