0.732.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1992 Nr. 23 ausgegeben am 27. Februar 1992
Kundmachung
vom 18. Februar 1992
der Abänderung der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, werden die in den Anhängen aufgeführten Abänderungen der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation vom 26. Oktober 1956, LGBl. 1969 Nr. 44, kundgemacht.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Abänderung des Art. VI Bst. B, C und 1D
Genehmigung der Generalkonferenz: 28. September 1970
Zustimmung des Landtages: 6. Juli 1972
Inkrafttreten: 1. Juli 1973
B. Die unter Bst. A Ziff. 1 vorgesehenen Bezeichnungen werden spätestens sechzig Tage vor jeder ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz vorgenommen. Die unter Bst. A Ziff. 2 vorgesehenen Wahlen finden an der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz statt.
C. Die gemäss Bst. A Ziff. 1 im Gouverneursrat vertretenen Mitglieder über ihr Amt vom Ende der ersten auf ihre Bezeichnung folgenden ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz bis zum Ende der nächsten ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz aus.
D. Die gemäss Bst. A Ziff. 2 im Gouverneursrat vertretenen Mitglieder üben ihr Amt vom Ende der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz, an der sie gewählt werden, bis zum Ende der zweiten darauf foglenden ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz aus."
Vereinfachte Kundmachung im LGBl. 1974 Nr. 5
Anhang 2
Abänderung des Art. VI Bst. A
Genehmigung der Generalkonferenz: 27. September 1984
Zustimmung des Landtages: 23. Oktober 1985
Inkrafttreten: 28. September 1989
A. Der Gouverneursrat setzt sich wie folgt zusammen:
1. Der ausscheidende Gouverneursrat bezeichnet als Mitglieder des Gouverneursrates die zehn Mitglieder der Organisation, die in der Technologie der Atomenergie, einschliesslich der Erzeugung von Ausgangsmaterial, am weitesten fortgeschritten sind, sowie das in der Technologie der Atomenergie, einschliesslich der Erzeugung von Ausgangsmaterial, am weitesten fortgeschrittene Mitglied aus jedem der folgenden geographischen Räume, sofern ihnen nicht eines der vorgenannten zehn Mitglieder zugehört:
1) Nordamerika
2) Lateinamerika
3) Westeuropa
4) Osteuropa
5) Afrika
6) Mittlerer Osten und Südasien
7) Südostasien und Pazifik
8) Ferner Osten
2. Die Generalkonferenz wählt in den Gouverneursrat:
a) Zwanzig Mitglieder der Organisation, wobei sie gebührend darauf achtet, dass im Gesamtgouverneursrat die Mitglieder aus den unter Bst. A Ziff. 1 dieses Artikels aufgeführten geographischen Räumen angemessen vertreten sind, in der Weise, dass dem Rat in dieser Kategorie stets fünf Vertreter des geographischen Raumes "Lateinamerika", vier Vertreter des Raumes "Westeuropa", drei Vertreter des Raumes "Osteuropa", vier Vertreter des Raumes "Afrika", zwei Vertreter des Raumes "Mittlerer Osten und Südasien", ein Vertreter des Raumes "Südostasien und Pazifik" und ein Vertreter des Raumes "Ferner Osten" angehören. Kein Mitglied dieser Kategorie kann nach Ablauf seiner Amtsperiode in derselben Kategorie für die folgende Amtsperiode wieder gewählt werden;
b) ein weiteres Mitglied aus den Reihen der Organisationsmitglieder folgender geographischer Räume:
Mittlerer Osten und Südasien,
Südostasien und Pazifik,
Ferner Osten;
c) ein weiteres Mitglied aus den Reihen der Organisationsmitglieder folgender geographischer Räume:
Afrika,
Mittlerer Osten und Südasien,
Südostasien und Pazifik.

1   Vereinfachte Kundmachung im LGBl. 1974 Nr. 5