741.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1992 Nr. 45 ausgegeben am 30. Mai 1992
Gesetz
vom 26. März 1992
über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1980, LGBl. 1981 Nr. 2, und des Gesetzes vom 15. November 1988, LGBl. 1988 Nr. 54, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8 Abs. 2, 4 und 6
2) Die Breite darf mit der Ladung 2,50 m nicht übersteigen.
4) Die Länge darf ohne Ladung höchstens betragen:
a) bei Lastwagen 10 m;
b) bei Gesellschaftswagen sowie bei Lastwagen mit mehr als zwei Achsen 12 m;
c) bei Anhängerzügen 18 m;
d) bei Sattelmotorfahrzeugen 16 m. Die Regierung kann diese Länge in Anpassung an eine internationale Regelung um 50 cm vergrössern oder kürzen.
6) Das Gesamtgewicht darf höchstens betragen:
a) bei Motorwagen mit zwei Achsen 16 t;
b) bei Motorwagen mit drei Achsen,
- wenn nur eine angetrieben ist, 22 t,
- wenn zwei oder alle drei angetrieben sind, 25 t;
c) bei Anhängerzügen, bei Sattelmotorfahrzeugen sowie bei Motorwagen mit mehr als drei Achsen, von denen zwei oder mehr angetrieben sind, 28 t.
Art. 14 Abs. 1
1) Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzt.
Art. 15 Abs. 3 Bst. g
3) Der Führer- oder Lernfahrausweis muss entzogen werden, wenn der Führer:
g) sich vorsätzlich einer Blut- oder Urinprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat.
Art. 16 Abs. 1 Bst. b, Abs. 1bis und 3
1) Die Dauer des Entzuges von Führer- oder Lernfahrausweisen ist nach den Umständen festzusetzen. Sie beträgt jedoch:
b) mindestens zwei Monate, wenn der Führer in angetrunkenem oder sonst fahrunfähigem Zustand gefahren ist, mindestens drei Monate, wenn er sich vorsätzlich einer Blut- oder Urinprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat;
1bis) Der Führer- oder Lernfahrausweis wird auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn der Führer wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten, aus charakterlichen oder anderen Gründen nicht geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen. Mit dem Entzug wird eine Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. Beim Entzug aus medizinischen Gründen entfällt die Probezeit.
3) Ein für längere Zeit entzogener Ausweis kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden, wenn angenommen werden darf, die Massnahme habe ihren Zweck erreicht. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer (Abs. 1 Bst. d und die mit dem Sicherungsentzug verbundene Probezeit (Abs. 1bis) dürfen dabei nicht unterschritten werden. Werden die Auflagen missachtet oder täuscht der Führer in anderer Weise das in ihn gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen.
Art. 17 Abs. 2
2) Die Regierung erlässt Vorschriften über Bau, Ausrüstung, Kennzeichen oder Versicherung der Fahrräder und ihrer Anhänger.
Art. 23 Abs. 3bis
3bis) Die Regierung kann eine Zusatzausbildung vorschreiben für Führer, die den Führerausweis weniger als ein Jahr besitzen und die in verkehrsgefährdender Weise eine Verkehrsregel verletzt haben.
Art. 51
Feststellung der Angetrunkenheit oder sonstiger Fahrunfähigkeit
1) Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Strassenbenützer, bei denen Anzeichen von Angetrunkenheit oder sonstiger Fahrunfähigkeit vorliegen, sind geeigneten Untersuchungen zu unterziehen. Die Blut- oder Urinprobe kann angeordnet werden.
2) Die Regierung erlässt Vorschriften über das Vorgehen bei der Blut- und der Urinentnahme und über die technische Auswertung der Blut- und der Urinprobe sowie über die zusätzliche ärztliche Untersuchung des der Angetrunkenheit oder sonstiger Fahrunfähigkeit Verdächtigten. Die rechtliche Würdigung der tatsächlichen Feststellungen ist Sache der rechtsanwendenden Behörden.
Art. 52 Abs. 3
3) Die Regierung kann verbieten, dass der Lohn berufsmässiger Motorfahrzeugführer nach der zurückgelegten Fahrstrecke oder der beförderten Gütermenge berechnet wird.
Art. 53 Abs. 4
4) Die Regierung kann die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Geräten und Vorrichtungen verbieten, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs stören, erschweren oder unwirksam machen könnten.
Art. 65
Motorfahrzeuganhänger; geschleppte Motorfahrzeuge
1) Für den durch einen Anhänger oder ein geschlepptes Motorfahrzeug verursachten Schaden haftet der Halter des ziehenden Motorfahrzeuges; die Bestimmungen über die Haftung bei Motorfahrzeugen gelten sinngemäss. Wird das geschleppte Motorfahrzeug von einem Führer gelenkt, so haftet sein Halter solidarisch mit dem Halter des Zugfahrzeuges.
2) Die Versicherung des Zugfahrzeuges erstreckt sich auch auf die Haftpflicht für Schäden, die verursacht werden:
a) vom Anhänger;
b) vom geschleppten Motorfahrzeug, das nicht von einem Führer gelenkt wird;
c) vom geschleppten Motorfahrzeug, das von einem Führer gelenkt wird und nicht versichert ist.
3) Anhänger zum Personentransport dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn durch eine Zusatzversicherung auf den Anhänger die von der Regierung nach Art. 60 festgelegte Mindestversicherung des ganzen Zuges gewährleistet ist.
4) Die Haftung des Halters des Zugfahrzeuges für körperliche Schäden der Mitfahrer auf Anhängern sowie die Haftung für Schäden zwischen dem Zugfahrzeug und dem geschleppten Motorfahrzeug richten sich nach diesem Gesetz. Für Sachschäden am Anhänger haftet der Halter des Zugfahrzeuges nach den Bestimmungen des ABGB.
Art. 73 Abs. 1
1) Wenn die Regierung Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für Motorfahrzeuge oder Kennzeichen für Fahrräder abgibt, ohne dass die vorgeschriebene Versicherung besteht, haftet der Staat im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherung für den Schaden, für den die Halter der Motorfahrzeuge oder die Radfahrer aufzukommen haben. Er haftet in gleicher Weise, wenn er es versäumt, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder innert 60 Tagen nach der Meldung des Versicherers im Sinne von Art. 64 oder nach der Meldung des Halters über die endgültige Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeuges einzuziehen.
Art. 86 Abs. 3
3) Wer sich vorsätzlich einer Blut- oder Urinprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt, wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bestraft.
Art. 89 Abs. 3
3) Wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet, wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit bis zu einem Monat Freiheitsstrafe bestraft.
Art. 94 Abs. 9
9) Wer Geräte oder Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können, in Verkehr bringt, erwirbt, in Fahrzeuge einbaut, darin mitführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet, wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft.
Art. 99 Abs. 7
7) Die Regierung kann völkerrechtliche Verträge über den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen, die Ausrüstung der Fahrzeugbenützer und über die gegenseitige Anerkennung damit zusammenhängender Prüfungen abschliessen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef