| 831.201 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1992 |
Nr. 3 |
ausgegeben am 20. Januar 1992 |
Verordnung
vom 17. Dezember 1991
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung
Aufgrund von Art. 85 des Gesetzes vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes vom 4. November 1981, LGBl. 1982 Nr. 14, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 22. Dezember 1981 zum Gesetz über die Invalidenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 36, in der Fassung der Verordnung vom 11. Juli 1989, LGBl. 1989 Nr. 46, wird wie folgt abgeändert:
Hauspflege durch medizinisches Pflegepersonal
Werden medizinische Massnahmen in Hauspflege durchgeführt, so vergütet die Anstalt angemessene Aufwendungen für Pflegepersonal.
Hauspflege durch andere Personen
1) Überschreitet der invaliditätsbedingt zu leistende Betreuungsaufwand in Hauspflege voraussichtlich während mehr als drei Monaten das zumutbare Mass, so übernimmt die Anstalt die Kosten für zusätzlich benötigte Hilfskräfte bis zu einer im Einzelfall festzusetzenden Höchstgrenze.
2) Das zumutbare Mass an Betreuungsaufwand ist überschritten, sobald im Tagesdurchschnitt invaliditätsbedingt zusätzliche Pflege von mehr als zwei Stunden oder eine dauernde Überwachung notwendig ist.
3) Die Höchstgrenze der Entschädigung im Einzelfall richtet sich nach dem Ausmass des Betreuungsaufwandes. Sie entspricht bei sehr hohem Betreuungsaufwand dem vollen, bei hohem Betreuungsaufwand drei Vierteln, bei mittlerem Betreuungsaufwend der Hälfte und bei geringem Betreuungsaufwand einem Viertel des Höchstbetrages der einfachen Altersrente gemäss Art. 68 Abs. 3 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
4) Der Betreuungsaufwand gilt als
a) sehr hoch, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens acht Stunden notwendig ist;
b) hoch, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens sechs Stunden notwendig ist;
c) mittel, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens vier Stunden notwendig ist;
d) gering, wenn eine intensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens zwei Stunden oder eine dauernde Überwachung notwendig ist.
Analysen und Arzneimittel
1) Bei der Durchführung medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 36, 37 und 38 des Gesetzes übernimmt die Anstalt die Analysen, Arzneimittel und pharmazeutische Spezialitäten, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.
2) Die Regierung kann durch Verordnung für besondere Belange der Anstalt, namentlich für diätetische Nährmittel, eine Ergänzungsliste erstellen oder Pauschalvergütungen festlegen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Fürstliche Regierung
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef