Art. 2
Das Landwirtschaftsamt kann in begründeten Fällen Netze zulassen, die eine 40 mm/40 mm Maschengrösse, eine Fadendicke unter 0.5 mm aufweisen und glatt sind (Einwegnetze), wenn sie
a) flächendeckend gespannt werden,
b) einen Mindestabstand von 40 cm vom Boden aufweisen, wobei überschüssiges Netzmaterial nicht lose am Boden liegenbleiben darf, sondern am Tage der Anbringung des Netzes durchgehend aufgebunden werden muss,
c) am Tage der Ernte oder, wenn sie hochgeschlagen auf der Anlage belassen werden, spätestens drei Tage nach der Ernte aus dem Weinberg entfernt werden.