| 851.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1992 |
Nr. 49 |
ausgegeben am 5. Juni 1992 |
Verordnung
vom 12. Mai 1992
über die Abänderung der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
Aufgrund von Art. 31 des Sozialhilfegesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 17, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 7. April 1987 zum Sozialhilfegesetz, LGBl. 1987 Nr. 18, in der Fassung der Verordnung vom 27. März 1990, LGBl. 1990 Nr. 24, wird wie folgt abgeändert:
Richtsätze
Soweit die Hilfe in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind in der Regel unter Berücksichtigung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel folgende Beiträge zu gewähren:
a) Zur Deckung der Aufwendungen für Nahrungsmittel, Körperpflege, Reinigung und Unterhalt der Kleider und der Wohnung sowie kleine tägliche Bedarfsartikel werden folgende Unterhaltsbeträge nach Haushaltsgrösse gerechnet:
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Haushaltgrösse:
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Unterhaltsbetrag pro Person und Monat:
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1 Person
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670 Franken
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2 Personen
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500 Franken
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3 Personen
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422 Franken
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4 Personen
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375 Franken
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5 Personen und mehr
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350 Franken
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b) Zur Deckung der Wohnkosten ist die Wohnungsmiete gemäss Mietvertrag in voller Höhe zu vergüten, soweit sie der Höhe nach angemessen erscheint. Die Situation auf dem Wohnungsmarkt ist gebührend zu berücksichtigen.
c) Für Kleider, Schuhe und Wäsche monatlich:
- Für Jugendliche vom 12. bis 16. Lebensjahr monatlich 60 bis 80 Franken.
- Für Jugendliche ab dem 17. Lebensjahr und Erwachsene monatlich 80 bis 100 Franken.
d) Für Verkehrsauslagen werden die Transportkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln berechnet. An die Kosten für den Betrieb eines privaten Motorfahrzeuges kann ein kleiner Betrag verrechnet werden, sofern die Benützung Erwerbszwecken dient oder gesundheitlich begründet ist.
e) An die Gebühren für Radio, TV, Telefon (inklusive Taxenanteil) wird pro Haushalt (Ein- bzw. Mehrpersonenhaushalt) eine Pauschale von 60 bis 90 Franken übernommen.
f) Zur Deckung des nötigen Aufwandes für Heizkosten, Stromkosten und Versicherungen (Beiträge an AHV, IV, Krankenkasse, Krankenscheingebühren, Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Unfallversicherung) sind die tatsächlich aufzuwendenden Kosten zu vergüten. Die Versicherungsleistungen sollen die Basisversorgung sicherstellen.
g) Als frei verfügbarer Betrag (Taschengeld) ist für Jugendliche vom 12. bis 16. Lebensjahr 30 bis 60 Franken zu berechnen. Für jede Person ab dem 17. Lebensjahr wird ein frei verfügbarer Betrag in Höhe von monatlich 150 Franken berechnet.
h) Wenn die Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in einer Anstalt oder einem Heim verwendet wird, ist den zu Unterstützenden ein monatliches Taschengeld entweder
- entsprechend der internen Regelung der jeweiligen Institution oder
- bei Rentenempfängern gemäss den Bestimmungen zur Gewährung von Ergänzungsleistungen,
- in allen übrigen Fällen in der Höhe von monatlich 150 Franken zu gewähren.
i) Die Deckung von Kosten für gesundheitsbedingte Mehraufwendungen nur gemäss ärztlicher Verordnung. Im Vorfeld grösserer Zahnbehandlungen ist ein Kostenvoranschlag zu verlangen, der im Hinblick auf Tarifierung und Behandlungsziel überprüft werden soll.
k) Die Deckung von Zusatzkosten für Bildung und Erholung, in einem den Bedürfnissen des Hilfesuchenden angemessenen Ausmass, falls die zuständige Gemeindefürsorgekommission dies ausdrücklich befürwortet.
l) Bei Bewohnern von Heimen, Wohngemeinschaften usw. werden die durch andere Kostenträger ungedeckten Heimtaxen übernommen.
Richtsätze für Sonderfälle
1) Für Pflegekinder, die tagsüber in einer Pflegefamilie, Kinder-Tagesstätte Aufnahme finden, wird ein Pflegegeld in der Höhe von 620 Franken monatlich ausgerichtet.
2) Für Pflegekinder die unter der Woche in einer Pflegefamilie Aufnahme finden, wird ein Pflegegeld in der Höhe von 710 Franken monatlich ausgerichtet.
3) Für Pflegekinder, die dauernd in einer Pflegefamilie Aufnahme finden, wird ein Pflegegeld in Höhe von 840 Franken ausgerichtet.
4) Leben bei der haushaltführenden unterstützten Person erwerbstätige Kinder, Verwandte oder sonstige Personen, so wird davon ausgegangen, dass diese sich an den Kosten der Haushaltführung anteilsmässig nach folgenden Grundsätzen zu beteiligen haben:
a) Aufteilung der festen, regelmässig wiederkehrenden Kosten wie Unterhalt, Miete, Heizung, Versicherungen, Gebühren usw. nach Köpfen;
b) Zahlung eines monatlichen Beitrages in einem Rahmen von 500 bis 800 Franken für den Unterhalt (Verpflegung, Kleider usw.) zu Gunsten des Haushaltführenden, wobei bei den sich noch in Ausbildung befindenden Kindern der unterstützten Person die persönlichen Verhältnisse der Kinder zu berücksichtigen sind.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef