| 854.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1992 |
Nr. 11 |
ausgegeben am 13. Januar 1992 |
Gesetz
vom 12. Dezember 1991
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Gewährung von Blindenbeihilfen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 17. Dezember 1970 über die Gewährung von Blindenbeihilfen, LGBl. 1971 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 1989, LGBl. 1990 Nr. 5, wird wie folgt abgeändert:
1) Die monatliche Blindenbeihilfe beträgt:
a) für Vollblinde 500 Franken;
b) für praktisch Blinde 375 Franken;
c) für hochgradig Sehschwache 250 Franken.
Bei der Neufestsetzung der Renten nach Art. 77quater des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung kann die Regierung die Beträge nach Art. 4 Abs. 1 in angemessener Weise anpassen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef