| 836.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1992 |
Nr. 4 |
ausgegeben am 21. Januar 1992 |
Verordnung
vom 17. Dezember 1991
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Familienzulagen
Aufgrund von Art. 34 des Gesetzes vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 28, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 1. April 1986 zum Gesetz über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 29, in der Fassung der Verordnung vom 20. Dezember 1990, LGBl. 1991 Nr. 8, wird wie folgt abgeändert:
1) Die Höhe der Kinderzulagen für Kinder, die sich ständig in einem Land aufhalten, in dem die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten niedriger sind als die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in Liechtenstein und die dort gewährten, den Kinderzulagen vergleichbaren Leistungen weniger als ein Drittel des Grundbetrages der in Liechtenstein gewährten Kinderzulagen ausmachen, beträgt ohne Rücksicht auf Anzahl und Alter der Kinder für jedes Kind monatlich 160 Franken. Allfällige im Wohnland dieser Kinder ausgerichtete Familienzulagen stellen keinen Ausschliessungsgrund dar.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef