| 0.632.31 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1992 |
Nr. 17 |
ausgegeben am 7. Februar 1992 |
Übereinkommen
vom 4. Januar 1960
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
Abgeschlossen in Stockholm am 4. Januar 1960
Zustimmung des Landtags: 4. Juli 1991
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 1991
Die Republik Österreich, das Königreich Dänemark, das Königreich Norwegen, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland,
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im Hinblick auf das Abkommen über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 16. April 1948, wodurch die Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit geschaffen wurde,
entschlossen, die im Rahmen dieser Organisation begründete Zusammenarbeit aufrecht zu erhalten und weiter zu entwickeln,
in der festen Absicht, die baldige Schaffung einer multilateralen Assoziation zur Beseitigung der Handelsschranken und zur Förderung einer engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit, einschliesslich der Mitglieder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zu erleichtern,
im Hinblick auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen,
entschlossen, die Verwirklichung der Ziele dieses Allgemeinen Abkommens zu fördern,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Die Assoziation
1) Durch dieses Übereinkommen wird eine internationale Organisation mit dem Namen "Europäische Freihandelsassoziation", im folgenden Assoziation genannt, errichtet.
2) Mitglieder der Assoziation, im folgenden Mitgliedstaaten genannt, sind jene Staaten, die dieses Übereinkommen ratifizieren, und jene anderen Staaten, die ihm beitreten.
3) Als "Zone" gelten alle Gebiete, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
4) Die Institutionen der Assoziation sind der Rat und jene anderen Organe, die der Rat schaffen kann.
Art. 2
Zielsetzung
Die Assoziation hat zum Ziele
a) in der Zone und in jedem Mitgliedstaat die fortwährende Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit, die Vollbeschäftigung, die Steigerung der Produktivität sowie die rationelle Ausnützung der Hilfsquellen, die finanzielle Stabilität und die stetige Verbesserung des Lebensstandards zu fördern,
b) zu gewährleisten, dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten unter gerechten Wettbewerbsbedingungen erfolgt,
c) bedeutende Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in den Bedingungen der Versorgung mit den innerhalb der Zone erzeugten Rohstoffen zu vermeiden, und
d) zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels sowie zur fortschreitenden Beseitigung seiner Beschränkungen beizutragen.
Art. 3
Einfuhrzölle
1) Gemäss diesem Artikel senken und beseitigen die Mitgliedstaaten schliesslich Zölle und sonstige Abgaben gleicher Wirkung, die auf der Einfuhr oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, welchen gemäss Art. 4 die Zollbehandlung der Zone zusteht, ausgenommen die gemäss Art. 6 notifizierten Zölle sowie andere in Art. 6 genannte Abgaben. Diese Zölle oder sonstigen Abgaben werden im folgenden "Einfuhrzölle" genannt.
2)
a) Von jedem der folgenden Daten an erheben die Mitgliedstaaten auf keiner Ware Einfuhrzölle, die höher sind als der für das jeweilige Datum angegebene Prozentsatz des Ausgangszolls
3:
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1. Juli 1960
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80 %
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40 %
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70 %
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30 %
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60 %
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20 %
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50 %
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b) Vom 31. Dezember 1966
1011 an erheben die Mitgliedstaaten keine Einfuhrzölle mehr.
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3) Unter dem in Abs. 2 dieses Artikels genannten Ausgangszoll für eine Ware ist, vorbehältlich des Anhangs A, der von jedem Mitgliedstaat am 1. Januar 1960 auf Einfuhren dieser Ware aus anderen Mitgliedstaaten angewandte Einfuhrzoll zu verstehen.
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4) Jeder Mitgliedstaat erklärt sich bereit, niedrigere als die in Abs. 2 dieses Artikels angegebenen Einfuhrzölle anzuwenden, wenn er der Ansicht ist, dass seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie diejenige des betreffenden Wirtschaftszweiges dies gestatten.
5) Der Rat kann jederzeit beschliessen, dass Einfuhrzölle schneller gesenkt oder früher beseitigt werden als in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehen ist. Zwischen dem 1. Juli 1960 und dem 31. Dezember 1961 prüft der Rat, ob ein solcher Beschluss über die von einigen oder allen Mitgliedstaaten angewandten Einfuhrzölle für einige oder alle Waren gefasst werden kann.
Art. 4
Zollbehandlung der Zone
1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird die Zollbehandlung der Zone jenen Waren gewährt, die Ursprungserzeugnisse gemäss den Bestimmungen des Anhangs B sind.
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2) Die notwendigen Bestimmungen für die Handhabung und Anwendung dieses Artikels sind im Anhang B und in Ratsbeschlüssen enthalten.
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3) Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert einen Mitgliedstaat daran, irgendwelchen aus dem Gebiet eines andern Mitgliedstaates eingeführten Waren die Zollbehandlung der Zone zu gewähren, sofern gleichen aus dem Gebiet irgendeines Mitgliedstaates eingeführten Waren dieselbe Behandlung zuteil wird.
4) Der Rat prüft von Zeit zu Zeit, in welcher Hinsicht dieses Übereinkommen geändert werden kann, um die reibungslose Handhabung der Ursprungsregeln zu gewährleisten und insbesondere um sie einfacher und freizügiger zu gestalten.
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5) Der Rat kann Änderungen der Bestimmungen dieses Artikels und des Anhangs B beschliessen.
Art. 5
Handelsverzerrungen
1) Im Sinne dieses Artikels liegt eine Handelsverzerrung vor, wenn
a) die Einfuhr einer bestimmten Ware in das Gebiet eines Mitgliedstaates aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zunimmt, weil
i) der einführende Mitgliedstaat gemäss Art. 3 oder 6 die Zölle und Abgaben auf jener Ware gesenkt oder beseitigt hat und
ii) die vom ausführenden Mitgliedstaat erhobenen Zölle oder Abgaben auf Einfuhren von Rohstoffen oder Zwischenprodukten, die bei der Erzeugung der betreffenden Ware verwendet werden, wesentlich niedriger sind als die entsprechenden vom einführenden Mitgliedstaat erhobenen Zölle und Abgaben, und
b) diese Einfuhrzunahme einer im Gebiete des einführenden Mitgliedstaates bestehenden Erzeugung ernstlichen Schaden zufügt oder zufügen könnte.
2) Der Rat widmet der Frage der Handelsverzerrungen und ihrer Ursachen laufend seine Aufmerksamkeit. Er fasst diejenigen Beschlüsse, die erforderlich sind, um den Ursachen von Handelsverzerrungen entgegenzuwirken, entweder indem er die Ursprungsregeln gemäss Abs. 5 des Art. 4 ändert oder auf andere ihm angemessen erscheinende Weise.
3) Jeder Mitgliedstaat kann besonders dringliche Fälle von Handelsverzerrungen vor den Rat bringen. Der Rat fasst seinen Beschluss so rasch als möglich, im allgemeinen innerhalb eines Monats. Der Rat kann mit Mehrheitsbeschluss die Ermächtigung zu vorübergehenden Massnahmen zur Wahrung der Lage des betreffenden Mitgliedstaates erteilen. Solche Massnahmen dürfen nicht länger aufrechterhalten werden, als für die Durchführung des in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Verfahrens erforderlich ist, höchstens aber zwei Monate, es sei denn, dass der Rat in Ausnahmefällen mit Mehrheitsbeschluss die Ermächtigung zur Verlängerung dieser Frist um höchstens weitere zwei Monate erteilt.
4) Ein Mitgliedstaat, der die Senkung der wirksamen Höhe seiner Zölle oder Abgaben auf einer Ware erwägt, welcher die Zollbehandlung der Zone nicht zusteht, notifiziert dies dem Rat soweit möglich mindestens 30 Tage vor dem Inkrafttreten dieser Senkung und zieht Bedenken eines anderen Mitgliedstaates, dass die Senkung zu Handelsverzerrungen führen könnte, in Erwägung. Die aufgrund dieses Absatzes erhaltenen Mitteilungen dürfen niemandem ausserhalb der Dienststellen der Assoziation oder der Regierungsstellen der Mitgliedstaaten bekanntgegeben werden.
5) Wenn die Mitgliedstaaten Änderungen ihrer Zölle oder Abgaben auf einer Ware erwägen, welcher die Zollbehandlung der Zone nicht zusteht, nehmen sie gebührend darauf Rücksicht, dass es erwünscht ist, sich daraus ergebende Handelsverzerrungen zu vermeiden. In solchen Fällen kann jeder Mitgliedstaat, nach dessen Ansicht eine Handelsverzerrung vorliegt, die Angelegenheit gemäss Art. 31 vor den Rat bringen.
6) Wird bei der Prüfung einer Beschwerde gemäss Art. 31 auf einen Unterschied in der Höhe der Zölle oder Abgaben auf einer Ware hingewiesen, welcher die Zollbehandlung der Zone nicht zusteht, so wird dieser Unterschied nur dann berücksichtigt, wenn der Rat mit Stimmenmehrheit feststellt, dass eine Handelsverzerrung vorliegt.
7) Der Rat überprüft von Zeit zu Zeit die Bestimmungen dieses Artikels und kann ihre Änderung beschliessen.
Art. 6
Fiskalzölle und interne Steuern
1) Die Mitgliedstaaten
a) erheben auf eingeführten Waren direkt oder indirekt keine höheren fiskalischen Abgaben als direkt oder indirekt auf gleichen inländischen Waren erhoben werden, noch erheben sie solche Abgaben auf eine andere Weise derart, dass für gleiche inländische Waren ein wirksamer Schutz erzielt wird;
b) erheben auf eingeführten Waren einer Art, die sie nicht oder nicht in wesentlichen Mengen selbst erzeugen, keine fiskalischen Abgaben derart, dass ein wirksamer Schutz für die inländische Erzeugung von Waren anderer Art erzielt wird, welche die eingeführten Waren ersetzen können, mit ihnen in unmittelbarem Wettbewerb stehen und im Einfuhrland weder direkt noch indirekt durch fiskalische Abgaben gleichwertig belastet sind.
Diese Verpflichtungen werden durch die Mitgliedstaaten gemäss Abs. 2 und 3 dieses Artikels erfüllt.
2) Die Mitgliedstaaten führen keine neuen mit Abs. 1 dieses Artikels unvereinbaren fiskalischen Abgaben ein und ändern eine bestehende fiskalische Abgabe nicht derart, dass das in der fiskalischen Abgabe enthaltene wirksame Schutzelement, d.h. der mit Abs. 1 dieses Artikels unvereinbare Teil dieser Abgabe, über jenen Stand erhöht wird, der an jenem Datum in Kraft war, auf das in Abs. 3 des Art. 3 zur Bestimmung des Ausgangszolles Bezug genommen wird.
3)
a) Bei jeder internen Steuer oder sonstigen internen Abgabe beseitigen die Mitgliedstaaten jedes wirksame Schutzelement spätestens bis zum 1. Januar 1962
17.
b) Bei jedem Fiskalzoll beseitigen die Mitgliedstaaten entweder
i) jedes in dem Zoll enthaltene wirksame Schutzelement durch schrittweise Senkung, wie dies in Art. 3 für Einfuhrzölle vorgesehen ist, oder
ii) jedes in dem Zoll enthaltene wirksame Schutzelement spätestens bis zum 1. Januar 1965
18.
c) Jeder Mitgliedstaat notifiziert dem Rat spätestens bis zum 1. Juli 1960
19 alle Zölle, auf die er die Bestimmungen von Bst. b (ii) dieses Absatzes anwenden wird.
4) Jeder Mitgliedstaat notifiziert dem Rat jede von ihm erhobene fiskalische Abgabe, bei der die Sätze oder die für die Veranlagung oder den Bezug massgebenden Bedingungen bei den eingeführten und den gleichen inländischen Waren nicht übereinstimmen, sobald nach seiner Ansicht diese Abgabe mit Abs. 1 Bst. a dieses Artikels vereinbar ist oder in Einklang gebracht worden ist. Jeder Mitgliedstaat erteilt auf Ersuchen jedes anderen Mitgliedstaates Auskunft über die Anwendung der Abs. 1, 2 und 3 dieses Artikels.
5) Jeder Mitgliedstaat notifiziert dem Rat die Fiskalzölle, auf die er die Bestimmungen dieses Artikels anzuwenden beabsichtigt.
6) Im Sinne dieses Artikels sind unter
a) "fiskalischen Abgaben" Fiskalzölle, interne Steuern und sonstige interne Abgaben auf Waren zu verstehen;
b) "Fiskalzöllen" Zölle und sonstige ähnliche Abgaben zu verstehen, die in erster Linie zur Erzielung von öffentlichen Einnahmen erhoben werden;
c) "eingeführten Waren" solche Waren zu verstehen, denen gemäss den Bestimmungen des Art. 4 die Zollbehandlung der Zone gewährt wird.
Art. 7
20
Zollrückvergütung
1) Die Bestimmungen über Zollrückvergütung sind im Anhang B enthalten.
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2) Bei Anwendung dieses Artikels hat jeder Mitgliedstaat den Einfuhren aus den Gebieten aller Mitgliedstaaten dieselbe Behandlung zu gewähren.
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3) Der Rat kann beschliessen, die Bestimmungen dieses Artikels oder des Anhanges B abzuändern; er kann auch beschliessen, dass zusätzliche oder andere Bestimmungen bezüglich Zollrückvergütung entweder allgemein oder auf gewisse Waren oder unter bestimmten Umständen anzuwenden sind.
Art. 8
Verbot von Ausfuhrzöllen
1) Die Mitgliedstaaten dürfen Ausfuhrzölle weder einführen noch erhöhen und vom 1. Januar 1962 an keine solchen Zölle mehr anwenden.
2) Die Bestimmungen dieses Artikels hindern keinen Mitgliedstaat daran, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass durch Wiederausfuhr die Zölle, die er auf Ausfuhren nach Gebieten ausserhalb der Zone anwendet, umgangen werden.
3) Im Sinne dieses Artikels sind unter "Ausfuhrzöllen" alle Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung zu verstehen, die auf der Ausfuhr oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren vom Gebiete eines Mitgliedstaates nach dem Gebiete eines andern Mitgliedstaates erhoben werden.
Art. 9
Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Zollverwaltung
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Massnahmen, einschliesslich Vorkehrungen für die administrative Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen der Art. 3 bis 7 und des Anhanges A und B wirksam und entsprechend abgestimmt angewandt werden. Dabei berücksichtigen sie die Notwendigkeit, die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich zu verringern und allseitig zufriedenstellende Lösungen aller sich aus der Handhabung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten herbeizuführen.
Art. 10
Mengenmässige Einfuhrbeschränkungen
1) Die Mitgliedstaaten dürfen mengenmässige Beschränkungen der Einfuhr von Waren aus dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten weder einführen noch verschärfen.
2) Die Mitgliedstaaten beseitigen solche mengenmässigen Beschränkungen sobald als möglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1966.
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3) Jeder Mitgliedstaat lockert fortschreitend die mengenmässigen Beschränkungen, und zwar derart, dass eine angemessene Ausweitung des Handelsverkehrs als Ergebnis der Anwendung des Art. 3 und 6 nicht vereitelt wird und für den betreffenden Mitgliedstaat in den dem 1. Januar 1967
2728 unmittelbar vorangehenden Jahren keine schwerwiegenden Probleme entstehen.
4) Jeder Mitgliedstaat wendet die Bestimmungen dieses Artikels derart an, dass allen anderen Mitgliedstaaten die gleiche Behandlung zuteil wird.
5) Am 1. Juli 1960
29 eröffnen die Mitgliedstaaten für alle Waren, die mengenmässigen Beschränkungen unterliegen, Globalkontingente in einem Ausmass, das die entsprechenden Ausgangskontingente um mindestens 20 % übersteigt. Im Falle von Kontingenten, die auch Nichtmitgliedstaaten offen stehen, umfassen die Globalkontingente, zusätzlich zu den um mindestens 20 % erhöhten Ausgangskontingenten, auch mindestens das Ausmass der im Kalenderjahr 1959
30 aus diesen Nichtmitgliedstaaten getätigten Einfuhren.
6) Wenn ein Ausgangskontingent null beträgt oder bedeutungslos ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass das am 1. Juli 1960
31 zu eröffnende Kontingent eine angemessene Höhe hat. Vor oder nach der Eröffnung eines solchen Kontingents kann jeder Mitgliedstaat Konsultationen über dessen angemessene Höhe einleiten.
7) Am 1. Juli 1961
32 und am 1. Juli jedes folgenden Jahres erhöhen die Mitgliedstaaten jedes gemäss Abs. 5 und 6 dieses Artikels festgesetzte Kontingent in einem Ausmass, das mindestens 20 % des gemäss diesem Artikel jeweils erhöhten Ausgangskontingentes entspricht.
8) Falls ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die Anwendung der Abs. 5 bis 7 dieses Artikels auf eine Ware ihm ernstliche Schwierigkeiten verursachen würde, kann er dem Rat andere Regelungen für diese Ware vorschlagen. Der Rat kann mit Mehrheitsbeschluss diesen Mitgliedstaat ermächtigen, solche andere Regelungen anzuwenden, die dem Rat angemessen erscheinen.
9) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Rat die Einzelheiten über die gemäss den Bestimmungen dieses Artikels eröffneten Kontingente.
10) Der Rat überprüft vor dem 31. Dezember 1961 und danach von Zeit zu Zeit die Bestimmungen dieses Artikels und die von den Mitgliedstaaten bei ihrer Anwendung gemachten Fortschritte und kann beschliessen, dass zusätzliche oder abweichende Bestimmungen anzuwenden sind.
11) Im Sinne dieses Artikels
a) sind unter "mengenmässigen Beschränkungen" Verbote oder Beschränkungen von Einfuhren aus dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten zu verstehen, gleichgültig ob sie durch Kontingente, Einfuhrbewilligungen oder andere Massnahmen gleicher Wirkung, einschliesslich einfuhrbeschränkender administrativer Massnahmen und Vorschriften wirksam gemacht werden;
b) ist unter "Ausgangskontingent" jedes Kontingent oder die Summe aller festgesetzten Kontingente, zuzüglich der Summe aller anderweitig mengenmässig beschränkten Einfuhren, zu verstehen, die für Waren festgesetzt sind, welche im Kalenderjahr 1959
33 aus dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten eingeführt wurden; oder im Falle von Globalkontingenten, die Nichtmitgliedstaaten offen stehen, die Summe der im Rahmen solcher Kontingente aus Mitgliedstaaten im Kalenderjahr 1959
34 erfolgten Einfuhren;
c) ist unter "Globalkontingent" ein Kontingent zu verstehen, aufgrund dessen der Inhaber einer Einfuhrbewilligung oder einer sonstigen Ermächtigung zur Einfuhr berechtigt ist, unter das Kontingent fallende Waren aus allen Mitgliedstaaten sowie anderen Staaten, für die das Kontingent Geltung hat, einzuführen.
Art. 11
Mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen
1) Die Mitgliedstaaten dürfen Verbote oder Beschränkungen der Ausfuhr von Waren nach anderen Mitgliedstaaten weder einführen noch verschärfen, gleichgültig ob dies durch Kontingente, Ausfuhrbewilligungen oder andere Massnahmen mit gleicher Wirkung erfolgt. Sie heben alle derartigen Verbote oder Beschränkungen spätestens bis zum 31. Dezember 1961 auf.
2) Die Bestimmungen dieses Artikels hindern keinen Mitgliedstaat daran, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass durch Wiederausfuhr die Beschränkungen seiner Ausfuhr nach Gebieten ausserhalb der Zone umgangen werden.
Art. 12
Ausnahmen
Unter der Voraussetzung, dass die nachstehenden Massnahmen nicht als ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten oder als eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen ihnen gehandhabt werden, hindert keine Bestimmung von Art. 10 und 11 einen Mitgliedstaat daran, Massnahmen zu treffen oder durchzuführen,
a) die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit erforderlich sind;
b) die zur Verhütung von Störungen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere von Verbrechen, erforderlich sind;
c) die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind;
d) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder Verwaltungsanordnungen zu gewährleisten, die sich auf die Durchführung von Zollmassnahmen, die Klassifizierung, die Güterüberwachung oder die Zulassung zum Verkauf von Waren beziehen, oder auf die Ausübung von Monopolen durch staatliche oder mit ausschliesslichen oder besonderen Vorrechten ausgestattete Unternehmungen;
e) die erforderlich sind, um das gewerbliche Eigentum oder Urheberrechte zu schützen und irreführende Praktiken zu verhindern;
f) die sich auf Gold und Silber beziehen;
g) die sich auf Waren beziehen, die von Gefängnisinsassen erzeugt werden;
h) die dem Schutze nationalen Kulturgutes von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert dienen.
Art. 12bis
35
Notifikation der Entwürfe von technischen Vorschriften
1) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Rat so frühzeitig wie möglich im Vorbereitungsstadium alle Entwürfe für technische Vorschriften, Zertifizierungssysteme sowie Änderungen solcher Vorschriften und Systeme.
2) Durch diesen Artikel wird ein Notifikationsverfahren geschaffen, dessen Einzelheiten im Anhang H festgelegt sind.
3) Der Rat ist befugt, die Bestimmungen dieses Artikels und des Anhangs H zu ändern.
Art. 13
Staatliche Beihilfen
1) Die Mitgliedstaaten dürfen
a) die in Anhang C beschriebenen Arten von Beihilfen für Ausfuhren von Waren nach anderen Mitgliedstaaten, oder
b) jede sonstige Art von Beihilfe, deren Hauptzweck oder Hauptwirkung darin besteht, die vom Abbau oder Fehlen der Zölle und mengenmässigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten erwarteten Vorteile zu vereiteln,
weder aufrechterhalten noch einführen.
2) Werden durch die seitens eines Mitgliedstaates gewährte Beihilfe, auch wenn sie nicht zu Abs. 1 dieses Artikels in Widerspruch steht, die vom Abbau oder Fehlen der Zölle und mengenmässigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten erwarteten Vorteile vereitelt, und ist das in Art. 31 Abs. 1 bis 3 festgelegte Verfahren eingehalten worden, so kann der Rat mit Mehrheitsbeschluss jeden Mitgliedstaat ermächtigen, gegenüber dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat die Erfüllung jener Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auszusetzen, bei denen dies der Rat für angemessen erachtet.
3) Der Rat kann Änderungen der Bestimmungen dieses Artikels und des Anhangs C beschliessen.
Art. 14
Öffentliche Unternehmungen
1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass während des Zeitraumes vom 1. Juli 1960 bis zum 31. Dezember 1966
36 in den Praktiken der öffentlichen Unternehmungen fortschreitend beseitigt werden:
a) Massnahmen, die für die einheimische Produktion einen Schutz bewirken, der mit diesem Übereinkommen unvereinbar wäre, wenn er durch Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung, durch mengenmässige Beschränkungen oder staatliche Beihilfen erzielt würde; oder
b) Diskriminierungen im Handel aus Gründen der Nationalität, soweit dadurch die vom Abbau oder Fehlen der Zölle und mengenmässigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten erwarteten Vorteile vereitelt werden.
2) Soweit die Bestimmungen des Art. 15 die Tätigkeit der öffentlichen Unternehmungen betreffen, ist er auf sie in gleicher Weise wie auf andere anzuwenden.
3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass keine neuen Praktiken der in Abs. 1 dieses Artikels beschriebenen Art eingeführt werden.
4) Wo die Mitgliedstaaten nicht die erforderlichen gesetzlichen Befugnisse haben, auf die Tätigkeit der regionalen oder lokalen Behörden oder der von diesen abhängigen Unternehmungen bestimmenden Einfluss zu nehmen, trachten sie dennoch zu erreichen, dass diese Behörden oder Unternehmungen den Bestimmungen dieses Artikels nachkommen.
5) Der Rat widmet den Bestimmungen dieses Artikels laufend seine Aufmerksamkeit und kann ihre Änderung beschliessen.
6) Im Sinne dieses Artikels sind unter "öffentlichen Unternehmungen" zentrale, regionale oder lokale Behörden, öffentliche Betriebe und jede sonstige Organisation zu verstehen, durch die ein Mitgliedstaat rechtlich oder tatsächlich die Einfuhr aus oder die Ausfuhr nach dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates kontrolliert oder merklich beeinflusst.
Art. 15
Wettbewerbsbeschränkende Praktiken
1) Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die folgenden Praktiken mit diesem Übereinkommen insoweit unvereinbar sind, als sie die vom Abbau oder Fehlen der Einfuhrzölle und mengenmässigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten erwarteten Vorteile vereiteln:
a) Vereinbarungen zwischen Unternehmungen, Beschlüsse von Vereinigungen von Unternehmungen und zwischen Unternehmungen abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb der Zone bezwecken oder bewirken;
b) Handlungen, durch die eine oder mehrere Unternehmungen eine beherrschende Stellung in der Zone oder in einem wesentlichen Teil derselben in unlauterer Weise ausnützen.
2) Sind Praktiken der in Abs. 1 dieses Artikels beschriebenen Art gemäss Art. 31 vor den Rat gebracht worden, so kann der Rat in einer Empfehlung gemäss Abs. 3 oder in einem Beschluss gemäss Abs. 4 des Art. 31 Vorsorge für die Veröffentlichung eines Berichtes über die Angelegenheit treffen.
3)
a) Im Lichte der gewonnenen Erfahrungen prüft der Rat spätestens bis zum 31. Dezember 1964 und kann auch jederzeit danach prüfen, ob zusätzliche oder abweichende Bestimmungen erforderlich sind, um auf die von wettbewerbsbeschränkenden Praktiken oder von beherrschenden Unternehmungen ausgehenden Folgen für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten einzuwirken.
b) Eine solche Prüfung schliesst folgende Punkte ein:
i) Bestimmung der wettbewerbsbeschränkenden Praktiken oder der beherrschenden Unternehmungen, mit denen der Rat befasst werden sollte;
ii) Methoden zur Beschaffung von Auskünften über wettbewerbsbeschränkende Praktiken oder beherrschende Unternehmungen;
iii) erfahrensregeln für Untersuchungen;
iv) ie Frage, ob dem Rat das Recht zur Einleitung von Untersuchungen übertragen werden sollte.
c) Der Rat kann die Bestimmungen beschliessen, die als Ergebnis der im Bst. a und b dieses Absatzes vorgesehenen Prüfung erforderlich scheinen.
Art. 16
Niederlassung
1) Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass Beschränkungen hinsichtlich der Niederlassung und des Betriebes von wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihren Gebieten durch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, wodurch diesen Staatsangehörigen eine weniger günstige Behandlung zuteil wird als ihren eigenen, nicht derart angewandt werden sollten, dass die vom Abbau oder Fehlen der Zölle und mengenmässigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten erwarteten Vorteile vereitelt werden.
2) Die Mitgliedstaaten wenden neue Beschränkungen nicht derart an, dass sie zu dem in Abs. 1 dieses Artikels festgelegten Grundsatz in Widerspruch stehen.
3) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Rat innerhalb einer von ihm beschlossenen Frist die Einzelheiten aller Beschränkungen, die sie derart anwenden, dass auf ihren Gebieten hinsichtlich der in Abs. 1 dieses Artikels erwähnten Angelegenheiten den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten eine weniger günstige Behandlung als ihren eigenen zuteil wird.
4) Der Rat prüft spätestens bis zum 31. Dezember 1964 und kann auch jederzeit danach prüfen, ob zusätzliche oder abweichende Bestimmungen erforderlich sind, um den in Abs. 1 dieses Artikels festgelegten Grundsatz zu verwirklichen, und kann die hierfür erforderlichen Bestimmungen beschliessen.
5) Keine Bestimmung dieses Artikels hindert einen Mitgliedstaat daran, Massnahmen zur Kontrolle der Einreise, des Aufenthalts, der Erwerbstätigkeit und der Ausreise von Ausländern zu treffen oder durchzuführen, wenn solche Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Volksgesundheit, öffentlichen Sittlichkeit oder der nationalen Sicherheit gerechtfertigt sind, oder Massnahmen, die einer schweren Störung des Gleichgewichtes im sozialen oder demographischen Gefüge jenes Mitgliedstaates vorbeugen.
6) Im Sinne dieses Artikels
a) sind hinsichtlich eines Mitgliedstaates unter "Staatsangehörigen" zu verstehen:
i) natürliche Personen, welche die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaates besitzen, und
ii) Gesellschaften und andere juristische Personen, die auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit den Gesetzen dieses Staates gegründet worden sind und von ihm als inländisch angesehen werden, vorausgesetzt, dass sie für auf Gewinn gerichtete Zwecke gebildet wurden, ihren satzungsmässigen Sitz und ihre zentrale Verwaltung in der Zone haben und dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit entfalten;
b) sind unter "wirtschaftlichen Unternehmungen" jede Art wirtschaftlicher Unternehmungen für die Erzeugung von oder den Handel mit Waren, die Zonenursprung haben, zu verstehen, gleichgültig ob diese Unternehmungen von natürlichen Personen oder durch Vertretungen, Zweigniederlassungen, Gesellschaften oder andere juristische Personen betrieben werden.
Art. 17
Einfuhr von Waren, die Gegenstand eines Dumpings oder subventioniert sind
1) Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert einen Mitgliedstaat daran, im Einklang mit seinen sonstigen internationalen Verpflichtungen Massnahmen gegen die Einfuhr von Waren zu ergreifen, die Gegenstand eines Dumpings oder subventioniert sind.
2) Waren, die aus dem Gebiete eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines andern Mitgliedstaates ausgeführt und seit ihrer Ausfuhr nicht bearbeitet wurden, werden bei der Wiedereinfuhr in das Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaates frei von mengenmässigen Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung zugelassen. Sie werden auch frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zugelassen; doch können Vergünstigungen, die wegen der Ausfuhr aus dem Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaates in Form von Zollrückvergütungen ("drawback"), Zollbefreiungen oder in anderer Form gewährt wurden, rückgängig gemacht werden.
3) Wenn eine Erzeugung im Gebiet eines Mitgliedstaates ernstlichen Schaden leidet oder von ernstlichem Schaden bedroht ist, weil in das Gebiet eines andern Mitgliedstaates Waren eingeführt werden, die Gegenstand eines Dumpings oder subventioniert sind, so prüft der letztere Mitgliedstaat auf Ersuchen des ersteren die Möglichkeit, im Einklang mit seinen internationalen Verpflichtungen Massnahmen zur Behebung des eingetretenen oder zur Abwendung des drohenden Schadens zu treffen.
Art. 18
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
1) Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Mitgliedstaat daran, jene Massnahmen zu treffen, die er zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet, soweit diese Massnahmen
a) getroffen werden, um die Preisgabe von Informationen zu verhindern,
b) sich auf den Handel mit Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder auf die für Verteidigungszwecke unerlässliche Forschung, Entwicklungsarbeit oder Erzeugung beziehen, vorausgesetzt, dass diese Massnahmen nicht die Anwendung von Einfuhrzöllen oder mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen umfassen, es sei denn, diese Beschränkungen seien gemäss Art. 12 oder aufgrund einer vom Rat beschlossenen Ermächtigung erlaubt,
c) getroffen werden, um zu gewährleisten, dass für friedliche Zwecke bestimmte Kernmaterialien und Atomausrüstungen nicht militärischen Zwecken dienen, oder
d) in Kriegszeiten oder bei schweren Spannungen in den internationalen Beziehungen getroffen werden.
2) Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Mitgliedstaat daran, Massnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen zu treffen, die dieser Mitgliedstaat zur Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit eingegangen ist.
Art. 19
Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1) Ungeachtet der Bestimmungen des Art. 10 kann jeder Mitgliedstaat im Einklang mit seinen anderen internationalen Verpflichtungen mengenmässige Einfuhrbeschränkungen zum Schutze seiner Zahlungsbilanz einführen.
2) Ein Mitgliedstaat, der Massnahmen gemäss Abs. 1 dieses Artikels trifft, notifiziert sie dem Rate womöglich vor ihrem Inkrafttreten. Der Rat prüft die Lage und widmet ihr laufend seine Aufmerksamkeit und kann jederzeit mit Stimmenmehrheit Empfehlungen machen, um schädigende Auswirkungen dieser Beschränkungen zu mildern oder um dem betreffenden Mitgliedstaat bei der Überwindung seiner Schwierigkeiten beizustehen. Wenn die Zahlungsbilanzschwierigkeiten länger als 18 Monate andauern und die angewandten Massnahmen das Funktionieren der Assoziation ernsthaft stören, prüft der Rat die Lage und kann, indem er auf die Interessen aller Mitgliedstaaten Bedacht nimmt, durch Mehrheitsbeschluss besondere Verfahren festlegen, um die Auswirkungen dieser Massnahmen abzuschwächen oder auszugleichen.
3) Ein Mitgliedstaat, der Massnahmen gemäss Abs. 1 dieses Artikels getroffen hat, nimmt auf seine Verpflichtung, Art. 10 wiederum voll anzuwenden, Bedacht und unterbreitet dem Rat, sobald sich die Lage seiner Zahlungsbilanz bessert, Vorschläge, wie dies erreicht werden soll. Erachtet der Rat diese Vorschläge als nicht angemessen, so kann er diesem Mitgliedstaat mit Stimmenmehrheit andere diesem Zwecke dienende Regelungen empfehlen.
Art. 20
37
Schwierigkeiten in bestimmten Wirtschaftszweigen
1) Wenn im Gebiet eines Mitgliedstaates
a) unvorhergesehene und ernste Schwierigkeiten in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder einer bestimmten Gegend auftreten oder aufzutreten drohen und
b) zur Abhilfe Massnahmen ergriffen werden müssen, welche von diesem Übereinkommen oder von aufgrund dieses Übereinkommens ergangenen Beschlüssen oder Vereinbarungen abweichen,
so kann dieser Mitgliedstaat, falls er durch vorhergehenden Ratsbeschluss dazu ermächtigt worden ist, vorübergehend solche Massnahmen in Übereinstimmung mit den Bedingungen ergreifen, die der Rat in seinem Beschluss festlegen kann. Der Rat hat diesen Beschluss so bald als möglich zu fassen.
2) Solche Massnahmen sind während eines Zeitraumes von höchstens 18 Monaten anzuwenden, es sei denn, der Rat beschliesst eine Verlängerung.
3) Falls es zur Vermeidung einer raschen Verschlechterung der Lage unerlässlich ist, Massnahmen sofort zu ergreifen, hat der Rat auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaates, unbeschadet späterer Ratsbeschlüsse, binnen 15 Tagen nachdem ihm die Angelegenheit unterbreitet wurde, zu beschliessen, welche Massnahmen dieser Mitgliedstaat sofort ergreifen kann. Das Ersuchen hat die Dringlichkeit und Notwendigkeit solcher Massnahmen darzulegen.
4) Ein Mitgliedstaat, der Massnahmen gemäss Abs. 1 oder 3 dieses Artikels anwendet, berichtet dem Rat über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Massnahmen. Der Rat kann diese Massnahmen jederzeit prüfen und Empfehlungen machen, um schädigende Auswirkungen dieser Massnahmen zu mildern oder um dem betroffenen Mitgliedstaat bei der Überwindung seiner Schwierigkeiten beizustehen.
5) Bei der Prüfung, welche Massnahmen gemäss Abs. 1 oder 3 dieses Artikels ergriffen werden können, ist jenen der Vorzug zu geben, welche die Verfolgung der Ziele der Assoziation und die Aufrechterhaltung der Handelsvorteile der anderen Mitgliedstaaten ermöglichen.
6) Die gemäss Abs. 1 oder 3 dieses Artikels bewilligten Massnahmen sind derart anzuwenden, dass alle Mitgliedstaaten gleich behandelt werden, es sei denn, der Rat fasst einen anderen Beschluss.
7) Ratsbeschlüsse gemäss Abs. 1 und 3 dieses Artikels, die Einfuhrzölle, mengenmässige Einfuhrbeschränkungen und andere Massnahmen ähnlicher Wirkung betreffen, sowie Empfehlungen gemäss Abs. 4 dieses Artikels sind mit Stimmenmehrheit zu fassen.
Art. 21
Landwirtschaftliche Erzeugnisse
1) Im Hinblick auf die besonderen für die Landwirtschaft massgebenden Erwägungen gelten für die im Anhang D angeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und aus landwirtschaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse folgende Regelungen:
a) Auf die im Teil I des Anhangs D angeführten Erzeugnisse finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens, mit Ausnahme der Art. 22 bis 28, Anwendung.
b)
38 Auf die im Teil II oder im Teil III des Anhangs D angeführten Erzeugnisse finden die Bestimmungen der vorangegangenen Artikel dieses Übereinkommens mit Ausnahme von Art. 1, 12bis und 17 keine Anwendung. Auf diese Erzeugnisse finden die in Abs. 2 genannten Bestimmungen Anwendung.
c) Ungeachtet der Bestimmungen des Bst. a kann jeder Mitgliedstaat Preisausgleichsmassnahmen auf die im Teil I des Anhangs D angeführten Erzeugnisse anwenden. Die Ausgleichsmassnahmen dürfen den Unterschied zwischen dem Inlandpreis und dem Weltmarktpreis der in diesen Erzeugnissen verarbeiteten landwirtschaftlichen Rohstoffe nicht übersteigen. Die Preisausgleichsmassnahmen können bestehen:
i) bei der Einfuhr in der Erhebung eines beweglichen Teilbetrags oder eines Pauschalbetrags oder der Anwendung von inländischen Preisausgleichsmassnahmen;
ii) in Massnahmen bei der Ausfuhr.
d) Kein Mitgliedstaat darf Einfuhren von im Teil I oder im Teil II des Anhangs D angeführten Erzeugnissen aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates eine weniger günstige Behandlung gewähren, als gleichartigen Einfuhren aus dem Gebiet eines Staates, auf den ein von diesem Mitgliedstaat abgeschlossenes Freihandelsabkommen Anwendung findet.
e) Alle Preisausgleichsmassnahmen, die auf die im Teil I und Teil II des Anhangs D angeführten Waren angewendet werden, und alle Änderungen solcher Massnahmen sind dem Rat vor deren Einführung zu notifizieren. Die Notifikation hat zweckdienliche Informationen über die Ausgleichsmassnahmen zu enthalten. Jeder Mitgliedstaat kann um Prüfung solcher Massnahmen im Lichte der vorstehenden Bestimmungen ersuchen.
2) Der Rat kann Änderungen der Bestimmungen dieses Absatzes sowie des Anhangs D beschliessen
39.
3) Die besonderen Bestimmungen, welche auf die genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Anwendung finden, sind in den Art. 22 bis 25 festgelegt.
Art. 22
Landwirtschaftspolitik und Zielsetzung
1) Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die von ihnen verfolgte Landwirtschaftspolitik darauf hinzielt,
a) die Steigerung der Produktivität und die rationelle und wirtschaftliche Entwicklung der Erzeugung zu fördern,
b) eine angemessene Stabilität der Märkte und eine hinreichende Versorgung der Verbraucher zu angemessenen Preisen zu ermöglichen, und
c) den in der Landwirtschaft tätigen Personen einen angemessenen Lebensstandard zu sichern.
2) Bei der Verfolgung dieser Politik nehmen die Mitgliedstaaten auf die Interessen anderer Mitgliedstaaten an der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse gebührend Bedacht und tragen den traditionellen Handelsbeziehungen Rechnung.
3) Unter Berücksichtigung dieser Politik setzt sich die Assoziation zum Ziele, die Ausweitung des Handels zu erleichtern, damit den Mitgliedstaaten, deren Wirtschaft weitgehend von der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse abhängt, eine angemessene Gegenseitigkeit ermöglicht wird.
Art. 23
Landwirtschaftsabkommen zwischen Mitgliedstaaten
1) In Verfolgung des in Art. 22 Abs. 2 dargelegten Zieles und als Grundlage für ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Landwirtschaft haben einige Mitgliedstaaten Abkommen geschlossen, welche die zur Erleichterung der Ausweitung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu ergreifenden Massnahmen, einschliesslich der Beseitigung von Zöllen auf gewissen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, festlegen. Falls zwei oder mehrere Mitgliedstaaten zu einem späteren Zeitpunkt solche Abkommen schliessen, setzen sie vor deren Inkrafttreten die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
2) Die gemäss Abs. 1 dieses Artikels geschlossenen Abkommen sowie alle von den Parteien vereinbarten Änderungen dieser Abkommen bleiben solange wie dieses Übereinkommen in Kraft. Abschriften dieser Abkommen werden den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich nach Unterzeichnung übermittelt, und eine beglaubigte Abschrift wird bei der Regierung Schwedens hinterlegt.
3) Alle Bestimmungen dieser Abkommen hinsichtlich der Zölle finden auch zugunsten aller anderen Mitgliedstaaten Anwendung, und die sich daraus ergebenden Vorteile können, im Falle einer Abkommensänderung, nur mit Zustimmung aller Mitgliedstaaten zurückgezogen werden.
Art. 24
Beihilfen für die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse
1) Ein Mitgliedstaat darf die Interessen anderer Mitgliedstaaten nicht dadurch schädigen, dass er für ein im Anhang D enthaltenes Erzeugnis direkt oder indirekt Beihilfen gewährt, die ein Ansteigen seiner Ausfuhren des betreffenden Erzeugnisses, verglichen mit den Ausfuhren in einem nicht lange zurückliegenden repräsentativen Zeitraum, zur Folge haben.
2) Vor dem 1. Januar 1962 verfolgt der Rat das Ziel, Regeln für die schrittweise Abschaffung von Beihilfen für Ausfuhren, die für andere Mitgliedstaaten nachteilig sind, aufzustellen.
3) Die Befreiung eines ausgeführten Erzeugnisses von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, mit denen das gleiche Erzeugnis belastet wird, wenn es für den inländischen Verbrauch bestimmt ist, oder der Erlass oder die Rückerstattung solcher Zölle, Steuern oder anderer Abgaben bis zum angefallenen Betrag ist nicht als Beihilfe im Sinne dieses Artikels zu verstehen.
Art. 25
Konsultationen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Der Rat widmet den Bestimmungen der Art. 21 bis 25 laufend seine Aufmerksamkeit und überprüft einmal jährlich die Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb der Zone. Der Rat prüft, welche weiteren Massnahmen in Verfolgung des in Art. 22 festgelegten Zieles zu treffen sind.
Art. 26
40
Fische und andere Meeresprodukte
1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf Fische und andere Meeresprodukte anwendbar. Auf diese Erzeugnisse anwendbare vorübergehende Vereinbarungen sind im Anhang E aufgeführt.
2) Der Rat kann Änderungen der Bestimmungen des Anhangs E beschliessen.
Art. 29
Unsichtbare Transaktionen und Überweisungen
Die Mitgliedstaaten anerkennen die Bedeutung der unsichtbaren Transaktionen und Überweisungen für das gute Funktionieren der Assoziation. Sie sind der Auffassung, dass die von ihnen im Rahmen anderer internationaler Organisationen übernommenen Verpflichtungen hinsichtlich der Freizügigkeit solcher Transaktionen und Überweisungen zurzeit ausreichend sind. Unter gebührender Berücksichtigung der weiteren internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten kann der Rat hinsichtlich solcher Transaktionen und Überweisungen jene anderen Bestimmungen beschliessen, die wünschenswert erscheinen.
Art. 30
Wirtschafts- und Finanzpolitik
Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass die von ihnen verfolgte Wirtschafts- und Finanzpolitik die Wirtschaft anderer Mitgliedstaaten beeinflusst, und beabsichtigen, diese Politik in einer solchen Weise zu verfolgen, dass die Ziele der Assoziation gefördert werden. Die Mitgliedstaaten tauschen regelmässig ihre Ansichten über die verschiedenen Gesichtspunkte dieser von ihnen verfolgten Politik aus. Dabei berücksichtigen sie die entsprechenden Arbeiten der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit und anderer internationaler Organisationen. Der Rat kann über Angelegenheiten, die diese Politik betreffen, Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, soweit dies für die Verwirklichung der Ziele und für das reibungslose Funktionieren der Assoziation erforderlich ist.
Art. 31
Allgemeines Konsultations- und Beschwerdeverfahren
1) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass ein Vorteil, den ihm dieses Übereinkommen einräumt, oder ein Ziel der Assoziation vereitelt wird oder werden könnte, und kommt zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten keine befriedigende Regelung zustande, so kann jeder dieser Mitgliedstaaten die Angelegenheit vor den Rat bringen.
2) Der Rat trifft unverzüglich mit Stimmenmehrheit Vorkehrungen für die Prüfung der Angelegenheit. Diese Vorkehrungen können die Überweisung an ein gemäss Art. 33 geschaffenes Prüfungskomitee einschliessen. Bevor der Rat gemäss Abs. 3 dieses Artikels vorgeht, überweist er auf Ersuchen eines beteiligten Mitgliedstaates die Angelegenheit einem solchen Prüfungskomitee. Die Mitgliedstaaten erteilen alle Informationen, die sie beschaffen können, und helfen bei der Ermittlung des Sachverhaltes mit.
3) Bei der Prüfung der Angelegenheit zieht der Rat in Betracht, ob festgestellt wurde, dass eine Verpflichtung aus diesem Übereinkommen nicht erfüllt wurde, und ob und inwieweit ein durch dieses Übereinkommen eingeräumter Vorteil oder ein Ziel der Assoziation vereitelt wird oder werden könnte. Im Lichte dieser Erwägungen und des Berichtes eines gegebenenfalls eingesetzten Prüfungskomitees kann der Rat mit Stimmenmehrheit an irgendeinen Mitgliedstaat jene Empfehlungen richten, die er für angemessen erachtet.
4) Wenn ein Mitgliedstaat einer gemäss Abs. 3 dieses Artikels gemachten Empfehlung nicht nachkommt oder nicht nachkommen kann, und der Rat mit Stimmenmehrheit feststellt, dass eine Verpflichtung aus diesem Übereinkommen nicht erfüllt wurde, so kann der Rat durch Mehrheitsbeschluss jeden Mitgliedstaat ermächtigen, gegenüber jenem Mitgliedstaat, welcher der Empfehlung nicht nachgekommen ist, die Erfüllung jener Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auszusetzen, bei denen dies der Rat für angemessen erachtet.
5) Solange die Angelegenheit in Prüfung ist, kann jeder Mitgliedstaat den Rat jederzeit ersuchen, ihn aus Gründen der Dringlichkeit zu ermächtigen, vorübergehende Massnahmen zur Wahrung seiner Lage zu ergreifen. Ist der Rat der Ansicht, dass die Umstände schwerwiegend genug sind, um vorübergehende Massnahmen zu rechtfertigen, so kann er, ohne den Massnahmen vorzugreifen, die er in der Folge gemäss den vorstehenden Absätzen dieses Artikels treffen könnte, durch Mehrheitsbeschluss einen Mitgliedstaat ermächtigen, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Abkommen insoweit und solange auszusetzen, als dies der Rat für angemessen erachtet.
Art. 32
Der Rat
1) Dem Rat obliegt es,
a) jene Befugnisse und Tätigkeiten auszuüben, die ihm durch dieses Übereinkommen übertragen werden,
b) die Anwendung dieses Übereinkommens zu überwachen und dessen Durchführung laufend zu beaufsichtigen und
c) zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten weitere Massnahmen treffen sollten, um die Verwirklichung der Ziele der Assoziation zu fördern und um die Herstellung engerer Beziehungen mit anderen Staaten, Staatenverbänden oder internationalen Organisationen zu erleichtern.
2) Jeder Mitgliedstaat ist im Rat vertreten und hat eine Stimme.
3) Der Rat kann beschliessen, jene Organe, Komitees oder anderen Ausschüsse zu schaffen, die er für erforderlich erachtet, damit sie ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
4) In Ausübung seiner Obliegenheiten gemäss Abs. 1 dieses Artikels kann der Rat Beschlüsse fassen, die für alle Mitgliedstaaten bindend sind, und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.
5) Für Beschlüsse und Empfehlungen des Rates ist Einstimmigkeit erforderlich, sofern dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht. Beschlüsse oder Empfehlungen gelten als einstimmig, wenn kein Mitgliedstaat eine ablehnende Stimme abgibt. Beschlüsse und Empfehlungen, für die Stimmenmehrheit vorgesehen ist, erfordern die bejahende Stimme von vier
42 Mitgliedstaaten.
6) Ändert sich die Zahl der Mitgliedstaaten, so kann der Rat beschliessen, die Zahl der erforderlichen Stimmen für Beschlüsse und Empfehlungen, für die Stimmenmehrheit vorgesehen ist, neu festzusetzen.
Art. 33
Prüfungskomitees
Die in Art. 31 erwähnten Prüfungskomitees bestehen aus Personen, die wegen ihrer fachlichen Eignung und Integrität ausgewählt werden und die in der Ausübung ihrer Pflichten ausser von der Assoziation von keinem Staat, von keiner Behörde und von keiner Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen dürfen. Sie werden vom Rat gemäss jenen Bestimmungen und Bedingungen ernannt, die von ihm beschlossen werden.
Art. 34
Administrative Vorkehrungen der Assoziation
Der Rat fasst Beschlüsse, um
a) die Verfahrensregeln des Rates und aller anderen Organe der Assoziation festzulegen, wobei für Verfahrensfragen Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen werden können;
b) die Vorkehrungen für Sekretariatsdienste, welche für die Assoziation erforderlich sind, zu treffen;
c) die erforderlichen finanziellen Vorkehrungen für die Verwaltungsausgaben der Assoziation, das Verfahren für die Aufstellung des Budgets sowie die Aufteilung dieser Ausgaben auf die Mitgliedstaaten zu treffen.
Art. 35
Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten
1) Die Rechtsfähigkeit sowie Privilegien und Immunitäten, die im Zusammenhang mit der Assoziation von den Mitgliedstaaten anerkannt und gewährt werden, sind in einem Protokoll zu diesem Übereinkommen festzulegen.
2) Der Rat kann im Namen der Assoziation mit der Regierung jenes Staates, auf dessen Gebiet sich der Sitz der Assoziation befinden wird, ein Abkommen über die Rechtsfähigkeit sowie die Privilegien und Immunitäten abschliessen, die im Zusammenhang mit der Assoziation anerkannt und gewährt werden.
Art. 36
Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
Der Rat trachtet danach, im Namen der Assoziation zu anderen internationalen Organisationen jene Beziehungen herzustellen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele der Assoziation zu erleichtern. Er trachtet insbesondere danach, mit der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit ein enges Zusammenwirken herzustellen.
Art. 37
Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkommen
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens kann dahin ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat von den Verpflichtungen befreit würde, die er aufgrund des Abkommens über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit, des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds, des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie anderer internationaler Übereinkommen, an denen er teilnimmt, übernommen hat.
Art. 38
Anhänge
Die Anhänge zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil desselben und sind die folgenden:
Anhang A Ausgangszölle
Anhang B Bestimmungen für die Zollbehandlung der Zone
43
Anhang C Liste der staatlichen Beihilfen, auf die sich Art. 13 Abs. 1 bezieht
Anhang D Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der aus landwirtschaftlichen Rohstoffen verarbeiteten Erzeugnisse, auf die sich Art. 21 Abs. 1 bezieht
44
Anhang E Vorübergehende Vereinbarungen, die auf Fische und andere Meeresprodukte anwendbar sind
45
Anhang F Liste der Gebiete, auf die Art. 43 Abs. 2 Anwendung findet
Anhang G Sonderbestimmungen für Portugal
46 betreffend Einfuhrzölle und mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen
Anhang H Notifikationsverfahren für Entwürfe von technischen Vorschriften
47
Art. 39
Ratifikation
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung Schwedens hinterlegt, die allen anderen Signatarstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.
Art. 40
Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.
Art. 41
Beitritt und Assoziierung
1) Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, vorausgesetzt, dass der Rat seinem Beitritt durch Beschluss zustimmt, und unter den Bestimmungen und Bedingungen, die in diesem Beschluss festgelegt sind. Die Beitrittsurkunde wird bei der Regierung Schwedens hinterlegt, die allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt. Hinsichtlich eines beitretenden Staates tritt dieses Übereinkommen zu jenem Zeitpunkt in Kraft, der im Beschluss des Rates angegeben ist.
2) Der Rat kann über ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten und einem anderen Staat, einem Staatenverband oder einer internationalen Organisation verhandeln, das eine Assoziierung mit jenen gegenseitigen Rechten und Pflichten, jenem gemeinsamen Vorgehen und jenen besonderen Verfahren herstellt, die für angemessen erachtet werden. Solche Übereinkommen werden den Mitgliedstaaten zur Annahme unterbreitet und treten in Kraft, sofern sie von allen Mitgliedstaaten angenommen werden. Die Annahmeurkunden werden bei der Regierung Schwedens hinterlegt, die allen andern Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.
Art. 42
Rücktritt
Jeder Mitgliedstaat kann von diesem Übereinkommen unter der Voraussetzung zurücktreten, dass er zwölf Monate vorher an die Regierung Schwedens eine schriftliche Kündigung richtet, die allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.
Art. 43
Territorialer Anwendungsbereich
1) Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, welche dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, findet es auf ihre europäischen Gebiete Anwendung sowie auf jene europäischen Gebiete, für deren internationale Beziehungen ein Mitgliedstaat verantwortlich ist, mit Ausnahme der im Anhang F genannten Gebiete.
2) Dieses Übereinkommen findet auf die in Anhang F genannten Gebiete Anwendung, wenn der für ihre internationalen Beziehungen verantwortliche Mitgliedstaat bei der Ratifikation oder zu einem späteren Zeitpunkt eine entsprechende Erklärung abgibt.
3) Hinsichtlich eines Mitgliedstaates, der diesem Übereinkommen gemäss Art. 41 Abs. 1 beitritt, findet dieses Übereinkommen auf jene Gebiete Anwendung, die im Beschluss über die Zustimmung zum Beitritt dieses Staates genannt sind.
4) Die Mitgliedstaaten anerkennen, dass einzelne Mitgliedstaaten zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise vorschlagen wollen, dass die Anwendung dieses Übereinkommens unter noch festzulegenden Bestimmungen und Bedingungen ausgedehnt werde auf jene ihrer Gebiete, auf die es noch nicht angewandt wird, oder auf jene Gebiete, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind und auf die es noch nicht angewandt wird, sowie dass Vereinbarungen mit gegenseitigen Rechten und Pflichten hinsichtlich dieser Gebiete getroffen werden.
5) In diesem Falle finden zu gegebener Zeit zwischen allen Mitgliedstaaten Konsultationen statt, um den Bestimmungen von Abs. 4 dieses Artikels Wirksamkeit zu verleihen. Der Rat kann durch Beschluss die Bestimmungen und Bedingungen gutheissen, unter denen die Anwendung dieses Übereinkommens auf diese Gebiete ausgedehnt werden kann; er kann auch durch Beschluss die besonderen Bestimmungen und Bedingungen solcher Vereinbarungen gutheissen.
6) Wird ein Gebiet, für dessen internationale Beziehungen ein Mitgliedstaat verantwortlich ist und auf welches dieses Übereinkommen Anwendung findet, ein souveräner Staat, so finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens, die auf dieses Gebiet angewandt werden, weiterhin Anwendung, falls der neue Staat darum ersucht. Der neue Staat hat das Recht, an den Arbeiten der Institutionen der Assoziation teilzunehmen; der Rat beschliesst im Einvernehmen mit dem neuen Staat die erforderlichen Vorkehrungen, um diese Teilnahme wirksam werden zu lassen. Das Übereinkommen findet auf dieser Grundlage weiterhin auf den neuen Staat solange Anwendung, bis seine Teilnahme in der gleichen Weise beendet wird wie dies für Mitgliedstaaten vorgesehen ist, oder, wenn seinem Beitritt als Mitgliedstaat gemäss Art. 41 Abs. 1 zugestimmt wird, bis dieser Beitritt wirksam wird.
7) Die Anwendung dieses Übereinkommens auf ein Gebiet gemäss den Abs. 2, 3 oder 5 dieses Artikels kann durch den betreffenden Mitgliedstaat unter der Voraussetzung beendet werden, dass er zwölf Monate vorher eine schriftliche Kündigung übermittelt.
8) Erklärungen und Kündigungen gemäss diesem Artikel werden an die Regierung Schwedens gerichtet, die allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.
Art. 44
Änderungen des Übereinkommens
Sofern nicht an einer anderen Stelle dieses Übereinkommens einschliesslich seiner Anhänge Bestimmungen für Änderungen vorgesehen sind, wird jede Änderung der Bestimmungen dieses Übereinkommens den Mitgliedstaaten zur Annahme unterbreitet, wenn sie durch Beschluss des Rates gutgeheissen worden ist; sie tritt in Kraft, sobald sie von allen Mitgliedstaaten angenommen worden ist. Die Annahmeurkunden werden bei der Regierung Schwedens hinterlegt, die allen anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Stockholm, am 4. Januar 1960, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer einzigen Ausfertigung, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Signatarstaaten und allen beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)
1
Dänemark und Grossbritannien sind mit Wirkung ab 1. Januar 1973 und Portugal mit Wirkung ab 1. Januar 1986 aus der EFTA ausgeschieden.
2
Finnland ist mit Wirkung ab 1. Januar 1986 und Island ab 1. März 1970 der EFTA beigetreten.
3
In bezug auf das auf Island anwendbare Datum siehe Ziff. I/1 des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 17/1969 vom 4. Dezember 1969.
4
Datum gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 6/1963 vom 10. Mai 1963.
5
Datum gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 4/1961 vom 16. Februar 1961.
6
Datum gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 11/1962 vom 22. Juni 1962.
7
Datum gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 22/1961 vom 21. November 1961.
8
Datum gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 11/1962 vom 22. Juni 1962.
9
Datum gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 11/1962 vom 22. Juni 1962.
10
Datum gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 6/1963 vom 10. Mai 1963.
11
Im Falle von Island: 1. Januar 1980 (Ziff. I/2 des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 17/1969 vom 4. Dezember 1969).
12
Hinsichtlich Island siehe Ziff. I/3 des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 17/1969 vom 4. Dezember 1969.
13
Im Falle von Island: 1. Januar 1970 (Ziff. I/4 des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 17/1969 vom 4. Dezember 1969).
14
Fassung gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 1/1973 vom 2. März 1973.
15
Fassung gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 1/1973 vom 2. März 1973.
16
Ursprünglich Abs. 6. Ursprünglicher Abs. 4 aufgehoben durch EFTA-Ratsbeschluss Nr. 1/1973 vom 2. März 1973.
17
Im Falle von Island: bis zum 1. Januar 1972 (Ziff. I/5 Bst. a des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 17/1969 vom 4. Dezember 1969).
18
Im Falle von Island: bis zum 1. Januar 1975 (Ziff. I/5 Bst. b des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 17/1969 vom 4. Dezember. 1969).
19
Im Falle von Island: 1. Juli 1970 (Ziff. I/5 Bst. c des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 17/1969 vom 4. Dezember 1969).
20
Fassung gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 6/1966 vom 22. April 1966, in Kraft seit 31. Dezember 1966.
21
Fassung gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 12/1977 vom 13. Dezember 1977.
22
Ursprünglich Abs. 4. Ursprünglicher Abs. 2 aufgehoben durch EFTA-Ratsbeschluss Nr. 12/1977 vom 13. Dezember 1977.
23
Aufgehoben durch EFTA-Ratsbeschluss Nr. 12/1977 vom 13. Dezember 1977.
24
Aufgehoben durch EFTA-Ratsbeschluss Nr. 12/1977 vom 13. Dezember 1977.
25
Datum gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 7/1963 vom 10. Mai 1963.
26
Im Falle von Island: am 1. März 1970 (Ziff. I/6 Bst. c des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 17/1969 vom 4. Dezember 1969).
27
Datum gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 7/1963 vom 10. Mai 1963.
28
Im Falle von Island: am 1. März 1970 (Ziff. I/6 Bst. c des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 17/1969 vom 4. Dezember 1969).
29
Im Falle von Island: am 1. März 1970 (Ziff. I/6 Bst. c des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 17/1969 vom 4. Dezember 1969).
30
Im Falle von Island: im Kalenderjahr 1969 (Ziff. I/6 Bst. d des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 17/1969 vom 4. Dezember 1969).
31
Im Falle von Island: am 1. März 1970 (Ziff. I/6 Bst. e des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 17/1969 vom 4. Dezember 1969).
32
Im Falle von Island: am 1. Januar 1971 und am 1. Januar jedes folgenden Jahres (Ziff. I/6 Bst. f des EFTA-Ratsbeschlusses vom 4. Dezember 1969).
33
Im Falle von Island: im Kalenderjahr 1969 (Ziff. I/6 Bst. g des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 17/1969 vom 4. Dezember 1969).
34
Im Falle von Island: im Kalenderjahr 1969 (Ziff. I/6 Bst. g des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 17/1969 vom 4. Dezember 1969).
35
Eingefügt durch Ziff. I Abs. 1 des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 15/1987 vom 14. Dezember 1987.
36
Datum gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 10/1963 vom 10. Mai 1963.
37
Fassung gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr.15/1970 vom 3. Dezember 1970.
38
Fassung gemäss Ziff. I Abs. 3 des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 15/1987 vom 14. Dezember 1987.
39
Fassung gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 6/1973 vom 15. März 1973.
40
Fassung gemäss Ziff. I Abs. 1 des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 6/1989 vom 14. Juni 1989.
41
Aufgehoben durch Ziff. I Abs. 2 und 3 des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 6/1989 vom 14. Juni 1989.
42
Zahl gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 12/1972 vom 8. November 1972.
43
Titel gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 1/1973 vom 2. März 1973.
44
Titel gemäss EFTA-Ratsbeschluss Nr. 6/1973 vom 15. März 1973.
45
Hinweis gemäss Ziff. I Abs. 4 des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 6/1989 vom 14. Juni 1989.
46
Siehe Fussnote 1 im Ingress des Übereinkommens.
47
Titel eingefügt durch Ziff. I Abs. 5 des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 15/1987 vom 14. Dezember 1987.