| 930.111 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1992 |
Nr. 25 |
ausgegeben am 26. März 1992 |
Verordnung
vom 10. März 1992
über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss
Aufgrund von Art. 37 des Gewerbegesetzes vom 31. Dezember 1969, LGBl. 1970 Nr. 21, verordnet die Regierung:
I. Sonn- und Feiertagsruhe
Art. 1
Grundsatz
1) An Sonn- und Feiertagen hat in sämtlichen dem Gewerbegesetz unterstellten Betrieben die Arbeit zu ruhen, sofern nicht durch Gesetz oder diese Verordnung geregelte Ausnahmen bestehen.
2) Ausgenommen sind kleine unaufschiebbare Arbeiten oder Arbeiten mit besonderer behördlicher Bewilligung.
Art. 2
Ausnahmen
1) Ohne Bewilligung dürfen an Sonn- und Feiertagen offenhalten:
a) Apotheken und Drogerien für die Abgabe von Medikamenten;
b) Gast-, Personentransport- und Tankstellengewerbebetriebe;
c) Kinos und Sportschulen.
2) Mit Bewilligung der Regierung dürfen Ladengeschäfte, Kioske und Kioske, die mit einer Tankstelle verbunden sind, an Sonn- und Feiertagen offenhalten sowie Ausstellungen und andere Werbeveranstaltungen mit gleichzeitiger Kaufmöglichkeit und Warenübergabe abgehalten werden.
3) Eine Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.
Art. 3
Geschäfts- und Ladenschlusszeiten
1) Ladengeschäfte und Kioske können offenhalten:
a) von Montag bis Freitag von 7.00 bis 21.00 Uhr;
b) an Samstagen von 7.00 bis 17.00 Uhr;
c) An Sonn- und Feiertagen mit Bewilligung der Regierung von 7.00 bis 17.00 Uhr;
d) Am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an Fronleichnam und am ersten Weihnachtsfeiertag mit Bewilligung der Regierung von 11.00 bis 17.00 Uhr.
2) Kioske, die mit einer Tankstelle verbunden sind, können offenhalten:
a) an Werktagen von 7.00 bis 21.00 Uhr;
b) An Sonn- und Feiertagen mit Bewilligung der Regierung von 7.00 bis 21.00 Uhr;
c) Am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an Fronleichnam und am ersten Weihnachtsfeiertag mit Bewilligung der Regierung von 11.00 bis 21.00 Uhr.
3) Ausstellungen und andere Werbeveranstaltungen mit gleichzeitiger Kaufmöglichkeit und Warenübergabe dürfen abgehalten werden:
a) an Werktagen von 7.00 bis 21.00 Uhr;
b) An Sonn- und Feiertagen mit Bewilligung der Regierung von 10.00 bis 21.00 Uhr.
Art. 4
Publikationspflicht
Die Geschäfts- und Ladenschlusszeiten sind gut sichtbar am Geschäftseingang anzubringen.
Art. 5
Arbeitsrechtliche Vorbehalte
Die Arbeitszeit des in Handel und Gewerbe tätigen Personals richtet sich nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
IV. Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 6
Bewilligungsverfahren
1) Die Regierung überträgt die Befugnis zur Erteilung von Bewilligungen an die Regierungskanzlei.
2) Bewilligungen gemäss Art. 2 Abs. 2 werden einzeln für einen Sonn- oder Feiertag oder für ein Kalenderjahr bzw. für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März oder 1. April bis 30. September erteilt.
3) Die Gebühr beträgt 50 Franken pro Tag, 250 Franken pro Halbjahr bzw. 400 Franken pro Jahr.
Art. 7
Strafbestimmung
Übertretungen dieser Verordnung werden von der Regierung gemäss Art. 38 und Art. 39 des Gewerbegesetzes im Verwaltungsstrafverfahren erledigt.
Art. 8
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. Juni 1973 betreffend die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss, LGBl. 1973 Nr. 33, in der Fassung der Verordnung vom 14. Dezember 1982, LGBl. 1982 Nr. 75, der Verordnung vom 18. November 1986, LGBl. 1986 Nr. 86, und der Verordnung vom 14. Februar 1991, LGBl. 1991 Nr. 20, wird aufgehoben.
Art. 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1992 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef