| 831.30 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1991 |
Nr. 93 |
ausgegeben am 19. Dezember 1991 |
Gesetz
vom 7. November 1991
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 46, in der Fassung des Gesetzes vom 1. Dezember 1970, LGBl. 1971 Nr. 3, des Gesetzes vom 25. November 1981, LGBl. 1982 Nr. 4, und des Gesetzes vom 27. Juni 1990 Nr. 49, wird wie folgt abgeändert:
c) Hilflosenentschädigungen der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung, ausser im Falle von Bewohnern von Heimen oder Heilanstalten, sofern in der Tagestaxe des Heimes oder der Heilanstalt die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind;
Höhe der Ergänzungsleistung
1) Die jährliche Ergänzungsleistung hat unter Vorbehalt von Abs. 2 der Differenz zwischen der nach diesem Gesetz massgebenden Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen zu entsprechen. Die Monatsbeträge und die einmaligen Vergütungen für Krankheits- und Hilfsmittelkosten sind auf den nächsten Franken und, falls sie weniger als fünf Franken betragen, auf fünf Franken aufzurunden.
2) Für Bewohner von Heimen oder Heilanstalten entspricht die Ergänzungsleistung der Differenz zwischen den Ausgaben (Tagestaxe, Betrag für persönliche Ausgaben, nach diesem Gesetz abzugsfähige Ausgaben) und den anrechenbaren Einkommensteilen gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2. Die Regierung regelt das weitere durch Verordnung.
3) Wurde die Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalls verweigert oder gekürzt, so ist auch die Ergänzungsleistung zu verweigern oder entsprechend zu kürzen. Gewährt die Invalidenversicherung nur eine halbe Rente, so besteht nur Anspruch auf eine halbe Ergänzungsleistung.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef