Art. 1
1. Art. 3 des Abkommens wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
b) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
"2) Die Art. 5, 6 und 8 sowie Abschnitt IV gelten auch für die Personen, die weder Staatsangehörige der Vertragsstaaten noch Angehörige oder Hinterbliebene im Sinne von Abs. 1 sind."
2. Art. 4 des Abkommens erhält folgende Fassung:
1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die in Art. 3 Abs. 1 genannten Personen, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates dessen Staatsangehörigen gleich.
2) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich ausserhalb der Gebiete der Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten, ebenso erbracht wie den sich dort gewöhnlich aufhaltenden Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates."
3. Nach Art. 4 des Abkommens wird folgender Art. 4a eingefügt:
1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen oder die Erbringung von Leistungen vom Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für die in Art. 3 Abs. 1 genannten Personen bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates.
2) Abs. 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften über die Massnahmen der Träger der Rentenversicherung zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und gilt nicht für Familienbeihilfen."
4. Art. 8 des Abkommens erhält folgende Fassung:
Auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers oder auf Antrag des selbständig Erwerbstätigen kann die zuständige Behörde oder die von ihr bezeichnete Stelle des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde oder der von ihr bezeichneten Stelle des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."
5. Nach Art. 8 des Abkommens wird folgender Art. 8a eingefügt:
Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über das Nichtbestehen oder die Einschränkung eines Leistungsanspruchs oder einer Leistung, solange eine Beschäftigung oder eine bestimmte Beschäftigung ausgeübt wird oder eine Pflichtversicherung in der Rentenversicherung besteht, werden auch in bezug auf entsprechende Tatbestände angewandt, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates oder in dessen Gebiet ergeben."
6.
a) Art. 9 Nr. 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:
"2. Sind die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nur unter Anwendung der Nr. 1 erfüllt, so wird der Kinderzuschuss oder der Erhöhungsbetrag zur Waisenrente zur Hälfte gezahlt."
b) Art. 9 Nr. 6 des Abkommens erhält folgende Fassung:
"6. Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet des Fürstentums Liechtenstein gilt Art. 4a Abs. 1 in bezug auf eine Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit nicht, wenn die Berufsunfähigkeit, die Erwerbsunfähigkeit oder verminderte bergmännische Berufsfähigkeit nicht ausschliesslich auf dem Gesundheitszustand beruht."
c) Art. 9 des Abkommens wird um folgende Nr. 7 ergänzt:
"7. Hängt nach den deutschen Rechtsvorschriften die Versicherungspflicht davon ab, dass weniger als eine bestimmte Zahl von Beiträgen entrichtet wurde, so werden Beiträge nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften berücksichtigt, soweit während dieser Zeiten eine Beschäftigung ausgeübt wurde."
d) Art. 9 des Abkommens wird um folgende Nr. 8 ergänzt:
"8. Art. 4a gilt nicht in bezug auf einen Beitragszuschuss nach den deutschen Rechtsvorschriften für eine Krankenversicherung."
e) Art. 9 des Abkommens wird um folgende Nr. 9 ergänzt:
"9. Bemessungsgrundlagen werden aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach den deutschen Rechtsvorschriften für die Rentenberechnung zu berücksichtigen sind."
f) Art. 9 des Abkommens wird um folgende Nr. 10 ergänzt:
"10. Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften, die den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit von der Entrichtung bestimmter Pflichtbeiträge in einem festgelegten Zeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig machen und die bei der Festlegung dieses Zeitraums vorschreiben, dass bestimmte Zeiten nicht mitgezählt werden, gilt dies auch für entsprechende Zeiten der Zahlung von Alters- oder Invalidenrente nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften oder der Zahlung von Leistungen bei Krankheit, Arbeitsunfall (ausgenommen Renten) oder Arbeitslosigkeit nach den liechtensteinischen Vorschriften über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle oder die Arbeitslosenversicherung sowie für entsprechende Zeiten der Kindererziehung im Fürstentum Liechtenstein."
7. Art. 10 des Abkommens erhält folgende Fassung:
Soweit nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften der Anspruch auf ordentliche Renten vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses abhängig ist, gelten als Versicherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten auch, wenn sie
a) im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften der deutschen Rentenversicherung angehören oder
b) als Grenzgänger im Fürstentum Liechtenstein beschäftigt waren und in den drei Jahren, die dem Eintritt des Versicherungsfalles nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften entrichtet haben."
8. Nach Art. 10 des Abkommens wird folgender Art. 10a eingefügt:
1) Erwerbstätige Staatsangehörige des einen Vertragsstaates erhalten Eingliederungsmassnahmen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, wenn sie in dessen Gebiet wohnen und, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, Beiträge nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates entrichtet haben.
2) Die Nichterwerbstätigen und die minderjährigen Kinder deutscher Staatsangehörigkeit erhalten Eingliederungsmassnahmen der liechtensteinischen Invalidenversicherung, wenn sie im Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz haben und, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres dort gewohnt haben. Kinder erhalten ausserdem Eingliederungsmassnahmen, wenn sie im Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
3) Abs. 1 gilt sinngemäss für Grenzgänger unter der Voraussetzung, dass sie, bevor die Eingliederungsmassnahmen in Betracht kommen, in einem auf Dauer angelegten vollen Beschäftigungsverhältnis standen.
4) Günstigere Regelungen jedes Vertragsstaates bleiben unberührt."
9. Art. 13 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:
"Wären danach die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anzuwenden, so werden die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates erbracht, in dessen Gebiet sich das Kind gewöhnlich aufhält; dasselbe gilt, wenn das Kind nicht dem Haushalt des nach Satz 1 Berechtigten angehört und - falls das Kind auch nicht dem Haushalt des anderen Berechtigten angehört - der nach Satz 1 Berechtigte das Kind nicht überwiegend unterhält."
10. Nach Art. 14 des Abkommens wird folgender Art. 14a eingefügt:
Für die Weitergabe von personenbezogenen Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aufgrund dieses Abkommens oder einer Vereinbarung zu seiner Durchführung gilt das jeweilige innerstaatliche Datenschutzrecht. Diese Daten dürfen vom Empfänger nicht unbefugt offenbart und nur zur Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, verwendet werden."
11.
a) Nr. 3 Bst. c des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:
"c) Liechtensteinische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich ausserhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sowie die in der Nr. 2 Satz 1 genannten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet des Fürstentums Liechtenstein sind zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie zu dieser für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge wirksam entrichtet haben oder aufgrund übergangsrechtlicher Vorschriften, die vor dem 19. Oktober 1972 in Kraft waren, zur freiwilligen Versicherung berechtigt waren."
b) Nr. 3 Bst. d des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:
"d) Deutsche Staatsangehörige, die im Rahmen eines im Fürstentum Liechtenstein bestehenden Beschäftigungsverhältnisses von ihrem Arbeitgeber vorübergehend in ein Gebiet ausserhalb der Vertragsstaaten entsandt werden, bleiben auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers nach liechtensteinischen Rechtsvorschriften versichert."
c) Nr. 3 Bst. e des Schlussprotokolls zum Abkommen wird gestrichen.
d) Nr. 3 Bst. f des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:
"f) Art. 4 des Abkommens gilt nicht für die liechtensteinischen Rechtsvorschriften über
- die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von liechtensteinischen Staatsangehörigen, die ausserhalb des Gebiets der Vertragsstaaten für einen Arbeitgeber im Fürstentum Liechtenstein beschäftigt sind und von diesem entlohnt werden, vorbehaltlich des Bst. d,
- den Beitritt zur freiwilligen Versicherung der im Ausland niedergelassenen liechtensteinischen Staatsangehörigen,
- die Fürsorgeleistungen für die im Ausland wohnhaften invaliden liechtensteinischen Staatsangehörigen."
e) Nr. 3 Bst. g des Schlussprotokolls zum Abkommen wird gestrichen.
f) Nr. 3 Bst. k des Schlussprotokolls zum Abkommen wird gestrichen.
12. Nach Nr. 3 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird als Nr. 3a eingefügt:
"3a. Zu Art. 4a des Abkommens:
a) Art. 4a Abs. 1 des Abkommens berührt nicht die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen aus Unfällen (Berufskrankheiten), in deren Zeitpunkt der Verletzte nicht nach Bundesrecht versichert war, und aus Versicherungszeiten, die nicht nach Bundesrecht zurückgelegt worden sind.
b) Art. 4a Abs. 1 des Abkommens berührt nicht die liechtensteinischen Rechtsvorschriften hinsichtlich des Anspruchs auf ausserordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, auf ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalide sind, und auf Hilfsmittel für Altersrentner."
13.
a) Nr. 8 Bst. c des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:
"c) Art. 9 Nr. 2 und 5 des Abkommens gilt nicht bei Leistung von Altersruhegeld, Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres oder Knappschaftsausgleichsleistung, wenn die Wartezeit für die Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit nach den deutschen Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Art. 9 Nr. 1 des Abkommens erfüllt ist oder als erfüllt gilt."
b) Nr. 8 Bst. d des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:
"d) Bei Anwendung des Art. 9 Nr. 1 des Abkommens stehen einer für einen Leistungsanspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften vorausgesetzten versicherungspflichtigen Beschäftigung Beitragszeiten nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften gleich, die sich auf eine Beschäftigung beziehen."
c) Der Nr. 8 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird als Bst. e angefügt:
"e) Bei Anwendung des Art. 9 des Abkommens gilt folgendes:
Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften, die die Berechnung der Rente, insbesondere die höhere Bewertung von Beitragszeiten bei Zurücklegung einer bestimmten Mindestzahl von Versicherungsjahren oder bei Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit Sachbezügen von bestimmter Dauer, betreffen, sind liechtensteinische Versicherungszeiten oder entsprechende liechtensteinische Beschäftigungen nicht zu berücksichtigen."
d) Der Nr. 8 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird als Bst. f angefügt:
"f) Art. 9 Nr. 7 des Abkommens und Bst. a gelten entsprechend für die nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten, während derer eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde."
e) Der Nr. 8 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird als Bst. g angefügt:
"g) Tritt nach den deutschen Rechtsvorschriften eine Regelung über die Erbringung anteiliger Leistungen in Kraft, so ist vom Tag des Inkrafttretens an insoweit Art. 9 Nr. 2, 4 und 5 des Abkommens nicht mehr anzuwenden."
14. Nr. 9 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird im ersten Teilsatz die Bezeichnung "Bst. b" durch "Bst. a" ersetzt; das Wort "deutsche" wird gestrichen.
b) In Abs. 2 wird das Wort "Deutsche" gestrichen.
c) Abs. 3 wird gestrichen.
15. Nach Nr. 9 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird als Nr. 9a eingefügt:
"9a. Zu Art. 10a des Abkommens:
In Ergänzung des Art. 10a Abs. 2 Satz 2 des Abkommens werden Kinder, die in der Bundesrepublik Deutschland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat, den im Fürstentum Liechtenstein invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die liechtensteinische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes auch die während der ersten drei Monate nach der Geburt in der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Kosten bis zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen im Fürstentum Liechtenstein hätte erbringen müssen. Ein Aufenthalt des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland von höchstens drei Monaten unterbricht die Wohndauer nach Art. 10a Abs. 2 Satz 2 des Abkommens nicht."
16. Nr. 12 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:
"12. Die Art. 14, 14a, 15, 16 und 20 des Abkommens gelten entsprechend für die deutsche Unfallversicherung auch insoweit, als diese nicht in das Abkommen einbezogen ist."