zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Weiterbildung im Rahmen von COMETT II (1990-1994)
Abgeschlossen in Brüssel am 19. Dezember 1990
Zustimmung des Landtags: 26. März 1991
Inkrafttreten: 1. Januar 1992
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften, im folgenden "Rat" genannt, hat mit Beschluss vom 16. Dezember 1988 die zweite Phase des Programms über Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft im Bereich der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie, im folgenden "COMETT II" genannt, verabschiedet.
Die Vertragsparteien haben ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich als Teil der umfassenderen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) im Bereich der Aus- und Weiterbildung.
Die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Liechtenstein bei der Verfolgung der Ziele von COMETT II stärkt die Wirkung der COMETT-II-Massnahmen und erweitert die berufliche Qualifikation der menschlichen Ressourcen in der Gemeinschaft und in Liechtenstein.
Die Vertragsparteien erwarten demzufolge einen beiderseitigen Nutzen von der Beteiligung Liechtensteins an COMETT II -
Art. 7
1) Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt.
2) Der Ausschuss gibt zu folgenden Punkten Stellungnahmen ab:
a) soweit sie für die Beteiligung liechtensteinischer Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen relevant sind, zu den allgemeinen Leitlinien für das COMETT-II-Programm; zu den allgemeinen Leitlinien für finanzielle Unterstützung im Rahmen des COMETT-II-Programms; zu Fragen der allgemeinen Ausgewogenheit des COMETT-II-Programms, einschliesslich der Aufschlüsselung auf die verschiedenen Arten von Vorhaben;
b) zu den verschiedenen in Anhang I beschriebenen Arten von Vorhaben.
3) Zu den in Abs. 2 Bst. a und b genannten Punkten befasst der Vertreter der Gemeinschaft den Ausschuss.
4) Der Vertreter der Gemeinschaft sorgt für die Koordinierung zwischen der Durchführung dieses Abkommens und den Beschlüssen der Gemeinschaft zur Durchführung von COMETT II.
5) Der Ausschuss ist für alle Fragen der Verwaltung des Abkommens zuständig und sorgt für dessen ordnungsgemässe Durchführung. Zu diesem Zweck gibt der Ausschuss Empfehlungen ab.
6) Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und konsultieren sich auf Antrag einer Partei im Ausschuss.
7) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
8) Dem Ausschuss gehören Vertreter der Gemeinschaft und Vertreter Liechtensteins an.
9) Der Ausschuss trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.
10) Der Ausschuss tritt auf Antrag einer Vertragspartei nach Massgabe der in der Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen zusammen.
Anhang I
1. Das COMETT-II-Programm umfasst eine Reihe von grenzübergreifenden Massnahmen zur Verstärkung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Wirtschaft bei der Erstausbildung und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie, insbesondere der fortgeschrittenen Technologie, mit der dem technologischen Wandel und den gesellschaftlichen Veränderungen im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes und auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt Rechnung getragen werden soll.
Diese Massnahmen richten sich an die in der Ausbildung stehenden Personen, einschliesslich derjenigen, die ihre Erstausbildung abgeschlossen haben, sowie an die bereits Berufstätigen, einschliesslich der Sozialpartner und der betroffenen Ausbilder.
2. Im Rahmen des COMETT-II-Programms werden die Vorhaben, für die Gemeinschaftszuschüsse gewährt werden, insbesondere anhand des Kriteriums ihres Beitrags für Anreize zur Erreichung der in Art. 3 gesetzten Ziele ausgewählt.
Bei der Auswahl der Vorhaben innerhalb der einzelnen Programmteile wird dem Stand des Rahmenprogramms für technologische F & E im Hinblick auf eine Förderung der sich aus der gemeinschaftlichen Forschung ergebenden Ausbildungsaktionen Rechnung getragen; Doppelarbeit ist zu vermeiden. Zudem werden der Bedarf der Unternehmen und ihres hochqualifizierten Personals an Fachkenntnissen, insbesondere bei den kleinen und mittleren Unternehmen, sowie die Gebiete, in denen die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Wirtschaft noch wenig entwickelt ist, berücksichtigt.
Mit Vorrang behandelt wird die auf die Erlangung neuer Fachkenntnisse ausgerichtete Aus- und Weiterbildung, und zwar sowohl in Spitzenbereichen als auch in den herkömmlichen Anwendungsbereichen dieser Technologien sowie im Bereich von Technologietransfer und Technologieanwendung.
3. Die Vorhaben, für die Gemeinschaftszuschüsse gewährt werden, werden unter den Vorhaben ausgewählt, die
i) auf die Entwicklung eines Konzepts - hinsichtlich des Inhalts, der Mechanismen oder der Wechselwirkungen - abzielen, das nicht nur für die betreffenden Hochschulen und Unternehmen, sondern auch für die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft als solche neu ist;
ii) so konzipiert sind, dass die erzielten Ergebnisse nicht nur in den jeweiligen Mitgliedstaaten, sondern in der gesamten Gemeinschaft tatsächlich in grösserem Masse zur Verbreitung gelangen können;
iii) eigens so konzipiert sind, dass ähnliche Entwicklungen in anderen Teilen der Gemeinschaft angeregt und ihre Entwicklung in den betreffenden Hochschulen und Unternehmen stärker gefördert werden.
4. Im Rahmen des COMETT-II-Programms werden folgende Massnahmen durchgeführt:
A. Europäisches Netz
a) Entwicklung und Ausbau der Ausbildungspartnerschaften Hochschule-Wirtschaft (APHW) sowie die regionale und sektorale Ausdehnung des europäischen Netzes, um die grenzübergreifende Zusammenarbeit stärker zu fördern, und zwar insbesondere mit folgendem Ziel:
i) Beitrag zur Ermittlung des Ausbildungsbedarfs für Technologien und zu einschlägigen Lösungen in Verbindung mit den zuständigen Stellen;
ii) Förderung und Erleichterung der Entwicklung und Auswertung von Vorhaben in anderen Teilen des COMETT-II-Programms;
iii) Verstärkung der Zusammenarbeit und des Transfers auf interregionaler Ebene zwischen den Mitgliedstaaten beim Ausbau der Ausbildung und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie, der Anwendung und des Transfers von Technologie;
iv) Förderung von Massnahmen mit Wechselwirkungen durch Schaffung sektoraler grenzübergreifender Netze mit Vorhaben verschiedener Programmteile in ein und demselben Ausbildungsbereich.
b) Die Gemeinschaft gewährt finanzielle Unterstützung sowohl für Aktivitäten mit einer europäischen Dimension als auch für das Funktionieren der Ausbildungspartnerschaften. Dieser Pauschalbetrag darf 50 % der förderungswürdigen Ausgaben nicht überschreiten. Diese Unterstützung wird in progressiver Weise vermindert werden, mit einem Höchstbetrag pro Ausbildungspartnerschaft von jeweils 70 000 ECU, 60 000 ECU bzw. 50 000 ECU in den ersten drei Jahren. In bestimmten aussergewöhnlichen und ausreichend gerechtfertigten Fällen kann der Zuschuss der Gemeinschaft länger als drei Jahre gewährt werden.
Die zusätzlichen Ausgaben der Hochschulen infolge der Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Ausbildungsvorhaben können jedoch gegebenenfalls bis zu 100 % von der Gemeinschaft finanziert werden.
c) Die Mittel für die Tätigkeiten, die im Rahmen des gesamten Programmteils A aufzunehmen sind, dürfen vorbehaltlich etwaiger Änderungen, die sich für diesen Programmteil und die folgenden Programmteile aus der schrittweisen Durchführung des Programms ergeben, 12 % der für das COMETT-II-Programm zugeteilten jährlichen Gesamtmittel nicht überschreiten.
