| 831.201 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1991 |
Nr. 66 |
ausgegeben am 24. Oktober 1991 |
Verordnung
vom 11. September 1991
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung
Aufgrund von Art. 85 des Gesetzes vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes vom 4. November 1981, LGBl. 1982 Nr. 14, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 22. Dezember 1981 zum Gesetz über die Invalidenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 36, in der Fassung der Verordnung vom 20. Dezember 1983, LGBl. 1983 Nr. 56, und der Verordnung vom 11. Juli 1989, LGBl. 1989 Nr. 46, wird wie folgt abgeändert:
Höhe der Schul- und Kostgeldbeiträge
An die Sonderschulung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a gewährt die Anstalt
a) einen Schulgeldbeitrag von 30 Franken im Tag;
b) einen Kostgeldbeitrag von 30 Franken im Tag an die durch die Sonderschulung bedingte auswärtige Verpflegung und Unterkunft. Ist lediglich auswärtige Verpflegung erforderlich, so wird ein Beitrag von 6 Franken für jede Hauptmahlzeit ausgerichtet.
1) Der Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige beläuft sich bei Hilflosigkeit schweren Grades auf 24 Franken, bei Hilflosigkeit mittleren Grades auf 18 Franken und bei Hilflosigkeit leichten Grades auf 12 Franken im Tag. Bei Anstaltsaufenthalt wird zusätzlich ein Kostgeldbeitrag von 30 Franken je Aufenthaltstag gewährt.
4) Bei einer Abwesenheit vom Wohnort ausserhalb des Landes von einem halben Tag beträgt das Zehrgeld 12 Franken, bei einer solchen von einem ganzen Tag 20 Franken. Für auswärtiges Übernachten werden die ausgewiesenen Kosten, höchstens aber 40 Franken für die Nacht, vergütet.
2) An die ungedeckten Kosten werden Beiträge bis zu 15 Franken für jeden Aufenthalts-, Schul- oder Ausbildungstag des Versicherten gewährt. Bleiben dennoch ungedeckte Kosten bestehen, so gewährt die Anstalt einen zusätzlichen Beitrag bis zu deren Hälfte, höchstens aber von 15 Franken für jeden Tag. Bei Sonderschulen kann die Zahl der tatsächlichen Schultage durch einen Zuschlag erhöht werden, insbesondere wenn aus pädagogischen Gründen die Klassenbestände herabgesetzt werden müssen oder wenn ein Heim als Wocheninternat geführt wird.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Fürstliche Regierung
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef