vom 21. Mai 1991
Das Fürstentum Liechtenstein nimmt mit Wirkung vom 26. April 1991 folgende Vorbehalte zur Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, LGBl. 1982 Nr. 60, zurück:
a) Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 2 Bst. a (Gewährleistung des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr auf die notwehrfähigen Güter Freiheit und Vermögen);
b) Vorbehalt zu Art. 8 (Recht auf Achtung des Privatlebens in bezug auf die Homosexualität).
Der Landtag hat der Zurücknahme dieser Vorbehalte in seiner Sitzung vom 26. März 1991 die Zustimmung erteilt.
Die Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär des Europarates erfolgte am 26. April 1991.