617.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1992 Nr. 8 ausgegeben am 28. Januar 1992
Verordnung
vom 17. Dezember 1991
zum Gesetz über die Ausrichtung von Landessubventionen
Aufgrund von Art. 20 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71, verordnet die Regierung:
I. Verfahren
Art. 1
Anmeldung
1) Subventionsbegehren sind bei der Regierung rechtzeitig für das kommende Budgetjahr anzumelden.
2) Für Subventionsprojekte, deren Ausführung sich über zwei oder mehrere Jahre erstreckt, sind Subventionsbegehren sowohl für das Gesamtprojekt als auch für die einzelnen Jahresetappen anzumelden.
Art. 2
Subventionsgesuch
1) Subventionsgesuche sind auf den dafür vorgesehenen Formularen frühzeitig einzureichen.
2) Jedes Subventionsgesuch ist in doppelter Ausfertigung mit den vollständigen Unterlagen (Begründung, Projektbeschreibung, Pläne, Kostenvoranschlag, nähere Bezeichnung von Art und Ort des zu subventionierenden Projektes oder Gegenstandes, Verträge für Ingenieur- und Architekturleistungen) zu versehen.
Art. 3
Entscheidung
1) Die Regierung entscheidet über Subventionsgesuche nach den Kriterien der Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit sowie den anwendbaren Normen und Richtlinien.
2) Subventionsprojekte im Baubereich haben den raumplanerischen Vorschriften und Richtlinien zu entsprechen und die Anliegen des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
3) Die Regierung gewährt Subventionen im Rahmen der dafür budgetierten Mittel.
Art. 4
Kostenvoranschlag; Kostenüberschreitung
1) Die Gesuchsteller sind verpflichtet, zugleich mit den Projektunterlagen vollständige Kostenvoranschläge einzureichen. Die Subventionsbewilligung wird auf die Höhe des Kostenvoranschlages begrenzt.
2) Sobald Kostenüberschreitungen ersichtlich sind, ist sofort ein begründetes Nachtragsgesuch einzureichen. Die Regierung entscheidet im Einzelfall und im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel, ob die Kostenüberschreitung subventioniert wird. Teuerungsbedingte Zuschläge gelten nicht als Kostenüberschreitung.
3) Ist die Kostenüberschreitung auf fehlerhafte Planung, Vergabe oder Arbeitsabwicklung, mangelnde Bauführung und Kontrolle, oder ähnliches zurückzuführen, wird dafür keine Subvention bewilligt.
Art. 5
Zwischenabrechnung
Für grössere oder länger dauernde Arbeitsausführungen sind Zwischenabrechnungen zu erstellen. Nach Kontrolle durch die zuständige Amtsstelle erfolgt die Auszahlung des entsprechenden Subventionsanteils. Die Zwischenabrechnungen sind entsprechend dem Kostenumfang periodisch zu erstellen und einzureichen.
Art. 6
Projektabnahme
1) Die Subventionsempfänger sind verpflichtet, unmittelbar nach Fertigstellung von Subventionsprojekten die Bauabnahme durchzuführen. Es ist ein Bauabnahmeprotokoll zu erstellen und der Schlussabrechnung beizulegen.
2) Die Bauabnahme hat nach den anwendbaren Vorschriften zu erfolgen. Die zuständige Amtsstelle ist beizuziehen.
3) Subventionsberechtigte Anschaffungen sind bei Erhalt auf allfällige Mängel hin zu überprüfen.
Art. 7
Schlussabrechnung
1) Nach Abschluss der Arbeiten ist innert drei Monaten die Schlussabrechnung einzureichen.
2) Die Auszahlung der Restsubvention erfolgt nach Vorlage der Schlussabrechnung und des Protokolls über die Bauabnahme.
Art. 8
Zweckentfremdung, Veränderung
1) Subventionsprojekte dürfen innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahren weder veräussert noch zweckentfremdet werden. Mit Landessubvention angeschaffte Gegenstände dürfen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren nicht veräussert werden. Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Veräusserung oder Zweckentfremdung mit Genehmigung der Regierung grundsätzlich möglich, wenn eine Umgehung der subventionsrechtlichen Bestimmungen ausgeschlossen ist.
2) Werden Subventionsprojekte und subventionierte Anschaffungen vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen veräussert oder zweckentfremdet, so ist die Subvention im Verhältnis zur Verwendungsdauer zurückzuzahlen.
3) Für gleiche Anschaffungen kann erst nach Ablauf von zehn Jahren neuerlich um eine Subvention angesucht werden, sofern deren Ersetzung gerechtfertigt ist.
II. Ausschreibung
Art. 9
Grundsätze
1) Alle Arbeiten subventionsberechtigter Bauten und Anlagen sowie alle Anschaffungen sind unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Artikel öffentlich auszuschreiben.
2) Die Gesamtkosten von Subventionsprojekten umfassen die totalen Anlagekosten ohne Bodenerwerb, d.h. die Kosten sämtlicher Arbeiten, die zur Planung und Realisierung des Subventionsprojektes notwendig sind. Bei etappenweiser Bauausführung sind die Gesamtkosten der jeweiligen Bauetappe massgebend.
Art. 10
Ausnahmen
1) Auf eine öffentliche Ausschreibung im ganzen Lande kann verzichtet werden bei:
a) Bauten und Anlagen, wenn die Gesamtbaukosten unter
Fr. 200 000.-- oder die Einzelofferte unter
Fr. 20 000.-- liegt;
b) Anschaffungen von unter Fr. 10 000.--;
c) Projektierungsarbeiten unter Vorbehalt von Art. 12;
d) Subprojektierungsarbeiten bei Bauten und Anlagen, wobei eine neutrale Ausschreibung und Arbeitsausführung zu gewährleisten ist.
