| 930.111 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1992 |
Nr. 40 |
ausgegeben am 19. Mai 1992 |
Verordnung
vom 28. April 1992
betreffend die Abänderung der Verordnung vom 10. März 1992 über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss
Aufgrund von Art. 37 des Gewerbegesetzes vom 10. Dezember 1969, LGBl. 1970 Nr. 21, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 10. März 1992 über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss, LGBl. 1992 Nr. 25, wird wie folgt abgeändert:
4) Auf begründetes Gesuch hin können für Betriebe, welche der Versorgung mit Waren für den täglichen Bedarf dienen, Öffnungszeiten bewilligt werden, die von den Geschäfts- und Ladenschlusszeiten in Art. 3 abweichen. Die Gebühren hierfür richten sich nach Abs. 3.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef