1. Der ausscheidende Gouverneursrat bezeichnet als Mitglieder des Gouverneursrates die zehn Mitglieder der Organisation, die in der Technologie der Atomenergie, einschliesslich der Erzeugung von Ausgangsmaterial, am weitesten fortgeschritten sind, sowie das in der Technologie der Atomenergie, einschliesslich der Erzeugung von Ausgangsmaterial, am weitesten fortgeschrittene Mitglied aus jedem der folgenden geographischen Räume, sofern ihnen nicht eines der vorgenannten zehn Mitglieder zugehört:
1) Nordamerika
2) Lateinamerika
3) Westeuropa
4) Osteuropa
5) Afrika
6) Mittlerer Osten und Südasien
7) Südostasien und Pazifik
8) Ferner Osten
2. Die Generalkonferenz wählt in den Gouverneursrat:
a) Zwanzig Mitglieder der Organisation, wobei sie gebührend darauf achtet, dass im Gesamtgouverneursrat die Mitglieder aus den unter Bst. A Ziff. 1 dieses Artikels aufgeführten geographischen Räumen angemessen vertreten sind, in der Weise, dass dem Rat in dieser Kategorie stets fünf Vertreter des geographischen Raumes "Lateinamerika", vier Vertreter des Raumes "Westeuropa", drei Vertreter des Raumes "Osteuropa", vier Vertreter des Raumes "Afrika", zwei Vertreter des Raumes "Mittlerer Osten und Südasien", ein Vertreter des Raumes "Südostasien und Pazifik" und ein Vertreter des Raumes "Ferner Osten" angehören. Kein Mitglied dieser Kategorie kann nach Ablauf seiner Amtsperiode in derselben Kategorie für die folgende Amtsperiode wieder gewählt werden;
b) ein weiteres Mitglied aus den Reihen der Organisationsmitglieder folgender geographischer Räume:
Mittlerer Osten und Südasien,
Südostasien und Pazifik,
Ferner Osten;
c) ein weiteres Mitglied aus den Reihen der Organisationsmitglieder folgender geographischer Räume:
Afrika,
Mittlerer Osten und Südasien,
Südostasien und Pazifik.