B. Grenzüberschreitender Austausch
a) Spezifische Massnahmen zur Förderung des grenzüberschreitenden Austauschs zum Nutzen aller Mitgliedstaaten durch die Gewährung von Stipendien:
i) für Studenten, die eine Ausbildungszeit von drei bis zwölf Monaten in einem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren. Eines der wichtigen Kriterien bei der Auswahl von Vorhaben ist die Verpflichtung der entsendenden Hochschule (im Sinne von Art. 2), dass diese Ausbildungszeit im Unternehmen als ein Bestandteil der Ausbildung des Studenten anerkannt werden kann, wobei den Besonderheiten der einzelstaatlichen Bildungssysteme und ihren diesbezüglichen Möglichkeiten Rechnung zu tragen ist;
ii) für Personen, die ihre Erstausbildung abgeschlossen haben und entweder an einer Hochschule noch eingeschrieben sind oder sich nach dem Diplomexamen in der Übergangszeit vor der ersten Anstellung befinden und in einem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungszeit von sechs Monaten bis zwei Jahren im Zusammenhang mit der Durchführung eines industriellen Entwicklungsprojekts innerhalb des Betriebs absolvieren;
iii) für Wissenschaftler an Universitäten und Fachkräfte in Unternehmen, die in Betriebe oder an Hochschulen in einem anderen Mitgliedstaat abgestellt werden, um diesem Betrieb oder dieser Hochschule ihre Sachkenntnis zur Verfügung zu stellen und die Ausbildung und die praktische Arbeit zu unterstützen.
b) Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird auf die direkten und indirekten Reise- und Ausbildungskosten für die Zuschussempfänger, die Kosten für die Durchführung der Massnahmen und ihre Folgekosten sowie gegebenenfalls die Kosten der sprachlichen Vervollkommnung der Empfänger begrenzt. Dieser Beitrag beträgt höchstens 6 000 ECU je Empfänger für einen Zeitraum von zwölf Monaten bei Ziff. i), 25 000 ECU für 24 Monate bei Ziff. ii) und 15 000 ECU für 3 Monate bei Ziff. iii).
c) Die Mittel für die Tätigkeiten, die im Rahmen des Programmteils B zu binden sind, dürfen 40 % der für das COMETT-II-Programm zugeteilten Gesamtmittel nicht überschreiten.
C. Gemeinsame Vorhaben zur Weiterbildung im Bereich der Technologien, insbesondere der fortgeschrittenen Technologien, sowie zur multimedialen Fernausbildung
a) Förderung kurzer Intensivkurse im Bereich der Technologien, insbesondere der fortgeschrittenen Technologien, mit europäischer Dimension, die durch und in Hochschulen und Wirtschaft für eine schnelle Verbreitung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen auf dem Gebiet der neuen Technologien und ihrer Anwendungen sorgen sowie insbesondere zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen den Transfer von technologischen Innovationen in bisher noch nicht erschlossene Bereiche fördern sollen.
b) Förderung der europaweiten Konzipierung, Ausarbeitung und Erprobung gemeinsamer Ausbildungsvorhaben im Bereich der Technologien, insbesondere der fortgeschrittenen Technologien, die jeweils von Wirtschaft und Hochschulen unterschiedlicher Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auf dem Gebiet der neuen Technologien und ihrer Anwendungen initiiert werden.
c) Unterstützung für Vorhaben aufgrund multilateraler Vereinbarungen über die Ausbildung im Bereich der Technologien, insbesondere der fortgeschrittenen Technologien, die gemeinsam von verschiedenen Einrichtungen der Wirtschaft in Verbindung mit den betreffenden Hochschulen initiiert werden und auf die Einführung von Fernausbildungssystemen ausgerichtet sind, die die neuen Ausbildungstechnologien nutzen und/oder zu transferierbaren Ausbildungsprodukten führen.
d) Unterstützung der in den vorstehenden Absätzen genannten Massnahmen, die von Unternehmerverbänden und Arbeitnehmerorganisationen gefördert werden.