2) Von einer öffentlichen Ausschreibung kann auch abgesehen werden, wenn im Inland nicht wenigstens drei Anbieter vorhanden sind, die Gewähr bieten für eine einwandfreie Ausführung, Lieferung und Beratung.
Art. 11
Vergabe zu Konkurrenzpreisen
1) In den Fällen, wo gemäss Art. 10 auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet wird, sind jedoch Gegenofferten zur Ermittlung von Konkurrenzpreisen einzuholen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die Projektierungsarbeiten und Ergänzungsanschaffungen zu einem bestehenden Produkteprogramm.
2) Bei kleineren Arbeiten, kleineren Einzelaufträgen und bei Arbeiten, die zweckmässigerweise in Regie auszuführen sind, kann der Subventionsempfänger im Einvernehmen mit der zuständigen Amtsstelle auch Direktvergaben vornehmen.
Art. 12
Architekturwettbewerbe
1) Bei Bauten und Anlagen, deren Gesamtkosten zwei Millionen Franken übersteigen, sind öffentliche Architekturwettbewerbe durchzuführen.
2) Im Einvernehmen mit der Regierung können auch Wettbewerbe unter eingeladenen Architekten durchgeführt werden.
III. Auftragsvergabe
Art. 13
Gewerbebewilligung
1) Arbeiten an subventionierten Bauten und Anlagen sowie Anschaffungen dürfen nur an Unternehmen bzw. Lieferanten erfolgen, welche über eine entsprechende Gewerbebewilligung verfügen. Gleiches gilt für Arbeitsgemeinschaften.
2) Werden ausländische Unternehmen bei der Vergabe berücksichtigt, so ist von diesen ein Nachweis für eine fachgerechte Arbeitsausführung oder Lieferung zu verlangen.
Art. 14
Abgebote, Unterangebote
1) Nach Eingang der Offerten ist ein Protokoll der Offertöffnung zu erstellen.
2) Nachträgliche Angebote und zu spät eingereichte Offerten dürfen nach Offertöffnung nicht mehr berücksichtigt werden.
3) Offensichtliche Unterofferten, unvollständige oder nur teilweise ausgefüllte Offerten sowie Offerten nicht eingabeberechtigter Unternehmer sind von der Arbeitsvergebung auszuschliessen.
Art. 15
Ausscheidung von Unterofferten
1) Bei fünf oder mehr eingereichten und gültigen Offerten ist von diesen das arithmetische Mittel zu errechnen. Offerten, welche preislich mehr als 30 % über oder unter dem errechneten Mittel liegen, sind für die weitere Beurteilung auszuscheiden.
2) Von den verbleibenden Offerten ist erneut das arithmetische Mittel zu bestimmen. Diejenigen Offerten, welche 15 % und mehr unter dem errechneten Mittel liegen, gelten als Unterangebot und sind vom Wettbewerb auszuschliessen.
3) Unter den im Wettbewerb verbleibenden Bewerbern ist der Auftrag an denjenigen zu vergeben, der die in dieser Verordnung aufgestellten Vergabegrundsätze erfüllt.
4) Bei weniger als fünf eingereichten gültigen Offerten ist eine Einzelüberprüfung der Preise vorzunehmen.
Art. 16
Preisabsprachen
Sofern eine Preisabsprache unter den Bewerbern erkennbar ist, sind die betreffenden Offerten auszuscheiden oder die Arbeiten bzw. Anschaffungen neu auszuschreiben.
Art. 17
Vergabegrundsätze
1) Arbeiten und Anschaffungen sind dem verbleibenden günstigsten Offertsteller zu vergeben, wobei bei der Vergabe Kriterien wie Arbeitsausführung, Termineinhaltung, Auftragsbestand, Personalstruktur und Betriebsgrösse zu berücksichtigen sind.
2) Scheidet der günstigste Offertsteller aus terminlichen Gründen aus oder weil er die geforderte Qualität nicht nachweisen kann, so ist die nächsthöhere Offerte zu berücksichtigen, wobei je nach Preisgestaltung ein Abgebot verlangt werden kann.
3) Offertsteller, die in der ausschreibenden Gemeinde ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz haben, können nur dann für die Vergabe berücksichtigt werden, wenn ihr Angebot bei Arbeiten und Anschaffungen bis zu einer Auftragssumme von Fr. 50 000.-- nicht mehr als 5 %, bei einem grösseren Betrag nicht mehr als 3 % über der günstigsten Offerte liegt, wobei in der Regel ein Abgebot gemacht werden muss.
4) Die teilweise oder vollständige Weitervergabe von Arbeitsaufträgen bei subventionierten Gemeindebauten bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.
Art. 18
Information
Bei subventionierten Bauten, Anlagen und Anschaffungen haben die Subventionsempfänger das Protokoll der Offertöffnung, den bereinigten Offertvergleich und den Vergabebeschluss der zuständigen Amtsstelle des Landes zuzustellen.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 19
Sanktion
Bei Nichtbeachtung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung wird die Subvention ganz oder teilweise entzogen.
Art. 20
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Ausführungsvorschriften zum Subventionsreglement vom 13. August 1974, LGBl. 1974 Nr. 54;
b) Verordnung vom 30. Dezember 1975 über die Ausschreibung und Arbeitsvergebung bei subventionierten Gemeindebauten, LGBl. 1976 Nr. 4.
Art. 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef