451.012
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1992 Nr. 65 ausgegeben am 24. Juli 1992
Verordnung
vom 14. Juli 1992
zum Schutze des Igels
Aufgrund von Art. 24 und 30 des Gesetzes vom 3. Juli 1933 über den Schutz der Natur (Naturschutzgesetz), LGBl. 1933 Nr. 11, verordnet die Regierung:
Art. 1
Vogelschutznetze
1) Werden in Weinbergen, Obst- und Beerengärten sowie anderen Anlagen Netze eingesetzt, um die Früchte vor Vogelfrass zu schützen, müssen sie eine Maschengrösse von nicht mehr als 30 mm/30 mm und eine Fadendicke von 1 mm, geknüpft, aufweisen (Mehrwegnetze).
2) Überschüssiges Netzmaterial darf nicht lose am Boden liegenbleiben. Es muss zusammengerollt befestigt werden und alle 5 bis 10 m einen 15 cm hohen Durchlass für Igel aufweisen.
Art. 2
Ausnahmen
Das Landwirtschaftsamt kann in begründeten Fällen Netze zulassen, die eine 40 mm/40 mm Maschengrösse, eine Fadendicke unter 0.5 mm aufweisen und glatt sind (Einwegnetze), wenn sie
a) flächendeckend gespannt werden,
b) einen Mindestabstand von 40 cm vom Boden aufweisen, wobei überschüssiges Netzmaterial nicht lose am Boden liegenbleiben darf, sondern am Tage der Anbringung des Netzes durchgehend aufgebunden werden muss,
c) am Tage der Ernte oder, wenn sie hochgeschlagen auf der Anlage belassen werden, spätestens drei Tage nach der Ernte aus dem Weinberg entfernt werden.
Art. 3
Seitenschutz
Drahtgeflechte gelten nicht als Igelschutz. Wird ein Drahtgeflecht als Seitenschutz verwendet, muss es alle 5 bis 10 m einen 15 cm hohen und breiten Durchlass aufweisen. Bei flexibler, igelsicherer Seitenschutzbespannung kann davon abgesehen werden. Diese darf nicht lose auf dem Boden zu liegen kommen.
Art. 4
Kontrolle
Die Polizeiorgane der Gemeinden überwachen die Einhaltung dieser Verordnung. Die Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldschutzorgane sowie ausgewiesene Beauftragte des Liechtensteiner Tierschutzvereins sind ebenfalls angehalten, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen.
Art. 5
Strafen
Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach Art. 28 des Naturschutzgesetzes geahndet.
Art. 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Herbert Wille

Regierungschef-Stellvertreter