e) Bei der Auswahl der Vorhaben, die unter den Bst. a bis d genannten Massnahmen fallen, wird die Gemeinschaft Vorhaben der nachstehenden Bereiche bzw. Art besondere Aufmerksamkeit widmen:
i) Technologien und deren Anwendungen, die voraussichtlich die industrielle Entwicklung in der Gemeinschaft erheblich beeinflussen;
ii) Förderung der Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen und auf deren Bedürfnisse abgestellte Massnahmen;
iii) Ausbildung der mit der Innovationsentwicklung in den Unternehmen betrauten Personen, einschliesslich der Ausbilder;
iv) Beteiligung von Hochschulen und Wirtschaftspartnern in den weniger entwickelten Gebieten der Gemeinschaft an der Durchführung von Projekten;
v) aktive Beteiligung der Unternehmen an eingereichten Vorhaben und finanzielle Unterstützung seitens der Unternehmen;
vi) Vorschläge für wirksame Mittel zur Anwendung und Verbreitung der Projektergebnisse in der Gemeinschaft.
f) Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft beträgt 50 % der Gesamtausgaben für die unter den Bst. a bis d beschriebenen Initiativen. In der Regel darf dieser Beitrag bei den unter Bst. a genannten Massnahmen 30 000 ECU je Vorhaben und im Rahmen der unter den Bst. b und c genannten Massnahmen 500 000 ECU je Vorhaben und für dessen Gesamtdauer nicht überschreiten.
Die zusätzlichen Ausgaben, die den Hochschulen bei der Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Vorhaben zur Weiterbildung im Bereich der fortgeschrittenen Technologien sowie zur multimedialen Fernausbildung entstehen, können jedoch gegebenenfalls zu bis zu 100 % von der Gemeinschaft finanziert werden.
g) Die Ausgaben für die Tätigkeiten, die im Rahmen des Teils C insgesamt zu unternehmen sind, dürfen 40 % der für das COMETT-II-Programm bereitgestellten Gesamtmittel nicht überschreiten.
D. Ergänzende Fördermassnahmen und flankierende Massnahmen
a) Diese Massnahmen bezwecken:
i) die Unterstützung von Vorbereitungsmassnahmen, vor allem in den weniger entwickelten Gebieten, insbesondere in Form von Besuchen oder Zusammenkünften, deren potentielles Ziel die Ausarbeitung von grenzübergreifenden Vorhaben oder die Ausdehnung bestehender Vorhaben auf weitere Partner ist;
ii) einen strukturierten Informations- und Erfahrungsaustausch insbesondere durch die finanzielle Unterstützung der COMETT-Informationszentren in jedem Mitgliedstaat mit dem Ziel, den innergemeinschaftlichen Austausch sowie die Massnahmen zur Verbreitung und Ankurbelung des Programms zu fördern;
iia) die Einrichtung einer Datenbank über die COMETT-Vorhaben und ähnliche Initiativen in den Mitgliedstaaten;
iib) Schaffung der Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung zwischen den Vorhaben und den Partnern des Programms;
iic) Veranstaltungsprogramm (Vorträge, Kolloquien, Ausstellungen usw.) im Zusammenhang mit COMETT II;
iii) Analyse und Beobachtung des Kompetenzbedarfs der Industrie auf Gemeinschaftsebene und der entsprechenden Ausbildung angesichts der neuen Technologien und ihrer Anwendungen - insbesondere durch die Nutzung von anderweitig durchgeführten Arbeiten im Rahmen von COMETT II;
iv) besseres gegenseitiges Verständnis für die Hindernisse, die den Ausbau der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und der Wirtschaft auf dem Gebiet der Ausbildung erschweren, damit diese Zusammenarbeit verstärkt werden kann;
v) ständige Bewertung von COMETT II während seiner Durchführung sowie technische und logistische Unterstützung zur Durchführung des Programms.
b) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann bei diesen flankierenden Massnahmen bis zu 100 % der tatsächlichen Ausgaben für diese Initiativen betragen.
c) Die Ausgaben für die Tätigkeiten, die im Rahmen des Teils D insgesamt zu unternehmen sind, dürfen 8 % der für das COMETT-II-Programm bereitgestellten Gesamtmittel nicht überschreiten.
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Dieser Zinssatz wird monatlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.