| 836.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1992 |
Nr. 10 |
ausgegeben am 30. Januar 1992 |
Gesetz
vom 11. Dezember 1991
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 28, in der Fassung des Gesetzes vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 3, wird wie folgt abgeändert:
2) Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind monatlich 190 Franken. Sie erhöht sich mit Beginn des Monats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich 240 Franken.
3) Sobald und solange eine anspruchsberechtigte Person Zwillinge oder mehr als zwei zulagenberechtigte Kinder hat, beträgt die Kinderzulage monatlich 240 Franken für jedes Kind. Stirbt eines dieser zulagenberechtigten Kinder, so bleibt der erhöhte Ansatz für die verbleibenden Kinder bestehen.
4) Die Kinderzulage einer Vollwaise beträgt monatlich 190 Franken; sie erhöht sich mit Beginn des Monats, in dem die Vollwaise das 10. Lebensjahr vollendet, auf monatlich 240 Franken. Sobald und solange mehr als zwei zulagenberechtigte Vollwaisen sich in einem gemeinsamen Haushalt befinden, beträgt die Zulage monatlich 240 Franken für jede dieser Vollwaisen.
Höhe der Geburtszulagen
Die Geburtszulage beträgt für jedes lebend oder tot geborene Kind sowie für ein Adoptivkind 1 700 Franken. Bei Mehrlingsgeburten wird eine Geburtszulage von 2 200 Franken pro Kind ausgerichtet.
Defizitgarantie des Landes
Das Land ersetzt der Anstalt alle durch Beiträge und Erträgnisse aus dem Vermögen nicht gedeckten Aufwendungen.
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. November 1990 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen, LGBl. 1991 Nr. 3, wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef